BGer 9C_121/2009 |
BGer 9C_121/2009 vom 24.09.2009 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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9C_121/2009
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Urteil vom 24. September 2009
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II. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
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Bundesrichter Borella, Bundesrichterin Pfiffner Rauber,
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Gerichtsschreiber Scartazzini.
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Parteien
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Firma X.________,
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handelnd durch H.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Ausgleichskasse des Kantons Thurgau,
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St. Gallerstrasse 13, 8501 Frauenfeld,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Alters- und Hinterlassenenversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau
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vom 25. Juni 2009.
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Sachverhalt:
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A.
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Mit Schreiben vom 29. September 2008 stellte die Ausgleichskasse des Kantons Thurgau beim Betreibungsamt Y.________ gegen die Firma X.________ ein Betreibungsbegehren über Fr. 665.15 zuzüglich Verzugszinsen von Fr. 8.20 und einer Mahngebühr von Fr. 20.-, total über Fr. 693.35. Der Zahlungsbefehl wurde vom Betreibungsamt Y.________ am 2. Oktober 2008 ausgestellt an die Schuldnerin "Firma X.________". Die Zustellung erfolgte jedoch erst am 23. Dezember 2008 und mit gleichem Datum erhob H.________ Rechtsvorschlag, nachdem am 9. Oktober 2008 der Betrag von Fr. 665.15 überwiesen worden war. Mit Schreiben vom 23. Januar 2009 stellte die Ausgleichskasse H.________ persönlich eine Kostenrechnung über Fr. 116.05 zu, da unter Berücksichtigung der geleisteten Zahlung von der betriebenen Forderung noch Mahngebühren von Fr. 20.-, Betreibungskosten in der Höhe von Fr. 87.85 sowie aufgelaufene Verzugszinsen von Fr. 8.20 offen waren. Zudem wurde ihm eine Frist von 20 Tagen angesetzt mit der Androhung, dass sonst die Betreibung fortgesetzt werde. H.________ antwortete darauf mit Schreiben vom 21. Februar 2009, dass die beitragspflichtige Lohnsumme für das Jahr 2009 neu Fr. 0.- betrage. Am 6. März 2009 erliess die Ausgleichskasse eine Veranlagungsverfügung über den Betrag von Fr. 116.05 für die Abrechnungsperiode April bis Juni 2008, welche mit Einspracheentscheid vom 20. April 2009 bestätigt wurde.
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B.
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Gegen den Einspracheentscheid erhob H.________ Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau mit folgenden Anträgen:
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"Die Veranlagung ist als ungültig zurückzuweisen, weil eine nicht unterschriftsberechtigte Person sie unterzeichnete. Es seien die Gebühren in der Höhe von Fr. 116.05 aufzuheben bzw. anzupassen. Für den mir aus dieser Schlamperei entstandenen Stress, die Sorgen, den Ärger, die Kosten, den Zeitaufwand und den Arbeitsausfall verlange ich eine Entschädigung in der Höhe von CHF 20'000.-."
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Mit Entscheid vom 25. Juni 2009 wurde die Beschwerde in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid aufgehoben und die Sache zwecks Neuverfügung an das Amt für AHV und IV des Kantons Thurgau zurückgewiesen wurde, dies ohne Zusprechung einer Parteientschädigung mangels anwaltlicher Vertretung.
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C.
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H.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt, für den ihm entstandenen Stress, die Sorgen, den Ärger, die Kosten, den Zeitaufwand und den Arbeitsausfall verlange er eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 26'970.50.
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Erwägungen:
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1.
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Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. auch Art. 97 Abs. 1 BGG).
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2.
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2.1 Die Beschwerdeführerin beanstandet den kantonalen Entscheid dahingehend, dass die Vorinstanz ihr für das erstinstanzliche Verfahren für Umtriebe keine Entschädigung von Fr. 20'000.- gewährt hat. Zur Begründung wird im angefochtenen Entscheid festgehalten, die Beschwerdeführerin sei anwaltlich nicht vertreten gewesen. Im Übrigen habe sie durch ihr eigenes Verhalten einen wesentlichen Teil der Umtriebe selber verursacht. Insbesondere gehe es absolut nicht an, sich in einer derart herabsetzenden und persönlichkeitsverletzenden Weise zu äussern, wie es die Beschwerdeführerin mit Schreiben an die Ausgleichskasse am 21. Februar 2008 (recte: 2009) getan habe.
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2.2 Nach der Rechtsprechung zur Zusprechung einer Parteientschädigung an eine unverbeiständete Partei ist für persönlichen Arbeitsaufwand und Umtriebe keine Parteientschädigung zu gewähren, wobei aber ausnahmsweise von diesem Grundsatz abgewichen werden darf, wenn besondere Verhältnisse gegeben sind. Eine solche Ausnahmesituation ist anzunehmen, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ gegeben sind: Es muss sich um eine komplizierte Sache mit hohem Streitwert handeln. Ferner muss die Interessenwahrung einen hohen Arbeitsaufwand notwendig machen, der den Rahmen dessen überschreitet, was der Einzelne üblicher- und zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung der persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat; erforderlich ist somit ein Arbeitsaufwand, welcher die normale (z.B. erwerbliche) Betätigung während einiger Zeit erheblich beeinträchtigt. Und schliesslich hat zwischen dem betriebenen Aufwand und dem Ergebnis der Interessenwahrung ein vernünftiges Verhältnis zu bestehen. Ob die dargelegten Voraussetzungen für die Zusprechung einer Parteientschädigung kumulativ erfüllt sind, beurteilt sich nach den konkreten Verhältnissen der Partei, welche eine Entschädigung geltend macht (BGE 127 V 205 E. 4b S. 207, 110 V 72 E. 7 S. 81 f. und 132 E. 4d S. 134 f. mit Hinweisen).
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2.3 Im vorliegenden Fall ist offensichtlich keine der kumulativ erforderlichen Voraussetzungen erfüllt, welche ausnahmsweise dazu führen können, dass einer unverbeiständeten Partei für persönlichen Arbeitsaufwand und Umtriebe eine Parteientschädigung zu gewähren wäre. Der angefochtene Entscheid verletzt Bundesrecht nicht, sodass er im Ergebnis zu bestätigen ist.
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3.
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Die Beschwerde hatte keine Aussicht auf Erfolg, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG - ohne Durchführung des Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den kantonalen Entscheid (Art. 102 Abs. 1 und Art. 109 Abs. 3 BGG) - erledigt wird.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 24. September 2009
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Meyer Scartazzini
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