BGer 1C_440/2009 |
BGer 1C_440/2009 vom 12.10.2009 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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1C_440/2009
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Urteil vom 12. Oktober 2009
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I. öffentlich-rechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Féraud, Präsident,
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Gerichtsschreiber Bopp.
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Parteien
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X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Burgergemeinde Huttwil, 4950 Huttwil.
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Gegenstand
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Voranschlag 2009 (Nichteintreten auf die Beschwerde),
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Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. August 2009.
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In Erwägung,
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dass X.________ gegen den am 1. Dezember 2008 betreffend Voranschlag 2009 ergangenen Beschluss der Burgergemeinde Huttwil beim Regierungsstatthalteramt Trachselwald Beschwerde führte;
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dass der Regierungsstatthalter von Trachselwald mit Entscheid vom 27. Februar 2009 auf die Beschwerde nicht eingetreten ist mit der Begründung, sie sei rechtsmissbräuchlich erfolgt;
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dass die Verwaltungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern eine von X.________ gegen den Entscheid vom 27. Februar 2009 erhobene Beschwerde mit Urteil vom 21. August 2009 abgewiesen hat;
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dass X.________ hiergegen der Sache nach Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) ans Bundesgericht führt;
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dass das Bundesgericht davon abgesehen hat, Vernehmlassungen einzuholen;
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dass der Beschwerdeführer das angefochtene Urteil ganz allgemein kritisiert, dabei aber nicht im Einzelnen darlegt, inwiefern die ihm zugrunde liegende Begründung bzw. das Urteil im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;
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dass die Beschwerde daher den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG, s. in diesem Zusammenhang BGE 134 I 313 E. 2 S. 315 sowie 134 II 349 E. 3 S. 351 f.; 133 II 249 insb. E. 1.4 S. 254) nicht zu genügen vermag, weshalb auf sie nicht einzutreten ist;
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dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;
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dass dem Ausgang des Verfahrens entsprechend die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
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wird erkannt:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Burgergemeinde Huttwil und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 12. Oktober 2009
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Féraud: Bopp:
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