Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2C_295/2009
Urteil vom 25. September 2009
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Müller, Präsident,
Bundesrichter Merkli, Karlen, Zünd, Donzallaz,
Gerichtsschreiber Zähndler.
Verfahrensbeteiligte
1. X.________
2. Y.________
Beschwerdeführer, beide vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Federspiel,
gegen
1. Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich,
2. Regierungsrat des Kantons Zürich.
Gegenstand
Aufenthaltsbewilligung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Kammer, vom 25. Februar 2009.
Sachverhalt:
A.
Der 1982 geborene X.________, Staatsangehöriger von Guinea, ist am 31. März 2003 unter Angabe eines falschen Namens in die Schweiz eingereist. Er hat hier gleichentags ein Asylgesuch gestellt, auf welches mit Verfügung vom 7. April 2003 nicht eingetreten wurde. In der Folge hielt sich X.________ illegal in der Schweiz auf. Am 9. August 2006 heiratete er die drogenabhängige Schweizerin Y.________. Aufgrund dieser Eheschliessung erhielt X.________ eine Aufenthaltsbewilligung, welche zuletzt bis zum 8. Februar 2008 verlängert wurde.
X.________ wurde in der Schweiz wiederholt straffällig:
Der Einzelrichter in Strafsachen des Bezirks Affoltern verurteilte ihn am 30. April 2007 wegen Widerhandlung gegen das Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG) zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 30.-- sowie zu einer Busse von Fr. 100.--;
Mit Urteil des Bezirksgerichts Affoltern vom 19. November 2007 wurde er wegen Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz; BetmG; SR 812.121) zu einer Freiheitsstrafe von 27 Monaten und einer Busse von Fr. 500.--, als Zusatzstrafe zum Urteil des Einzelrichters in Strafsachen vom 30. April 2007, verurteilt. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde im Umfang von 15 Monaten bedingt aufgeschoben; im Umfang von 12 Monaten wurde der unbedingte Vollzug angeordnet.
Vom 9. Mai 2007 bis zum 9. Mai 2008 befand sich X.________ in Untersuchungshaft bzw. im Strafvollzug.
B.
Mit Verfügung vom 2. Mai 2008 lehnte das Migrationsamt des Kantons Zürich die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von X.________ unter Hinweis auf dessen Delinquenz ab. Hiergegen rekurrierten dieser sowie Y.________ erfolglos beim Regierungsrat des Kantons Zürich. Eine beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich eingereichte Beschwerde wurde von diesem mit Urteil vom 25. Februar 2009 abgewiesen.
C.
Mit Eingabe vom 7. Mai 2009 führen X.________ und Y.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht. Sie beantragen im Wesentlichen die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und die Gutheissung des Gesuchs um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von X.________. Eventualiter seien "weitere Sachabklärungen vorzunehmen oder vornehmen zu lassen".
Das Bundesamt für Migration und der Regierungsrat des Kantons Zürich schliessen auf Abweisung der Beschwerde. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich beantragt, es sei die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne.
Mit Verfügung vom 12. Mai 2009 hat der Präsident der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts der Beschwerde antragsgemäss die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Erwägungen:
1.
1.1 Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG schliesst die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide über ausländerrechtliche Bewilligungen aus, auf deren Erteilung weder nach dem Bundes- noch dem Völkerrecht ein Rechtsanspruch besteht. Gemäss Art. 42 Abs. 1 des auf den 1. Januar 2008 in Kraft getretenen, hier anwendbaren Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20) haben ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen.
Der Beschwerdeführer 1 ist seit dem 9. August 2006 mit einer Schweizer Bürgerin verheiratet und wohnt mit ihr zusammen. Er hat damit einen grundsätzlichen Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Ein analoger Anspruch besteht zudem aufgrund von Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV, da die ehelichen Beziehungen zwischen den Gatten - soweit ersichtlich - intakt sind und tatsächlich gelebt werden (vgl. BGE 130 II 281 E. 3.1 S. 285 f.; BGE 129 II 193 E. 5.3.1 S. 211 mit Hinweisen). Ob der Anspruch erloschen ist, weil - wie die Vorinstanzen angenommen haben - ein Widerrufsgrund nach Art. 63 AuG (in Verbindung mit Art. 51 Abs. 1 lit. b AuG) vorliegt, ist eine Frage der materiellen Beurteilung und nicht der Zulässigkeit des Rechtsmittels (BGE 128 II 145 E. 1.1.5 S. 149 f.). Gemäss dem Gesagten steht im vorliegenden Fall die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen.
