BGer 9C_141/2009
 
BGer 9C_141/2009 vom 05.10.2009
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
9C_141/2009 {T 0/2}
Urteil vom 5. Oktober 2009
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Seiler, Bundesrichterin Pfiffner Rauber,
Gerichtsschreiber Traub.
Parteien
Bundesamt für Sozialversicherungen,
Effingerstrasse 20, 3003 Bern,
Beschwerdeführer,
gegen
S.________, vertreten durch Rechtsanwältin Debora Schlegel-Bilgeri, Beschwerdegegner,
IV-Stelle des Kantons St. Gallen,
Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 6. Januar 2009.
Sachverhalt:
A.
Der 1957 geborene S.________, von Beruf Monteur, meldete sich im Mai 2000 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an, da er, zum Teil als Folge eines Sportunfalls, an einer Arthrose des linken Knies und an lumbalen Rückenschmerzen (Diskushernie) litt. Die IV-Stelle des Kantons St. Gallen klärte die medizinischen und erwerblichen Verhältnisse ab. Gestützt darauf sprach sie dem Versicherten eine Umschulung zum Verkaufssachbearbeiter für Solaranlagen zu (Verfügung vom 7. Dezember 2001). Diese anfänglich bis Mai 2002 befristete berufliche Massnahme wurde mit Verfügung vom 25. Juni 2002 bis Ende November 2002 verlängert. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva) sprach S.________ am 24. Januar 2003 mit Wirkung ab Dezember 2002 für den unfallbedingten Teil des Gesundheitsschadens (Kniearthrose) eine Invalidenrente entsprechend einer Erwerbsunfähigkeit von 24 Prozent sowie eine Integritätsentschädigung für eine Einbusse von 10 Prozent zu. Mit Verfügung vom 22. Juli 2004 stellte die IV-Stelle fest, die Umschulung sei erfolgreich abgeschlossen worden und der Versicherte rentenausschliessend eingegliedert.
Anlässlich eines Spitalaufenthalts (Bandscheibenoperation) im April 2005 erlitt S.________ einen Hirninfarkt, der unter anderem vorübergehende Lähmungserscheinungen der linken Extremitäten (sensomotorisches Hemisyndrom) nach sich zog. In der Folge meldete er sich erneut bei der Invalidenversicherung an. Im Verlauf der Rehabilitation erholten sich die motorischen Funktionen; es verblieben "sensorische Residuen der ganzen linken Körperhälfte" in Gestalt einer diskreten Armschwäche und einer Hemihypästhesie (Berichte des Spitals Y.________ vom 23. August 2005 und 12. April 2006) und eine leichte neuropsychologische Störung der räumlich-konstruktiven Fähigkeiten (Bericht der Klinik Z.________ vom 20. April 2006). Die IV-Stelle veranlasste eine interdisziplinäre (internistische, orthopädische, neurologische, psychiatrische und neuropsychologische) Abklärung durch die Medizinische Abklärungsstelle (MEDAS). Nach dem am 16. August 2006 erstatteten Gutachten wird die Arbeitsfähigkeit eingeschränkt durch Residuen nach ischämischem Hirninfarkt mit Rest-Hemisyndrom links, durch leichte neuropsychologische Funktionsstörungen, eine organische Persönlichkeitsstörung, eine linksseitige mediale Gonarthrose (nach Tibiakopfosteotomie) sowie ein chronisches Lumbovertebralsyndrom (nach zweimaliger Diskushernienoperation). Insgesamt gelangten die beteiligten Ärzte zum Schluss, der Versicherte sei seit Januar 2006 hinsichtlich der Arbeit eines Verkaufssachbearbeiters in einem Umfang von 50 Prozent arbeitsfähig; die Beeinträchtigung entspreche einem reduzierten Leistungsvermögen im Rahmen ganztägiger Beschäftigung. Obwohl die IV-eigene Berufsberatung zum Schluss gelangt war, es könne aufgrund der gegebenen Einschränkungen kein Ansatzpunkt für eine berufliche Rehabilitation gefunden werden (Bericht vom 31. Januar 2007), folgerte die IV-Stelle, der Versicherte vermöge in einer behinderungsangepassten Erwerbstätigkeit ein Erwerbseinkommen zu erzielen, welches der Hälfte des Valideneinkommens (bemessen auf der Grundlage des Lohnes eines Verkaufs-Sachbearbeiters) entspreche; aufgrund eines Invaliditätsgrades von 50 Prozent habe er daher mit Wirkung ab April 2006 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente. Mit Blick auf den vorangegangenen Verlauf von Gesundheitsschaden und Arbeitsfähigkeit sprach die Verwaltung S.________ ausserdem mit Wirkung ab Dezember 2004 eine Viertelsrente, ab Februar 2005 eine halbe, ab März 2005 eine Dreiviertels- sowie von Mai 2005 bis März 2006 eine ganze Invalidenrente zu (Verfügungen vom 12. Juli 2007).
