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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_587/2009
Urteil vom 30. September 2009
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Y.________,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Spring.
Gegenstand
Vollstreckung von Eheschutzmassnahmen,
Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 10. August 2009 des Obergerichts des Kantons Thurgau.
Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 10. August 2009 des Thurgauer Obergerichts, das einen Rekurs des Beschwerdeführers (Vater) gegen die (in Vollstreckung eines - die beiden 2003 und 2005 geborenen Kinder der Parteien unter die Obhut der Beschwerdegegnerin stellenden - Eheschutzentscheids sowie unter Strafandrohung ergangene) Aufforderung an den Beschwerdeführer zur unverzüglichen Übergabe der Kinder in die mütterliche Obhut abgewiesen hat,
in Erwägung,
dass das Obergericht im Beschluss vom 10. August 2009 erwog, der erfolglos beim Bundesgericht angefochtene (bundesgerichtliches Urteil 5A_160/2009 vom 13. Mai 2009) Eheschutzentscheid und die darin angeordnete Obhutszuteilung an die Mutter seien rechtskräftig, der Vollstreckungsrichter dürfe diesen Entscheid und die darin bejahte Erziehungsfähigkeit der Mutter nicht in Wiedererwägung ziehen, Gründe für einen zeitweiligen Vollstreckungsaufschub seien nicht ersichtlich, zumal eine allfällige Ablehnung der Umsiedlung zur Mutter auf Seiten der Kinder ohnehin nicht ihrem freien Willen entsprechen könnte,
dass das Obergericht weiter erwog, es bestünden, nachdem entsprechende Strafverfahren eingestellt oder gar nicht erst eröffnet worden seien, keine Anhaltspunkte für die vom Beschwerdeführer behaupteten sexuellen Verfehlungen der Beschwerdegegnerin und ihres Umfelds, unter diesen Umständen erübrige sich ein kinderpsychiatrisches Gutachten, bei der 2005 geborenen Tochter lägen Hinweise auf eine Traumatisierung im sexuellen Bereich vor, die mit erheblicher Wahrscheinlichkeit auf die Fragerei des Beschwerdeführers über von ihm vermutete sexuelle Handlungen zurückzuführen sei, die mit der raschen Vollstreckung des Eheschutzentscheids zu beseitigende Gefährdung des Kindeswohls liege einerseits im vom Beschwerdeführer eigenmächtig verweigerten Besuchsrecht und anderseits in dessen Unfähigkeit, seinen Hass gegenüber der Beschwerdegegnerin in geordnete Bahnen zu lenken und die Kinder davon unberührt zu lassen,
dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen, 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.),
dass sich im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich mit den entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen auseinandersetzt,
dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Beschluss des Obergerichts vom 10. August 2009 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass es insbesondere nicht genügt, den Sachverhalt (ohne nach Art. 105 Abs. 2/106 Abs. 2 BGG substantiierte Rügen zu erheben) aus eigener Sicht zu schildern und den obergerichtlichen Eheschutzentscheid zu kritisieren, weil es im vorliegend angefochtenen Beschluss nicht um die Eheschutzmassnahmen, sondern ausschliesslich um deren Vollstreckung geht,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 30. September 2009
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Hohl Füllemann