BGer 1B_278/2009
 
BGer 1B_278/2009 vom 01.10.2009
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
{T 0/2}
1B_278/2009
Urteil vom 1. Oktober 2009
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Obergericht des Kantons Bern,
Anklagekammer, 3001 Bern.
Gegenstand
Strafverfahren,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Anklagekammer, vom 25. August 2009.
In Erwägung,
dass die Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern mit Beschluss vom 25. August 2009 auf eine von X.________ erhobene Beschwerde nicht eingetreten ist;
dass X.________ gegen diesen Beschluss mit Eingabe vom 21. September (Postaufgabe: 22. September) 2009 der Sache nach Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht führt;
dass das Bundesgericht davon abgesehen hat, bei der Anklagekammer eine Vernehmlassung einzuholen;
dass der Beschwerdeführer den angefochtenen Beschluss ganz allgemein kritisiert, dabei aber nicht darlegt, inwiefern die diesem zugrunde liegende Begründung bzw. der Beschluss im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;
dass die Beschwerde daher den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG, s. in diesem Zusammenhang BGE 134 I 313 E. 2 S. 315 sowie 134 II 349 E. 3 S. 351 f.; 133 II 249 insb. E. 1.4 S. 254) nicht zu genügen vermag, weshalb auf sie nicht einzutreten ist;
dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;
dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG);
wird erkannt:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Bern, Anklagekammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 1. Oktober 2009
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Féraud Bopp