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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1B_280/2009
Urteil vom 6. Oktober 2009
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Chambre d'accusation du Tribunal cantonal
du canton de Neuchâtel,
Gegenstand
Strafverfahren,
Beschwerde gegen den Entscheid der Chambre d'accusation du Tribunal cantonal du canton de Neuchâtel vom 11. März 2009.
In Erwägung,
dass die Chambre d'accusation du Tribunal cantonal du canton de Neuchâtel mit Entscheid vom 11. März 2009 einen von X.________ erhobenen Rekurs abgewiesen hat;
dass X.________ mit Eingabe vom 31. März 2009, die er an das genannte Gericht gesandt hat, vorsorglich Einspruch gegen den Entscheid erhoben hat, da er die französische Sprache nicht verstehe;
dass die Chambre d'accusation die Eingabe (erst) mit Schreiben vom 24. September 2009 zuständigkeitshalber ans Bundesgericht zur weiteren Behandlung überwiesen hat;
dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, das vorliegende Verfahren ausnahmsweise nicht in der Sprache des angefochtenen Entscheids, sondern in deutscher Sprache zu führen (Art. 54 Abs. 1 BGG);
dass der Beschwerdeführer nicht darlegt, inwiefern die dem angefochtenen Entscheid zugrunde liegende Begründung bzw. der Entscheid im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;
dass die Beschwerde somit den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG, s. in diesem Zusammenhang BGE 134 II 349 E. 3 S. 351 f. sowie 133 II 249 insb. E. 1.4 S. 254) nicht zu genügen vermag;
dass daher schon aus diesem Grund auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;
dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;
dass es sich unter den gegebenen Umständen rechtfertigt, keine Kosten zu erheben (s. Art. 66 Abs. 1 BGG);
wird erkannt:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und der Chambre d'accusation du Tribunal cantonal du canton de Neuchâtel schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 6. Oktober 2009
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Féraud Bopp