1.2 Die Beschwerde wurde unter Einhaltung der gesetzlichen Frist (Art. 100 Abs. 1 BGG) und Form (Art. 42 BGG) eingereicht. Da das vorliegende Verfahren die Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung zum Gegenstand hat, ist der Beschwerdeführer 1 von der Entscheidung der Vorinstanz besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 89 Abs. 1 BGG). Aufgrund ihrer schweizerischen Staatsangehörigkeit wird das Aufenthaltsrecht der Beschwerdeführerin 2 durch das vorliegende Verfahren nicht tangiert. Dennoch ist auch ihre Beschwerdelegitimation zu bejahen, da sich ein Erlöschen der Aufenthaltsbewilligung ihres Ehegatten unmittelbar auf die Möglichkeiten der Beschwerdeführerin 2 auswirkt, ihr eheliches Zusammenleben in der Schweiz zu führen. Auf die Beschwerde kann daher grundsätzlich eingetreten werden (unter Vorbehalt von E. 1.3 und 1.4 hiernach).
1.3 Mit der Beschwerde kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 und Art. 96 BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).
1.4 Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Rechtsschrift die Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die Vorbringen müssen sachbezogen sein, damit aus der Beschwerdeschrift ersichtlich ist, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird. Dies setzt voraus, dass sich ein Beschwerdeführer wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides auseinandersetzt (BGE 134 II 244). Eine qualifizierte Rügepflicht gilt hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht. Das Bundesgericht prüft eine solche Rüge nur insofern, als sie in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254).
2.
Zusammen mit der Beschwerdeschrift lassen die Beschwerdeführer dem Bundesgericht verschiedene Schriftstücke und Belege zukommen, namentlich eine Kurzqualifikation des Beschwerdeführers 1 durch das Spital Limmattal, eine Geburtsbestätigung der gemeinsamen Tochter der Beschwerdeführer vom 28. März 2009, die Lohnabrechnung des Beschwerdeführers 1 betreffend März 2009, eine Bescheinigung von Dr. med. Z.________ vom 24. April 2009, ein Schreiben der Mutter der Beschwerdeführerin 2 vom 9. Januar 2009, einen Brief der Beschwerdeführerin 2 vom 26. April 2009 sowie eine Anmeldebestätigung für einen Deutschkurs vom 27. April 2009.
Soweit diese Schriftstücke erst nach dem vorinstanzlichen Urteil vom 25. Februar 2009 datieren, handelt es sich dabei um sog. "echte" Noven, welche im bundesgerichtlichen Verfahren in jedem Fall unzulässig sind (BGE 133 IV 342 E. 2.1 mit Hinweisen). In dem Umfang, als die ins Recht gelegten Beweismittel bereits vor dem Entscheid des Verwaltungsgerichts entstanden sind, wurde von den Beschwerdeführern nicht dargelegt, inwiefern erst der angefochtene Entscheid zu deren Einreichung Anlass gegeben hätte. Auch diese Unterlagen können vom Bundesgericht mithin nicht berücksichtigt werden (Art. 99 Abs. 1 BGG; vgl. E. 1.3).
3.
Die Beschwerdeführer beanstanden vorab eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz: Es sei insbesondere offensichtlich unzutreffend, dass der Beschwerdeführer 1 in der Schweiz weder beruflich noch privat integriert sei. Ebenso sei unrichtig, dass der Beschwerdeführer 1 für seine Ehefrau keine moralische Stütze sei. Zutreffend sei jeweils das Gegenteil.
Den Rügen der Beschwerdeführer ist nicht zu folgen. Es kann im vorliegenden Fall offen bleiben, inwieweit sich ihre Beanstandungen überhaupt auf den Sachverhalt und nicht vielmehr auf die rechtliche Würdigung desselben beziehen: Einerseits belegen die Beschwerdeführer ihre Behauptungen mit unzulässigen Noven (E. 2). Andererseits haben sie nicht aufgezeigt, inwiefern die Behebung des von ihnen behaupteten Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend wäre. Die Beschwerdeführer vermochten somit der ihnen obliegenden Substantiierungspflicht (vgl. E. 1.3 und 1.4) nicht zu genügen.