B.
S.________ erhob gegen diese Verfügungen - bis auf die den Zeitraum Mai 2005 bis März 2006 betreffende - Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit dem Rechtsbegehren, sie seien im angegebenen Umfang aufzuheben und es sei ihm mit Wirkung ab Dezember 2004 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen; eventuell sei eine Umschulung anzuordnen. Das kantonale Gericht hiess die Beschwerde teilweise gut, hob die angefochtenen Verfügungen auf und wies die Sache an die Verwaltung zurück, damit diese weitere Abklärungen betreffend berufliche Massnahmen vornehme. Darüber hinaus sprach es dem Versicherten mit Wirkung (erst) ab September 2005 eine - auf Zusehen hin auszurichtende - ganze Rente zu. Im Rahmen der Parteientschädigung wurde die IV-Stelle verpflichtet, dem Versicherten für die Übersetzung des medizinischen Gutachtens Kostenersatz von Fr. 2000.- zu leisten.
C.
Das Bundesamt für Sozialversicherungen führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Rechtsbegehren, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, soweit er nicht die Rückweisung an die IV-Stelle zur weiteren Abklärung und die Zubilligung beruflicher Massnahmen betreffe. Zudem beantragt das Bundesamt, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Der Beschwerdegegner verzichtet auf eine Vernehmlassung, beantragt aber, das Gesuch des beschwerdeführenden Bundesamts um Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sei abzuweisen, soweit es dazu führe, dass auch die unbestrittenen Leistungen (entsprechend den Verfügungen vom 12. Juli 2007) vorderhand nicht ausgerichtet würden. Das kantonale Gericht schliesst auf Abweisung der Beschwerde.
Das Bundesgericht weist die Parteien im Rahmen des Schriftenwechsels an, bis zum Entscheid über das Gesuch alle Vollziehungsvorkehrungen zu unterlassen.
Erwägungen:
1.
Für die Dauer des letztinstanzlichen Prozesses müssen nach im Einzelfall erfolgter Anordnung des Bundesgerichts (vgl. Art. 103 Abs. 3 BGG) alle Vollzugshandlungen unterbleiben. Es versteht sich von selbst, dass sich die aufschiebende Wirkung der Beschwerde nur auf das im Streit Liegende bezieht. Die Befürchtung des Beschwerdegegners, die verfahrensleitende Anordnung biete der IV-Stelle eine Grundlage, um sämtliche Leistungen während der Dauer des bundesgerichtlichen Prozesses zurückzuhalten, ist unbegründet.
2.
Streitig ist zunächst, ob der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt (Art. 95 lit. a BGG), indem er die Ausrichtung einer "Berufsunfähigkeitsrente" vorsieht, "solange die Eingliederung nicht an die Hand genommen wird und allenfalls in Taggeldansprüche mündet" (E. 5.2).
