BGer 4D_126/2009 |
BGer 4D_126/2009 vom 07.10.2009 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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4D_126/2009
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Urteil vom 7. Oktober 2009
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I. zivilrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
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Gerichtsschreiber Huguenin.
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Parteien
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A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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B.________,
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Beschwerdegegnerin,
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vertreten durch Fürsprecherin Manuela Fürst.
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Gegenstand
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Mietvertrag,
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Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Appellationshof, 2. Zivilkammer, vom 21. Juli 2009.
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In Erwägung,
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dass der Gerichtspräsident 4 des Gerichtskreises X Thun die vom Beschwerdeführer gegen die Beschwerdegegnerin erhobene Klage mit Urteil vom 3. März 2009 abwies und das Mietamt Thun anwies, den vom Beschwerdeführer auf dem Konto 2001.30.20 hinterlegten Mietzins, derzeit ausmachend Fr. 13'455.--, vollumfänglich an die Beschwerdegegnerin auszuzahlen;
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dass der Beschwerdeführer dieses Urteil beim Obergericht des Kantons Bern anfocht, dessen Appellationshof mit Entscheid vom 21. Juli 2009 auf die Nichtigkeitsklage nicht eintrat;
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dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 16. September 2009 datierte Eingabe einreichte, in der er erklärte, beide kantonalen Entscheide mit Beschwerde anzufechten;
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dass der Beschwerdeführer die Beschwerde innerhalb von dreissig Tagen nach der Zustellung des Entscheides des Appellationshofes vom 21. Juli 2009 beim Bundesgericht einreichen oder zu dessen Handen der Post übergeben musste (Art. 48 Abs. 1, Art. 100 Abs. 1 und Art. 117 BGG);
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dass der Beschwerdeführer den Entscheid des Appellationshofs gemäss dem Empfangsschein am 22. Juli 2009 entgegen genommen hat;
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dass damit die dreissigtägige Beschwerdefrist am 16. August 2009 zu laufen begann (Art. 44 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG) und am 14. September 2009 ablief;
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dass die Beschwerdeschrift des Beschwerdeführers gemäss dem Poststempel auf dem Briefumschlag am 16. September 2009 der Post übergeben wurde;
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dass die Beschwerde somit verspätet eingereicht wurde, weshalb sie offensichtlich unzulässig ist und darauf im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist;
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dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das Gesuch um Befreiung von diesen Kosten gegenstandslos wird;
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erkennt die Präsidentin:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Appellationshof, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 7. Oktober 2009
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
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Klett Huguenin
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