4.
4.1 Die Ansprüche nach Art. 42 des Ausländergesetzes (vgl. E. 1.1) erlöschen u.a. dann, wenn Widerrufsgründe nach Art. 63 AuG vorliegen (Art. 51 Abs. 1 lit. b AuG). Dies ist etwa dann der Fall, wenn eine ausländische Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde (Art. 63 Abs. 1 lit. a AuG i.V.m. Art. 62 lit. b erster Satzteil).
4.2 Was unter "längerfristig" zu verstehen ist, definiert das Gesetz nicht. Auch die Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002 schweigt sich zu dieser Frage aus (BBl 2002 S. 3709 ff., insb. S. 3810). Die vorberatende Kommission des Nationalrates erachtete diese offene Formulierung als problematisch, da sie zu einer unterschiedlichen Interpretation in den Kantonen und mithin zu Rechtsungleichheiten führen könne (Votum Nationalrätin Leuthard, AB 2004 N 1089). Die Kommissionsmehrheit schlug daher dem Nationalrat vor, den unbestimmten Begriff der "längerfristigen Freiheitsstrafe" zu vermeiden und stattdessen die Formulierung "wenn die Ausländerin oder der Ausländer zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten oder wiederholt zu einer kurzen Freiheits- oder Geldstrafe verurteilt wurde" in den Gesetzestext aufzunehmen. Die eidgenössischen Räte lehnten dies jedoch aufgrund eines entsprechenden Antrags des Bundesrates ab. Dieser argumentierte sinngemäss damit, dass der von der Kommission vorgeschlagene Wortlaut zu starr sei, während der Begriff "längerfristig" eine flexible, den Umständen des Einzelfalls und dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit gerecht werdende Auslegung erlaube (Votum Bundesrat Blocher, AB 2004 N 1088 f.).
In der Lehre wird dagegen die Ansicht vertreten, dass die Auslegung eines unbestimmten Rechtsbegriffes nicht mit der Frage der Verhältnismässigkeit einer Massnahme vermengt werden dürfe. Der Terminus "längerfristig" sei daher von der Rechtsprechung klar und vom konkreten Anwendungsfall losgelöst zu definieren. Hierbei rechtfertige es sich, auf einen Grenzwert von einem Jahr abzustellen, zumal ab dieser Strafhöhe die Geldstrafe als Sanktionsart ausscheide und ausschliesslich eine Freiheitsstrafe ausgesprochen werden könne (SPESCHA, Migrationsrecht, 2. Aufl. 2009, S. 147, Rz. 6 zu Art. 62 AuG; ZÜND/ARQUINT, Beendigung der Anwesenheit, Entfernung und Fernhaltung, in: UEBERSAX ET AL., Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009, Rz. 8.28).
