BGer 2C_620/2009
 
BGer 2C_620/2009 vom 25.09.2009
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
{T 0/2}
2C_620/2009
Urteil vom 25. September 2009
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Müller, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Amt für Migration des Kantons Luzern.
Gegenstand
Vorbereitungshaft,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 10. September 2009.
Erwägungen:
Am 4. Dezember 2008 trat das Bundesamt für Migration auf ein erstes Asylgesuch des 1990 geborenen, aus Nigeria stammenden X.________ nicht ein; zugleich verfügte es seine Wegweisung. Seit dem 12. Januar 2009 galt er als verschwunden; nach eigenen Angaben hielt er sich im Ausland auf, weshalb die Behörden vom erfolgten Vollzug der Wegweisung ausgehen. Im September 2009 wurde X.________ angehalten; bei der anschliessend durchgeführten Befragung stellte er ein neues Asylgesuch. Das Amt für Migration des Kantons Luzern ordnete am 8. September 2009 gegen ihn Vorbereitungshaft für drei Monate an. Mit Urteil vom 10. September bestätigte das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern die Vorbereitungshaft bis 7. Dezember 2009.
Mit ans Bundesgericht adressiertem Schreiben in englischer Sprache vom 22. September 2009, worin er Bezug auf das Urteil des Verwaltungsgerichts nimmt, äussert sich X.________ zur Frage des Asyls sowie zu den mit dem Leben in Nigeria verbundenen Problemen.
Gemäss Art. 42 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten (Abs. 1). Dabei ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletze (Abs. 2). Erforderlich ist eine sachbezogene Begründung; in der Beschwerdeschrift ist zumindest rudimentär auf die entscheidrelevanten Erwägungen des angefochtenen Urteils einzugehen. Das Verwaltungsgericht äussert sich zu den gesetzlichen Voraussetzungen der Vorbereitungshaft; namentlich erläutert es unter Darlegung der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers, warum der Haftgrund von Art. 75 Abs. 1 lit. f AuG gegeben sei. Dieser geht in seinem Schreiben auch nicht im Ansatz auf die Erwägungen des angefochtenen Urteils ein. Es fehlt offensichtlich an einer hinreichenden Beschwerdebegründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), weshalb auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.
Der Beschwerde wäre auch im Eintretensfall kein Erfolg beschieden, lässt sich doch angesichts der umfassenden, schlüssig erscheinenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts nicht erkennen, inwiefern die Anordnung bzw. Bestätigung der Vorbereitungshaft unter den gegebenen Verhältnissen schweizerisches Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzte.
Dem Verfahrensausgang entsprechend würde der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG); indessen rechtfertigen es die Umstände, auf die Erhebung von Kosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Amt für Migration und dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 25. September 2009
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Müller Feller