2.1
2.1.1 Das kantonale Gericht geht davon aus, im Hinblick auf die Eingliederung in eine leidensangepasste Tätigkeit müsse vorgängig eine berufliche Abklärung durchgeführt werden. Aufgrund der körperlichen und neuropsychologischen Einschränkungen (nach dem Hirninfarkt) könne der Versicherte die qualifizierte Verkaufsarbeit in der Solaranlagenbranche mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht mehr ausüben. Nicht ausgeschlossen sei hingegen, dass er eine "optimal adaptierte Hilfsarbeit", deren Zumutbarkeit gutachtlich ausgewiesen sei, ausführen könne. Den Akten sei indessen nicht zu entnehmen, dass eine umfassende Abklärung der verbliebenen erwerblichen Möglichkeiten stattgefunden hätte. Eine solche sei einmal für die Umschulungsfrage von Belang. Es biete sich aber auch unabhängig vom Ziel einer beruflichen Rehabilitation die Gelegenheit, vor allem im Hinblick auf eine Arbeitsvermittlung die effektive Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit des in den Akten verschiedentlich als sehr motiviert beschriebenen Versicherten zu erproben; der IV-Berufsberater scheine daran zu zweifeln. Sollten die Abklärungen ergeben, dass die Restarbeitsfähigkeit des Versicherten tatsächlich nicht mehr verwertbar sei, so müsse dem bei der Invaliditätsbemessung Rechnung getragen werden, indem das Invalideneinkommen mit Null beziffert oder - gemäss Vorschlag des Berufsberaters - ein Einkommen angerechnet werde, welches der Versicherte in einer geschützten Werkstätte erzielen könnte (E. 4.3 und 4.4 des vorinstanzlichen Entscheids).
Zur Begründung dieses Vorgehens führte das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen aus, nach seiner ständigen Praxis bestehe ein vorläufiger Rentenanspruch auch in jenen Fällen, in denen die Eingliederung bei Ablauf des Wartejahrs (gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG [in der bis Ende 2007 gültigen Fassung, seither Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG]) noch nicht abgeschlossen sei. In dieser Situation stütze sich der Einkommensvergleich - in Abweichung von Art. 16 ATSG - auf die Arbeitsfähigkeit im bisherigen Beruf (Art. 6 Satz 1 ATSG), es sei denn, der versicherten Person sei es zumutbar, durch die ohne jede Eingliederung mögliche Ausübung eines anderen Berufs den Eintritt einer rentenbegründenden vorläufigen Invalidität zu verhindern oder den Invaliditätsgrad zu reduzieren (vgl. Art. 6 Satz 2 ATSG). Jedenfalls bis zum Beginn der beruflichen Abklärungs- und Eingliederungsmassnahmen könne dem Versicherten kein Einkommen angerechnet werden und sei die Auszahlung einer ganzen "Berufsunfähigkeitsrente" gerechtfertigt (E. 5.1 und 5.2).
Im Übrigen definiert das kantonale Gericht die Rahmenbedingungen für die Vergleichseinkommen (E. 5.4) und terminiert es den Rentenbeginn auf den 1. September 2005 (statt wie von der Verwaltung vorgesehen auf Mai 2005; E. 5.3). Letzteres entspreche keiner Reformatio in peius, da - mit Blick auf die vorläufige Weiterführung der Invalidenrente - die Nachzahlung die Rückforderung betragsmässig übersteige und der Versicherte so nicht nur in Bezug auf die beruflichen Massnahmen, sondern auch in Bezug auf die Rente bessergestellt werde (E. 5.5).
Die Sache sei an die Verwaltung zurückzuweisen, damit diese eine sorgfältige berufliche Abklärung - zur Klärung der Fragen nach der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit einerseits und nach allfälligen beruflichen Massnahmen anderseits - vornehme. Im Weiteren habe der Versicherte ab September 2005 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente bis zum Zeitpunkt, zu welchem infolge von beruflichen Massnahmen ein Taggeldanspruch entstehe oder die verwertbare Restarbeitsfähigkeit gesichert sei (E. 6.1).
2.1.2 Hinsichtlich der Notwendigkeit beruflicher Massnahmen schloss sich das beschwerdeführende Bundesamt der Vorinstanz an. Sein Rechtsmittel richtet sich gegen die Zuerkennung einer vorläufigen (ganzen) "Arbeitsunfähigkeits-" respektive "Berufsunfähigkeitsrente". Eine solche sei dem anwendbaren Recht fremd.