Die genannten Lehrmeinungen überzeugen: Dass ausländerrechtliche Fernhaltemassnahmen stets dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu genügen haben, ergibt sich bereits aus Art. 96 Abs. 1 AuG, welcher die behördliche Ermessensausübung regelt, sowie aus Art. 8 Ziff. 2 EMRK (vgl. dazu E. 4.3 hiernach). Es ist daher nicht erforderlich, die Auslegung von Art. 62 lit. b erster Satzteil AuG von den Umständen des Einzelfalls abhängig zu machen. Vielmehr erscheint es im Interesse der Rechtssicherheit und einer einheitlichen Anwendung des Bundesrechts als geboten, den genannten Widerrufsgrund in einer allgemeingültigen Weise zu präzisieren und einen feststehenden Grenzwert zu bestimmen, ab wann eine Freiheitsstrafe als "längerfristig" im Sinne des Gesetzeswortlauts zu gelten hat. Hierbei erscheinen die strafrechtlichen Normen über das zulässige Mass der verschiedenen Sanktionen als geeigneter Anknüpfungspunkt: Es leuchtet ein, dass eine Freiheitsstrafe kaum als "längerfristig" zu bezeichnen ist, wenn sie sich in einem Rahmen bewegt, der grundsätzlich auch die Verurteilung zu einer Geldstrafe zugelassen hätte. Anders ist dagegen dort zu entscheiden, wo aufgrund des hohen Strafbedürfnisses keine Wahlmöglichkeit zwischen Freiheitsstrafe und Geldstrafe mehr besteht, sondern als Sanktion zwingend eine Freiheitsstrafe auszusprechen ist. Gemäss Art. 34 Abs. 1 StGB ist dies der Fall, wenn die Dauer der auszusprechenden Strafe ein Jahr bzw. 360 Tage überschreitet. Ein Widerrufsgrund i.S.v. Art. 62 lit. b erster Satzteil AuG (gegebenenfalls i.V.m. Art. 63 Abs. 1 lit. a AuG) liegt daher vor, wenn gegen eine ausländische Person eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr ausgesprochen wurde. Ist eine verhängte Freiheitsstrafe demgegenüber von geringerer Dauer, kann ein Bewilligungswiderruf nur (aber immerhin) gestützt auf die subsidiär anzuwendenden Widerrufsgründe von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG bzw. Art. 62 lit. c AuG erfolgen, d.h. wenn der Aufenthaltsberechtigte erheblich oder wiederholt bzw. der Niedergelassene in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen oder diese gefährdet hat, oder wenn er die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet.
4.3 In jedem Fall rechtfertigt sich ein Widerruf bzw. die Nichtverlängerung der Bewilligung aber nur, wenn die jeweils im Einzelfall vorzunehmende Interessenabwägung die entsprechende Massnahme auch als verhältnismässig erscheinen lässt. Dabei sind namentlich die Schwere des Verschuldens, der Grad der Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die dem Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (vgl. Art. 96 Abs. 1 AuG sowie die bis 31. Dezember 2007 in Kraft gewesenen Art. 11 Abs. 3 ANAG und Art. 16 Abs. 3 der Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAV]; Urteil 2A.451/2002 vom 28. März 2003 E.2, nicht publ. in: BGE 129 II 215).
Die Notwendigkeit einer Verhältnismässigkeitsprüfung ergibt sich auch aus Art. 8 Ziff. 2 EMRK: Danach ist ein Eingriff in das von Art. 8 Ziff. 1 EMRK geschützte Familienleben dann statthaft, wenn er gesetzlich vorgesehen ist und eine Massnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung oder zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer notwendig erscheint. Bei der Interessenabwägung im Rahmen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK sind - wie früher bei jener nach Art. 11 Abs. 3 ANAG - die Schwere des begangenen Delikts, der seit der Tat vergangene Zeitraum, das Verhalten des Ausländers während dieser Periode, die Auswirkungen auf die primär betroffene Person sowie deren familiäre Situation zu berücksichtigen. Zudem sind die Dauer der ehelichen Beziehung und weitere Gesichtspunkte relevant, welche Rückschlüsse auf deren Intensität zulassen (Geburt und Alter allfälliger Kinder; Kenntnis der Tatsache, dass die Beziehung wegen der Straftat unter Umständen nicht in der Schweiz gelebt werden kann). Von Bedeutung sind auch die Nachteile, welche dem Ehepartner oder den Kindern erwachsen würden, müssten sie dem Betroffenen in dessen Heimat folgen (Urteil 2C_793/2008 vom 27. März 2009 E. 2.2; Urteil 2A.65/2006 vom 23. Juni 2006 E. 2 mit Hinweis auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 2. August 2001 i.S. Boultif gegen die Schweiz, publ. in: VPB 65/2001 Nr. 138 S. 1392 Rz. 48 S. 1398 f.).
4.4 Bei einem mit einer Schweizer Bürgerin verheirateten Ausländer, der erstmals oder nach bloss kurzer Aufenthaltsdauer um die Erneuerung seiner Bewilligung ersucht, ging das Bundesgericht in seiner ständigen Rechtsprechung zum ANAG davon aus, dass dem Ausländer im Falle einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren in der Regel selbst dann kein Aufenthaltstitel mehr zu erteilen ist, wenn der schweizerischen Ehepartnerin die Ausreise nicht oder nur schwer zuzumuten ist. In einer solchen Konstellation waren aussergewöhnliche Umstände vonnöten, um die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung dennoch zu rechtfertigen ("Reneja"-Praxis: BGE 130 II 176 E. 4.1 S. 185; 110 Ib 201).
