BGer 4A_489/2009 |
BGer 4A_489/2009 vom 12.10.2009 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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4A_489/2009
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Urteil vom 12. Oktober 2009
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I. zivilrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
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Gerichtsschreiber Huguenin.
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Parteien
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A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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1. B.________,
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2. C.________,
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3. X.________ AG,
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vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Künzli,
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4. Y.________ AG,
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5. D.________,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Ablehnung einer Gerichtsperson,
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Beschwerde gegen den Zirkulationsbeschluss
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des Kassationsgerichts des Kantons Zürich
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vom 4. September 2009.
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In Erwägung,
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dass vor dem Bezirksgericht Uster eine vom Beschwerdeführer und seiner Ehefrau gegen die Beschwerdegegner erhobene Klage hängig ist;
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dass das Ablehnungsbegehren des Beschwerdeführers gegen den Präsidenten des Bezirksgerichts Uster vom Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 27. Mai 2009 abgewiesen wurde;
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dass der Beschwerdeführer diesen Beschluss mit Nichtigkeitsbeschwerde beim Kassationsgericht des Kantons Zürich anfocht, das mit Zirkulationsbeschluss vom 4. September 2009 das Rechtsmittel abwies, soweit es darauf eintrat;
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dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 30. September 2009 datierte Eingabe einreichte, in der er erklärte, den Entscheid des Kassationsgerichts vom 4. September 2009 mit "Rekurs" anzufechten;
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dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
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dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 30. September 2009 diese Begründungsanforderungen offensichtlich nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG);
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dass es sich rechtfertigt, auf Gerichtskosten zu verzichten. (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);
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erkennt die Präsidentin:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kassationsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 12. Oktober 2009
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
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Klett Huguenin
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