2.2 Die diesbezüglichen Erwägungen im angefochtenen Entscheid sind in der Tat unzutreffend oder jedenfalls, wie das kantonale Gericht in seiner Vernehmlassung einräumt, missverständlich: Die Rentenberechtigung bestimmt sich in keinem Fall (direkt) nach Art. 6 ATSG. Das kantonale Gericht möchte in Konstellationen wie der hier zur Diskussion stehenden regelmässig auf Satz 1 dieser Bestimmung abstellen. Danach wird die Arbeitsunfähigkeit aufgrund der funktionellen Einschränkung im bisherigen Beruf bemessen. Im Anwendungsbereich von Satz 2, das heisst bei langdauernder Einschränkung, wird eine Erwerbseinbusse durch Vergleich des aus der angestammten Tätigkeit hypothetisch erzielbaren Einkommens mit den aus einer anderen, leidensangepassten Beschäftigung erreichbaren Einkünften ermittelt (dazu Ulrich Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, namentlich für den Einkommensvergleich in der Invaliditätsbemessung, in: Schaffhauser/Schlauri [Hrsg.], Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 41). Die Zusprechung einer Invalidenrente setzt aber in jedem Fall Erwerbsunfähigkeit und Invalidität im Sinne von Art. 7 und 8 ATSG voraus, nach welcher das Invalideneinkommen stets auf die Verdienstmöglichkeiten im allgemeinen (ausgeglichenen) Arbeitsmarkt und nicht auf den bisherigen Beruf bezogen bestimmt wird. Demzufolge besteht in der Invalidenversicherung kein Raum für eine "Berufsunfähigkeitsrente".
2.3 Parteien und Vorinstanz sind sich darin einig, dass eine berufliche Abklärung durchgeführt und gegebenenfalls entsprechende Eingliederungsmassnahmen eingeleitet werden müssen. Zu prüfen bleibt, welche Folgen für den Rentenanspruch sich daraus ergeben.
2.3.1 Das kantonale Gericht geht zu Recht davon aus, dass nach dem Konzept des Art. 16 ATSG dem Invalideneinkommen - losgelöst von der aktuellen konjunkturellen Verfassung des Arbeitsmarktes - effektiv realisierbare Erwerbsmöglichkeiten aus sogenannten Verweisungstätigkeiten zugrunde liegen müssen. Diese Voraussetzung ist unter Umständen nicht erfüllt, wenn aus den Akten einwandfrei hervorgeht, dass die rentenausschliessende (oder -reduzierende) Verwertung eines bestimmten Leistungspotentials ohne vorgängige Durchführung befähigender Massnahmen allein vermittels Eigenanstrengung der versicherten Person nicht möglich ist (Urteil 9C_720/2007 vom 28. April 2008 E. 4.1 mit Hinweisen und E. 4.2). Der Schluss, ein auf der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit (hier von 50 Prozent in einer angepassten Tätigkeit) beruhendes Invalideneinkommen dürfe (noch) nicht angerechnet werden, fällt zunächst dann in Betracht, wenn das grundsätzlich attestierte Leistungsvermögen in der ärztlichen Beurteilung selber unter den Vorbehalt einer Durchführung befähigender Massnahmen gestellt wird (Urteil I 2/06 vom 23. Mai 2006 E. 2.2). Ein medizinisches Anforderungsprofil trägt sodann naturgemäss nur den funktionellen Beeinträchtigungen Rechnung; die weiterführende Frage nach der berufspraktischen Umsetzbarkeit wird hierdurch nicht berührt. Daher können im Einzelfall auch Erfordernisse des Arbeitsmarktes einer Anrechnung entgegenstehen. Unmittelbare Anrechenbarkeit (im Revisionsfall unter Berücksichtigung von Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV; vgl. dazu BGE 8C_763/2008 vom 19. Juni 2009 E. 7.2) ist jedoch immer dann gegeben, wenn lediglich eine Hilfestellung in Form von Arbeitsvermittlung (Art. 18 IVG) nötig erscheint.
2.3.2 Das kantonale Gericht stellt fest, die Möglichkeit des Versicherten, das ihm verbliebene Leistungsvermögen zu verwerten, sei nicht von vornherein gesichert; auch im Hinblick auf eine allfällige (weitere) Umschulung bedürfe es einer umfassenden beruflichen Abklärung in einer dafür geeigneten Institution (vgl. oben E. 2.1.1). Die ärztliche Einschätzung der medizinisch-theoretischen Leistungsfähigkeit muss hier mit anderen Worten erst noch durch eine berufsberaterische Abklärung ergänzt werden (vgl. Urteil I 559/02 vom 31. Januar 2003 E. 5; ferner Urteil 9C_833/2007 vom 4. Juli 2008 E. 3.3). Aus solch einer Sachlage durfte die Vorinstanz nicht direkt darauf schliessen, der Beschwerdegegner habe (vorläufig) Anspruch auf eine ganze Rente (vgl. E. 5.2 des vorinstanzlichen Entscheids). Mit der Feststellung der Notwendigkeit weiterer Abklärungen ist zugleich gesagt, dass die Frage nach dem Eingliederungsbedarf noch offen ist. Insoweit ist der - im Hinblick auf den allfälligen Bestand eines über das von der Verwaltung anerkannte Ausmass hinausreichenden, bis zum Beginn einer allfälligen Taggeldleistung dauernden Rentenanspruchs - erhebliche Sachverhalt unvollständig festgestellt worden.
