BGer 8C_645/2009 |
BGer 8C_645/2009 vom 25.09.2009 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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8C_645/2009
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Urteil vom 25. September 2009
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I. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Ursprung, Präsident,
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Gerichtsschreiber Grünvogel.
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Parteien
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E.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich, Stampfenbachstrasse 32, 8001 Zürich,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
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vom 30. Juni 2009.
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Nach Einsicht
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in die Beschwerde vom 13. August 2009 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. Juni 2009,
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in das Schreiben des Bundesgerichts vom 14. August 2009 an E.________, wonach die Beschwerde die gesetzlichen Formerfordernisse hinsichtlich Antrag und Begründung nicht zu erfüllen scheine, eine Verbesserung nur innert der Beschwerdefrist möglich sei und das Verfahren grundsätzlich kostenpflichtig sei,
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in die daraufhin von E.________ am 24. August 2009 eingereichte Eingabe,
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in Erwägung,
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dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
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dass die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts gemäss Art. 97 BGG erst dann rechtverletzend ist, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht,
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dass die beiden Eingaben den inhaltlichen Mindestanforderungen gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG nicht genügen,
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dass der Beschwerdeführer zwar die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz rund ums Vorstellungsgespräch bei der Smart Personal GmbH, kritisiert, ohne indessen darzutun, inwiefern diese offensichtlich unrichtig seien oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen sollen,
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dass der Beschwerdeführer überdies die von der Vorinstanz für entscheidwesentlich erachteten Tatsachenfeststellungen nur teilweise und damit ungenügend in Frage stellt,
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dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist
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dass in Anbetracht der Lage des Beschwerdeführers ausnahmsweise keine Gerichtskosten erhoben werden,
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erkennt der Präsident:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, dem Staatssekretariat für Wirtschaft und der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 25. September 2009
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Ursprung Grünvogel
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