Von dieser Rechtsprechung grundlegend abzuweichen, drängt sich auch unter Herrschaft des seit 1. Januar 2008 in Kraft stehenden AuG nicht auf (Frage noch offengelassen im Urteil 2C_793/2008 vom 27. März 2009). Zwar wird von der Lehre teilweise gefordert, den Grenzwert in der oben genannten Konstellation auf drei Jahre zu erhöhen, da die Bestimmungen des am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen revidierten Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches für Strafen bis zu dieser Höhe immerhin noch den teilbedingten Strafvollzug zuliessen (Zünd/Arquint, a.a.O., Rz. 8.49 in fine; vgl. Art. 43 Abs. 1 StGB). Dieser Auffassung ist indes nicht zu folgen: Dass die revidierten Bestimmungen des Strafgesetzbuches bereits für Strafen von über zwei Jahren den vollständig bedingten Vollzug nicht mehr zulassen, sondern höchstens noch einen teilbedingten Aufschub erlauben, zeigt gerade, dass die Schwere des Verschuldens in diesen Fällen bereits als so gravierend eingestuft wird, dass mindestens ein Teil der Strafe zwingend vollzogen werden soll. So hielt das Bundesgericht in BGE 134 IV 1 E. 5.3.3 S. 11 fest: "Allerdings verknüpft das Gesetz die Frage nach der schuldangemessenen Strafe und jene nach deren Aufschub insoweit, als es den bedingten Strafvollzug für Strafen ausschliesst, die zwei Jahre übersteigen. Die Notwendigkeit einer teilbedingten Freiheitsstrafe ergibt sich dann als Folge der Schwere des Verschuldens, das sich in einer Strafhöhe zwischen zwei und drei Jahren niederschlägt". Auch aus fremdenpolizeilicher bzw. administrativrechtlicher Perspektive impliziert die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren in jedem Fall einen sehr schwerwiegenden Verstoss gegen die schweizerische Rechtsordnung, weshalb sie den weiteren Verbleib des ausländischen Straftäters in der Schweiz ausschliessen kann.
Wie bis anhin ist jedoch auch zukünftig zu beachten, dass es sich bei der "Zweijahresregel" keinesfalls um eine feste Grenze handelt, die nicht über- oder unterschritten werden dürfte. Vielmehr erweist sich weiterhin die Abwägung der widerstreitenden öffentlichen und privaten Interessen im Einzelfall als entscheidend (BGE 120 Ib 6 E. 4b S. 14).
4.5 Zusammenfassend ergibt sich aus dem bisher Ausgeführten, dass ein Widerrufsgrund gemäss Art. 62 lit. b erster Satzteil AuG (gegebenenfalls i.V.m. Art. 63 Abs. 1 lit. a AuG) immer dann vorliegt, wenn ein Ausländer zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verurteilt wurde. Auch wenn ein Widerrufsgrund vorliegt, bleibt in jedem Fall die Verhältnismässigkeit dieser Massnahme zu prüfen. Hierzu kann grundsätzlich auf die bisherige, zum ANAG ergangene Praxis des Bundesgerichts abgestellt werden (vgl. auch Botschaft des Bundesrates vom 8. März 2002 zum AuG, BBl 2002 S. 3810).
5.
5.1 Wie bereits aufgezeigt, wurde der Beschwerdeführer 1 u.a. zu einer Freiheitsstrafe von 27 Monaten verurteilt. Mithin liegt ein Widerrufsgrund gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a AuG i.V.m. Art. 62 lit. b erster Satzteil AuG vor. Die gegen den Beschwerdeführer 1 verfügte fremdenpolizeiliche Massnahme erweist sich daher als statthaft, wenn sie auch dem Prinzip der Verhältnismässigkeit zu genügen vermag.
