BGer 9C_684/2009 |
BGer 9C_684/2009 vom 18.09.2009 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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9C_684/2009
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Urteil vom 18. September 2009
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II. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
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Gerichtsschreiber R. Widmer.
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Parteien
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F.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Franklin Sedaj,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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IV-Stelle für Versicherte im Ausland,
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Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid
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des Bundesverwaltungsgericht
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vom 27. Juli 2009.
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Nach Einsicht
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in die Beschwerde vom 19. August 2009 (Poststempel) gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Juli 2009,
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in Erwägung,
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dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
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dass die Beschwerde diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt, da sie wohl einen rechtsgenüglichen Antrag enthält, den Ausführungen jedoch nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,
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dass das letztinstanzlich aufgelegte Attest des Neuropsychiaters Dr. A.________/Kosovo, vom 18. August 2009 schon deshalb nicht berücksichtigt werden kann, weil es lange nach dem für die richterliche Beurteilung massgebenden Zeitpunkt des Erlasses des Einspracheentscheides (vom 22. März 2007) ausgestellt wurde,
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dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
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erkennt der Präsident:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 18. September 2009
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Meyer Widmer
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