BGer 5D_137/2009 |
BGer 5D_137/2009 vom 23.09.2009 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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5D_137/2009
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Urteil vom 23. September 2009
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II. zivilrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
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Gerichtsschreiber Füllemann.
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Parteien
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X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Kanton Bern, Obergericht des Kantons Bern,
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vertreten durch Steuerverwaltung des Kantons Bern, Inkassostelle Kreis Bern-Mittelland, Brünnenstrasse 66, Postfach 8334, 3001 Bern,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Definitive Rechtsöffnung.
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Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 12. August 2009 des Gerichtspräsidenten 4 des Gerichtskreises VIII Bern-Laupen.
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Nach Einsicht
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in die Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 12. August 2009 des Gerichtspräsidenten 4 des Gerichtskreises VIII Bern-Laupen, welcher dem Beschwerdegegner gegenüber dem Beschwerdeführer die definitive Rechtsöffnung für Fr. 150.-- erteilt hat,
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in Erwägung,
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dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Entscheid des Gerichtspräsidenten 4 mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,
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dass die Verfassungsbeschwerde zum Vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer die Verpflichtung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, des Beschwerdegegners und der Stadt Bern zur Zahlung von Schadenersatz von 60 Millionen Franken beantragt, weil dieses Rechtsbegehren weder Gegenstand des kantonalen Verfahrens bilden konnte noch Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sein kann,
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dass sodann in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
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dass der Gerichtspräsident 4 im Entscheid vom 12. August 2009 erwog, die Rechtsöffnungsforderung beruhe auf einem rechtskräftigen Entscheid des Appellationshofes vom 24. Mai 2007 (Gerichtskosten) und damit auf einem definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 SchKG, zulässige Einwendungen nach Art. 81 Abs. 1 SchKG erhebe der Beschwerdeführer keine, weshalb die Rechtsöffnung zu erteilen sei,
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dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht auf die entscheidenden Erwägungen des Gerichtspräsidenten 4 eingeht,
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dass er erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid vom 12. August 2009 verfassungswidrig sein soll,
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dass der Beschwerdeführer ausserdem einmal mehr missbräuchlich prozessiert (Art. 42 Abs. 7 BGG),
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dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende und überdies missbräuchliche - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b und c BGG nicht einzutreten ist,
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dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
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dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
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dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,
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erkennt die Präsidentin:
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1.
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Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 100.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Gerichtspräsidenten 4 des Gerichtskreises VIII Bern-Laupen schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 23. September 2009
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
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Hohl Füllemann
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