5.2 Die Beschwerdeführer erachten die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers 1 als unverhältnismässig:
In diesem Zusammenhang führen sie aus, dass die Schwere des Fehlverhaltens des Beschwerdeführers 1 zwar nicht bagatellisiert werden soll, doch hätten die Vorinstanzen sein Verschulden überbewertet: Der Beschwerdeführer 1 sei selbst nach Ansicht des erkennenden Strafgerichts kein reiner Drogenhändler, sondern auch Konsument. Als schwächstes Glied am untersten Ende der Kette sei ihm eine relativ kleine Rolle als Laufbursche zugekommen, weshalb ihm keine ausgeprägte kriminelle Energie angelastet werden könne. Auch bestehe keine Rückfallgefahr, da der Beschwerdeführer 1 den Drogenkonsum in der Zwischenzeit gänzlich eingestellt und an einem Schulprojekt teilgenommen habe. Auch das Bezirksgericht Affoltern habe in seinem Urteil vom 19. November 2007 festgehalten, dass keine erneute Delinquenz des Beschwerdeführers 1 zu befürchten sei. Seit der letzten Verurteilung habe sich dieser denn auch absolut wohlverhalten und er gehe mit Erfolg einer geregelten Arbeit im Limmattalspital nach. Seit kurzem hätten die Beschwerdeführer auch eine gemeinsame Tochter, weshalb der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers 1 in der Schweiz liege. In seiner Heimat Guinea habe er dagegen keine Zukunftsperspektive und es sei ihm auch nicht möglich, sich dort zu reintegrieren. Zu beachten sei zudem, dass sich die Beschwerdeführerin 2 nach wie vor in psychiatrischer Behandlung befinde und dabei in besonderem Masse auf die Unterstützung des Beschwerdeführers 1 angewiesen sei.
5.3 Die Einwendungen der Beschwerdeführer vermögen nicht durchzudringen:
Soweit die Beschwerdeführer geltend machen, dass die Vorinstanzen das Verschulden des Beschwerdeführers 1 überbewertet hätten, verkennen sie, dass der Ausgangspunkt und Massstab für die Schwere des Verschuldens und die fremdenpolizeiliche Interessenabwägung die vom Strafrichter verhängte Strafe ist (BGE 129 II 215 E. 3.1 S. 216). Die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 27 Monaten wegen Betäubungsmitteldelikten deutet auf ein erhebliches Verschulden hin und lässt auf eine ausgeprägte Geringschätzung und Gleichgültigkeit gegenüber der schweizerischen Rechtsordnung schliessen. Dieser Eindruck wird durch die Tatsache verstärkt, dass der Beschwerdeführer seiner Wegweisung im Jahr 2003 nicht Folge leistete, sondern sich im Anschluss daran jahrelang illegal in der Schweiz aufhielt. Auch die Prognose hinsichtlich eines zukünftigen Wohlverhaltens erscheint - entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführer - als ungewiss: Die Behauptung, dass das Bezirksgericht Affoltern von keiner erneuten Delinquenz des Beschwerdeführers 1 ausgehe, erweist sich als aktenwidrig; das erkennende Strafgericht hat lediglich festgehalten, dass ein erneutes Delinquieren des Beschwerdeführers 1 nicht dringend befürchtet werden müsse, dass aber - auch wenn noch keine eigentliche Schlechtprognose vorliege - erhebliche Bedenken an seiner Legalprognose bestünden. Dem Verwaltungsgericht ist sodann darin beizupflichten, dass das Wohlverhalten des Beschwerdeführers 1 noch nicht sehr lange andauert, zumal sich dieser bis zum 9. Mai 2008 in Haft befand. Zuvor delinquierte er während eines erheblichen Zeitraums und liess sich hiervon auch durch seine Heirat mit einer Schweizerin nicht abhalten. Aufgrund dieser Umstände erhellt ohne weiteres, dass nach wie vor ein erhebliches öffentliches Interesse daran besteht, dem Beschwerdeführer 1 den weiteren Aufenthalt in der Schweiz zu verweigern.
Dass der Beschwerdeführer 1 durch die verfügte fremdenpolizeiliche Fernhaltemassnahme übermässig hart getroffen würde, ist nicht ersichtlich: Er hielt sich im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids erst zweieinhalb Jahre legal in der Schweiz auf, wovon ein volles Jahr im Strafvollzug. Seine gesamte Kindheit und Jugend hat er dagegen in Guinea verbracht. Da er sowohl über berufliche Fähigkeiten als auch über die nötigen Kenntnisse der lokalen Sprache verfügt, müsste es ihm ohne allzu grosse Schwierigkeiten möglich sein, sich in seinem Herkunftsland zu reintegrieren. Zwar mag es zutreffen, dass dem Beschwerdeführer 1 in Guinea nicht die gleichen wirtschaftlichen Perspektiven offen stehen wie in der Schweiz. Diese Folge ist jedoch einzig seinem kriminellen Verhalten zuzuschreiben und deshalb hinzunehmen.
