Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2C_652/2009
Urteil vom 7. Oktober 2009
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Müller, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Amt für Migration Basel-Landschaft.
Gegenstand
Verlängerung der Ausschaffungshaft,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, vom 14. September 2009.
Erwägungen:
1.
X.________, geb. 1980, ersuchte im Februar 2002 um Asyl. Sein Asylgesuch wurde abgewiesen, und es wurde gegen ihn die Wegweisung angeordnet. Der entsprechende Entscheid ist seit Januar 2003 rechtskräftig. Nachdem X.________ im Hinblick auf den Wegweisungsvollzug bereits im Jahr 2003 während mehrerer Monate und zudem vom 26. bis zum 28. Juni 2006 in Ausschaffungshaft gewesen war, bestätigte der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, mit Urteil vom 17. Juni 2009 eine vom Amt für Migration Basel-Landschaft neu angeordnete Ausschaffungshaft für die Dauer von drei Monaten, d.h. bis zum 15. September 2009. Mit Urteil vom 14. September 2009 sodann verlängerte der Einzelrichter die Haft zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs um drei Monate, d.h. bis zum 15. Dezember 2009.
X.________ gelangte mit Schreiben vom 23. September 2009, welches er mit "Irrtum im Urteil vom 14. September 2009" betitelte, an das Kantonsgericht Basel-Landschaft. Die Präsidentin von dessen Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht hat die Eingabe samt Beilagen zuständigkeitshalber an das Bundesgericht überwiesen.
2.
Gemäss Art. 42 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten (Abs. 1). Dabei ist in der Beschwerdeschrift in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletze (Abs. 2). Erforderlich ist eine sachbezogene Begründung; in der Beschwerdeschrift ist zumindest rudimentär auf die entscheidrelevanten Erwägungen des angefochtenen Urteils einzugehen.
Was die Voraussetzungen zur Anordnung und Verlängerung der Ausschaffungshaft im Allgemeinen und bezogen auf den konkreten Fall betrifft, stellt der Beschwerdeführer die einleuchtenden Erwägungen des angefochtenen Urteils (zu Recht) nicht in Frage. In seinem Schreiben nimmt er allein auf die Erwägung des Kantonsgerichts Bezug, womit dieses begründet, warum es - entgegen des Antrags des Migrationsamtes - einer Haftverlängerung bloss für drei statt für sechs Monate zustimmt. Er stösst sich dabei an folgendem Passus: "Es gibt aber keine zwingenden Anhaltspunkte dafür, dass für die Papierbeschaffung geradezu sechs Monate erforderlich wären. Unter diesen Umständen erscheint eine Verlängerung der Ausschaffungshaft um drei Monate als angemessen. Die knapp dreimonatige Ausschaffungshaft im Jahr 2003 und die Ausschaffungshaft vom 26. bis zum 28. Juni 2008 vermögen daran nichts zu ändern." Der Beschwerdeführer hält fest, er sei im Jahr 2003 sechs Monate in Ausschaffungshaft gewesen (vom 12. März bis zum 9. September); er befinde sich somit schon seit über neun Monaten in Ausschaffungshaft, nicht erst sechs Monate. Dies trifft zwar offenbar zu. Indessen bleibt unerfindlich, inwiefern eine Korrektur der Feststellung über die Dauer der im Jahr 2003 ausgestandenen Ausschaffungshaft sich auf die Frage auswirken soll, wie es sich mit einer Reduktion der Haftverlängerung im Jahr 2009 von sechs auf drei Monate verhalte, nachdem insbesondere die maximal zulässige Haftdauer bei Ausschaffungshaft so oder anders bei Weitem nicht erreicht wird (18 Monate gemäss Art. 76 Abs. 3 AuG). Die einzige vom Beschwerdeführer am angefochtenen Urteil geäusserte Kritik ist mithin in keiner Weise geeignet aufzuzeigen, inwiefern dieses gegen schweizerisches Recht (vgl. Art. 95 BGG) verstossen könnte. Es fehlt an einer hinreichenden, den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG genügenden Begründung, weshalb in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.
Dem Verfahrensausgang entsprechend würde der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG); indessen rechtfertigen es die Umstände, auf die Erhebung von Kosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Amt für Migration Basel-Landschaft, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 7. Oktober 2009
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Müller Feller