Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2C_586/2009
Urteil vom 1. Oktober 2009
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Müller, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger,
Beschwerdeführerin,
gegen
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich,
Regierungsrat des Kantons Zürich.
Gegenstand
Aufenthaltsbewilligung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Kammer,
vom 7. Juli 2009.
Erwägungen:
1.
X.________, geb. 1964, Staatsangehörige von Kosovo, die zuvor zweimal erfolglos in der Schweiz um Asyl ersucht hatte und zuletzt im Juni 2002 nach dem Kosovo ausgeschafft worden war, heiratete dort am 19. Juni 2002 den Schweizer Bürger Y.________. Mitte September 2002 reiste X.________ wieder in die Schweiz ein und erhielt gestützt auf Art. 7 ANAG eine Aufenthaltsbewilligung, zuerst im Kanton Schwyz, nach dem am 1. November 2002 erfolgten Umzug dorthin im Kanton Zürich.
Y.________ wurde anfangs Februar 2004 im Kosovo verhaftet und zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Die Sicherheitsdirektion (Migrationsamt) des Kantons Zürich lehnte mit Verfügung vom 13. März 2007 eine Verlängerung der zuletzt bis 14. September 2005 gültigen Aufenthaltsbewilligung von X.________ wegen missbräuchlicher Berufung auf die Ehe bzw. auf Art. 7 ANAG ab, unter gleichzeitiger Anordnung der Wegweisung. Den gegen diese Verfügung erhobenen Rekurs wies der Regierungsrat des Kantons Zürich am 17. Dezember 2008 ab. Mit Entscheid vom 7. Juli 2009 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die gegen den regierungsrätlichen Rekursentscheid erhobene Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
Mit vom 13. August 2009 datierter, am 14. September 2009 zur Post gegebener Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt X.________ dem Bundesgericht, den Entscheid des Verwaltungsgerichts aufzuheben und die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern, eventuell das Verfahren im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung zurückzuweisen.
Eine vollständige Ausfertigung des angefochtenen Entscheids sowie eine aktualisierte Vollmacht hat der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am 28. September 2009 nachgereicht. Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.
2.
2.1 Gemäss Art. 42 BGG haben Rechtsschriften namentlich die Begehren und deren Begründung zu enthalten (Abs. 1). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Abs. 2). Die Begründung muss sachbezogen sein, d.h. sich mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen auseinandersetzen.
Das Verwaltungsgericht hat im angefochtenen Entscheid dargelegt, dass es für die Geltendmachung eines Bewilligungsanspruchs gemäss Art. 8 EMRK einer intakten Ehe bedarf und dass die Möglichkeit, eine Bewilligungsverlängerung nach Art. 7 ANAG (im vorliegenden Fall angesichts von Art. 126 Abs. 1 AuG noch anwendbar) zu beanspruchen, dann entfällt, wenn die Berufung auf die Ehe als rechtsmissbräuchlich erscheint. Es hat diesbezüglich auf die feststehende Rechtsprechung verwiesen. Alsdann hat es anhand der Indizien ausführlich dargelegt, dass und warum es auch nach der Rückkehr des Ehemannes der Beschwerdeführerin in die Schweiz nicht ernsthaft zu einer Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft gekommen sei. Auf diese massgeblichen Erwägungen, insbesondere auf die detaillierten Sachverhaltsfeststellungen des Verwaltungsgerichts (s. Art. 105 Abs. 1 sowie Art. 97 Abs. 1 BGG ) und deren Würdigung, wird in der Beschwerdeschrift nicht konkret eingegangen; vielmehr wird, ohne Bezugnahme auf einzelne Aspekte, pauschal behauptet, es sei das Bestehen einer tatsächlich wie rechtlich nach wie vor intakten Ehe bewiesen worden ("normales 0815 Eheleben"). Was die Ausführungen zur subsidiären Verfassungsbeschwerde betrifft, wird offensichtlich die Bedeutung der im angefochtenen Entscheid (E. 6) enthaltenen Präzisierung zur Rechtsmittelbelehrung missverstanden. Die auf diese Weise von einem Rechtsanwalt verfasste Beschwerdeschrift genügt den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
Auf die Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten.
Diesem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Sicherheitsdirektion und dem Regierungsrat des Kantons Zürich, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Kammer, sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 1. Oktober 2009
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Müller Feller