Ob der offenbar immer noch drogenabhängigen, einschlägig vorbestraften und sich in permanenter ärztlicher Behandlung befindlichen Beschwerdeführerin 2 die Ausreise nach Guinea zuzumuten ist, spielt in Anbetracht der schwerwiegenden Delinquenz des Beschwerdeführers 1 keine entscheidende Rolle mehr (vgl. E. 4.4). Vielmehr erscheint in diesem Zusammenhang als wesentlich, dass die Beschwerdeführerin 2 bereits im Zeitpunkt der Eheschliessung nicht davon ausgehen durfte, die eheliche Gemeinschaft mit dem Beschwerdeführer 1 auf Dauer in der Schweiz leben zu können: Wie ausgeführt, hielt sich der Beschwerdeführer 1 zu jenem Zeitpunkt als abgewiesener Asylbewerber illegal im Land auf und erzielte seinen Lebensunterhalt mit dem Verkauf von Betäubungsmitteln. Als schweizerische Staatsangehörige steht es der Beschwerdeführerin 2 im Übrigen frei, ob sie (allenfalls zusammen mit ihrem über 13-jährigen, anscheinend bei der Grossmutter lebenden Sohn) ihren Ehemann nach Guinea begleiten oder hier in der Schweiz bleiben will.
Bei dieser Sachlage ist es nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz annimmt, dass das öffentliche Interesse an einer Fernhaltung des Beschwerdeführers 1 höher zu gewichten ist als dessen persönliche Interessen sowie die Interessen der Beschwerdeführerin 2 an seinem Verbleib in der Schweiz. Das Verwaltungsgericht hat mithin die Verhältnismässigkeit der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers 1 zu Recht bejaht.
6.
6.1 Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde unbegründet und deshalb abzuweisen, soweit darauf überhaupt einzutreten ist. Für weitere "Sachabklärungen", wie dies von den Beschwerdeführern beantragt wird, besteht keine Notwendigkeit.
6.2 Die Beschwerdeführer stellen ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. Nach Art. 64 BGG wird dies bei Bedürftigkeit gewährt, sofern die Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen.
Bedürftig im Sinne dieser Bestimmung ist ein Gesuchsteller, welcher die Leistung der erforderlichen Prozess- und Parteikosten nur erbringen kann, wenn er die Mittel angreift, die er zur Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt. Im vorliegenden Fall würde der monatliche Nettolohn des Beschwerdeführers 1 in Höhe von Fr. 3'752.70 als alleinige Einkommensquelle für sich selbst, die Beschwerdeführerin 2 sowie das gemeinsame Kind wohl tatsächlich nur für die Deckung der Grundbedürfnisse ausreichen. Entgegen einer entsprechenden Behauptung in der Beschwerdeschrift scheint der Beschwerdeführer 1 die Beschwerdeführerin 2 jedoch nicht finanziell unterhalten zu müssen: Anlässlich der Einvernahme zur Gewährung des rechtlichen Gehörs durch die Kantonspolizei Zürich erklärte die Beschwerdeführerin 2 am 25. April 2008, sie erhalte seit ca. 2002 oder 2003 eine unbefristete monatliche Invalidenrente in Höhe von ca. Fr. 3'300.-- bis Fr. 3'500.-- (Vorakten des Migrationsamtes des Kantons Zürich, act. 47 S. 3). Unter diesen Umständen ist der Nachweis der Bedürftigkeit der Beschwerdeführer allein mit der erwähnten Behauptung nicht erbracht. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist deshalb abzuweisen.
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens sind somit den Beschwerdeführern unter Solidarhaft aufzuerlegen (Art. 65 f. BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht auszurichten (Art. 68 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführern unter Solidarhaft auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Kammer, und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 25. September 2009
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Müller Zähndler