2.3.3 Im vorliegenden Fall weist das Gutachten der MEDAS nicht klar darauf hin, dass die ärztliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nur unter Vorbehalt abgegeben worden sei. Jedoch ist mit Blick auf die Umschreibung des Anforderungsprofils anzunehmen, dass sich die erwerbliche Reintegration ausserordentlich schwierig gestalten dürfte. Es ist eine Häufung von Gesundheitsschäden gegeben (leichte neuropsychologische Funktionsstörungen und andere Residuen eines Hirninfarktes, organische Persönlichkeitsstörung, linksseitige Kniearthrose, chronisches Lumbovertebralsyndrom), die jeweils ganz unterschiedlich geartete Auswirkungen zeitigen. Insbesondere aus den neurologischen und neuropsychologischen Einschränkungen nach dem Hirninfarkt ergeben sich nach gutachtlicher Feststellung Rahmenbedingungen für zumutbare Arbeiten, welche der Selbsteingliederung des - immerhin 52-jährigen - Beschwerdegegners entgegenstehen könnten: "I deficit neuropsicologici leggeri concernenti l'attenzione sostenuta influenzano le possibilità di apprendimento ed il tempo in cui l'assicurato è in grado di offrire l'attenzione massima in compiti relativamente complessi. I disturbi sul piano comportamentale con presenza di labilità emotiva e aumentata irritabilità possono limitare e disturbare il contatto con terze persone, per esempio durante scambi informativi o trattative" (S. 19 der MEDAS-Expertise). Ähnliche Einschätzungen ergeben sich unter anderem auch aus den Berichten des IV-Berufsberaters vom 31. Januar 2007 und teilweise auch der Klinik Z.________ vom 20. April 2006.
Somit ist offen, ob die erwerbliche Verwertbarkeit des gutachtlich ausgewiesenen funktionellen Leistungsvermögens vom Erfolg weiterer Eingliederungsvorkehren abhängt. Die Vorinstanz hat dazu keine abschliessende Feststellung getroffen (vgl. oben E. 2.1.1 und 2.3.2). Die Sache ist somit an das kantonale Gericht zurückzuweisen, damit dieses den Sachverhalt vollständig feststelle und alsdann den vorläufigen Invaliditätsgrad basierend auf der aktuell - vor Durchführung notwendiger beruflicher Massnahmen - zumutbaren Tätigkeit festlege. Die letztinstanzlich unumstrittene Rückweisung an die Verwaltung zur Abklärung der offenen Eingliederungsfragen (Ziff. 1 des vorinstanzlichen Entscheiddispositivs) bleibt davon unberührt.
3.
Die im Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht obsiegende beschwerdeführende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Die deutschsprachige Rechtsvertreterin des Beschwerdegegners hatte im Hinblick auf die Beschwerdeführung vor kantonalem Gericht eine schriftliche Übersetzung der interdisziplinären Expertise sowie des psychiatrischen Konsiliums in Auftrag gegeben. Strittig ist, ob das Honorar für die Übersetzung des in italienischer Sprache abgefassten Gutachtens B.________ entschädigungspflichtig ist.
