Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
9C_735/2009
Urteil vom 28. September 2009
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiber Fessler.
Parteien
IV-Stelle Uri, Dätwylerstrasse 1, 6460 Altdorf,
Beschwerdeführerin,
gegen
H.________, vertreten durch
Rechtsanwalt Walter A. Stöckli,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des
Obergerichts des Kantons Uri
vom 10. Juli 2009.
In Erwägung,
dass die IV-Stelle Uri gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Uri, Verwaltungsrechtliche Abteilung, vom 10. Juli 2009 betreffend den Anspruch des H.________ auf eine Rente der Invalidenversicherung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben hat,
dass der angefochtene Entscheid die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen im Sinne der Erwägungen an die IV-Stelle zurückweist,
dass die Beschwerde gegen einen Rückweisungsentscheid u.a. voraussetzt, dass er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann oder dass deren Gutheissung sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde ( Art. 93 Abs. 1 lit. a und b BGG ; BGE 133 V 477 E. 4.2 S. 481),
dass die Verpflichtung der IV-Stelle zur Vornahme ergänzender Abklärungen keinen im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nicht wieder gutzumachenden Nachteil darstellt, und zwar selbst dann nicht, wenn die vorinstanzliche Feststellung, der rechtserhebliche Sachverhalt sei ungenügend abgeklärt, offensichtlich unrichtig oder Ergebnis unhaltbarer Beweiswürdigung wäre (Urteile 9C_304/2007 vom 25. Oktober 2007 E. 1.2.2 und 9C_301/2007 vom 28. September 2007 E. 2.2) oder wenn die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz auf einer Verletzung des rechtlichen Gehörs beruhte,
dass die IV-Stelle nicht darlegt, inwiefern die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG erfüllt sind (Urteile 4A_196/2007 vom 5. Dezember 2008 E. 2.4 und 9C_613/2007 vom 23. Oktober 2007 E. 3.1),
dass allfällige Unklarheiten betreffend den Inhalt der vorinstanzlich angeordneten Abklärungen für die Frage der Zulässigkeit der Beschwerde nicht von Bedeutung sind,
dass die offensichtlich unzulässige Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG erledigt wird,
dass die IV-Stelle kostenpflichtig ist (Art. 66 Abs. 1 BGG),
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Uri, der Ausgleichskasse des Schweizerischen Baumeisterverbandes und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 28. September 2009
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Meyer Fessler