3.1
3.1.1 Das kantonale Gericht erkannte, in die Parteientschädigung einzubeziehen seien auch Kosten aus dem Beizug nichtanwaltlicher Dritter zu speziellen Zwecken, soweit der betreffende Aufwand notwendig oder zweckdienlich und in seiner Höhe angemessen erscheine. Zu den erstattungsfähigen Barauslagen der Rechtsvertretung zählten praxisgemäss auch erforderliche Übersetzungskosten. Die freie Anwaltswahl würde über Gebühr eingeschränkt, wenn der Versicherte nur einen Rechtsvertreter mandatieren dürfte, der - neben den erforderlichen Kenntnissen des Sozialversicherungsrechts - auch über die zum Verständnis des Gutachtens erforderlichen Italienischkenntnisse verfügte. Ohne Übersetzung wäre eine seriöse Anfechtung der Verwaltungsverfügungen, die auf der Expertise der MEDAS beruhten, für die Rechtsvertreterin des Versicherten nicht möglich gewesen. Bei der aus freier Entscheidung der IV-Stelle in B.________ erfolgten Begutachtung seien im Übrigen keine Dolmetscherkosten angefallen. Die Übersetzungsgebühr von 2000 Franken bewege sich im branchenüblichen Rahmen.
3.1.2 Das Bundesamt hält dem entgegen, Italienisch sei eine Landessprache. Im Verzeichnis des Schweizerischen Anwaltsverbandes seien 185 Rechtsanwälte aufgeführt, die im Sozialversicherungsrecht tätig und der italienischen Sprache mächtig seien. Die Mandatierung eines solchen Rechtsvertreters hätte die freie Anwaltswahl nicht übermässig eingeschränkt, so dass die durch die Übersetzung entstandenen Kosten nicht zwingend nötig gewesen wären.
3.2 Nach einem Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts kann ein italienischsprachiger Versicherter keine Übersetzung der in italienischer Sprache abgefassten medizinischen Dokumente zuhanden seines französischsprachigen Rechtsvertreters beanspruchen, da die Untersuchungssprache mit seiner Muttersprache übereinstimmt (Urteil I 50/92 vom 3. November 1992 E. 1c/bb; vgl. Urteil I 790/02 vom 2. Juli 2003 E. 2.2 in fine). Entsprechend ist es auch hier zu halten: Eingebettet in das - auch in medizinischer Hinsicht - deutschsprachig geführte Invalidenversicherungsdossier ist es einer schweizerischen Rechtsanwältin, selbst wenn ihr die italienische Sprache wenig geläufig ist, auch ohne Latein, aber bei üblicher sprachlicher Bildung in einer anderen romanischen Sprache auf einfache Weise möglich und zumutbar, sich mithilfe der heute allgemein verfügbaren Hilfsmittel ([elektronische] Fachwörterbücher, Internet usw.) den Sinn der polydisziplinären Begutachtung zumindest so gut zu erschliessen, wie es die beiden veranlassten Übersetzungen vermochten, die in Anbetracht ihrer Lückenhaftigkeit (der Autor sah von der Wiedergabe des Aktenauszuges im Hauptgutachten ab und begnügte sich mit einer "Zusammenfassung des Wesentlichen") in keiner Weise mit einer administrativ-forensischen Übersetzung im fachtechnischen Sinne verglichen werden können. Was aus ihnen hervorgeht, konnte die Rechtsvertreterin des Versicherten ebensogut selber unter Inanspruchnahme der üblichen Hilfsmittel erfahren, zumal die meisten der in den (Teil-)Gutachten verwendeten Fachausdrücke dem Deutschen, Italienischen und Französischen gemeinsame Lehnwörter sind, über deren sprachliche (nicht inhaltliche Bedeutung) sie bei Bedarf auch ihr Klient hätte ins Bild setzen können, ganz zu schweigen von den Möglichkeiten, die sich aus dem aktenkundigen Umstand ergeben, dass die Rechtsvertreterin einem Anwaltsbüro angehört, das in Korrespondenz zu einem italienischsprachigen Rechtsanwalt im Kanton Tessin steht.
3.3 Die Vorinstanz wird eine allfällige Parteientschädigung gesamthaft - für das zum hiermit aufgehobenen Entscheid führende und für das aufgrund der Rückweisung notwendige neue Beschwerdeverfahren - festsetzen, ohne die geltend gemachten Übersetzungskosten einzubeziehen.
4.
Umständehalber werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Dispositivziffern 2 bis 4 des Entscheides des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 6. Januar 2009 werden aufgehoben. Die Sache wird an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen den massgebenden Sachverhalt ergänze, über den Anspruch auf eine Invalidenrente entscheide sowie die Kosten im kantonalen Verfahren neu verlege. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 5. Oktober 2009
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Meyer Traub