BGer 8C_756/2009 |
BGer 8C_756/2009 vom 13.10.2009 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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8C_756/2009
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Urteil vom 13. Oktober 2009
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I. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Ursprung, Präsident,
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Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Niquille,
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Gerichtsschreiber Jancar.
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Parteien
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K.________,
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vertreten durch T.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Unfallversicherung (Kausalzusammenhang),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 12. August 2009.
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Sachverhalt:
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A.
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Die 1956 geborene K.________ wurde am 2. Juli 1980 von einem Lastwagen erfasst und erlitt eine Contusio cerebri mit mehreren intracerebralen Blutungsherden sowie eine Beckenringfraktur. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), bei der sie damals obligatorisch unfallversichert war, sprach ihr mit Verfügung vom 29. März 1982 ab 1. März 1982 eine Invalidenrente bei einer Erwerbsunfähigkeit von 100 % zu. Mit Verfügung vom 31. Oktober 1985 bestätigte sie diese Rente und gewährte ihr zudem ab 1. August 1985 eine Hilflosenentschädigung. Am 8. Mai 2008 wurden der Versicherten wegen einer bilateralen Gonarthrose Gelenkprothesen eingesetzt. Am 6. Juni 2008 meldete sie der SUVA das Knieleiden als Rückfall zum obigen Unfall und verlangte die Übernahme der entsprechenden Behandlungs- und Kontrollrechnungen von Fr. 7289.90; zudem fragte sie an, wie weit sie hinsichtlich weiterer Kosten mit der Unterstützung der SUVA rechnen dürfe. Die SUVA zog die von der Versicherten eingereichten Arztberichte bei und unterbreitete die Akten dem Kreisarzt Dr. med. R.________, der in der Beurteilung vom 17. September 2008 ausführte, bezüglich der Gonarthrose beidseits bestehe keine Unfallkausalität; die Rückfallkausalität könne klar verneint werden. Mit Verfügung vom 22. September 2008 verneinte die SUVA ihre Leistungspflicht, da kein sicherer oder wahrscheinlicher Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und den gemeldeten Kniebeschwerden beidseits bestehe. Die dagegen erhobene Einsprache wies sie mit Entscheid vom 18. Dezember 2008 ab.
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B.
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Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Versicherungsgericht das Kantons Aargau mit Entscheid vom 12. August 2009 ab.
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C.
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Mit Beschwerde beantragt die Versicherte, in Aufhebung des kantonalen Entscheides sei über ihren Gesundheitszustand ein neues Gutachten herzustellen. Ferner verlangt sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Sie legt neu einen Bericht des Prof. Dr. med. O.________ vom 21. Oktober 2008 auf.
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Erwägungen:
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1.
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1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (nicht publ. E. 1.1 des Urteils BGE 8C_784/2008 vom 11. September 2009). Die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht kann das Bundesgericht nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).
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1.2 Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).
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Ist indessen - wie vorliegend - die Heilbehandlung bzw. der Ersatz der diesbezüglich angefallenen Kosten streitig, geht es um eine Sachleistung (Art. 14 f. ATSG). Diesfalls ist das Bundesgericht nach Art. 105 Abs. 1 BGG an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG e contrario). Es kann die Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG) und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Dies ist aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde zu prüfen; nicht publ. E. 1 des Urteils BGE 8C_763/2008 vom 19. Juni 2009; Urteil 8C_512/2008 vom 14. Januar 2009 E. 1.2 mit Hinweis).
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2.
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2.1 Das Bundesgericht prüft die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 135 V 98 E. 1 S. 99 mit Hinweisen). Die Beschwerde ans Bundesgericht ist ein reformatorisches Rechtsmittel (Art. 107 Abs. 2 BGG). Daher darf sich die Beschwerde führende Partei grundsätzlich nicht darauf beschränken, die Aufhebung des angefochtenen Entscheids zu beantragen, sondern muss einen Antrag in der Sache stellen. Sie muss demnach angeben, welche Punkte des Entscheides angefochten und welche Abänderungen beantragt werden. Grundsätzlich ist ein materieller Antrag erforderlich. Anträge auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung oder blosse Aufhebungsanträge genügen nicht und machen die Beschwerde unzulässig, es sei denn, das Bundesgericht wäre im Fall der Beschwerdegutheissung nicht in der Lage, in der Sache selbst zu entscheiden, weil die erforderlichen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz fehlen (BGE 134 III 379 E. 1.3, 133 III 489 f. E. 3.1). Das Begehren kann sich auch aus der Begründung in der Rechtsschrift ergeben (vgl. BGE 123 V 335 E. 1a S. 336; Urteil 8C_346/2009 vom 3. Juli 2009 E. 2.1).
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2.2 Vorinstanzlich war materiellrechtlich einzig Streitgegenstand, ob zwischen dem Unfall vom 2. Juli 1980 und den Kniebeschwerden (beidseitige Gonarthrose) der Versicherten ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Die Vorinstanz hat dies und damit eine Leistungspflicht der SUVA grundsätzlich verneint. Unter dem Titel "Anträge" stellt die Beschwerdeführerin kein materielles Begehren. Der Beschwerdebegründung lässt sich jedoch entnehmen, dass sie die Bejahung der Unfallkausalität der Kniebeschwerden verlangt. Im Übrigen schadet es ihr nicht, dass sie vor Bundesgericht kein beziffertes Begehren auf Bezahlung der angefallenen Behandlungs- und Kontrollkosten stellt, da weder die SUVA noch die Vorinstanz hierüber Feststellungen getroffen haben und das Bundesgericht nicht in der Lage wäre, diesbezüglich selbst zu entscheiden (vgl. auch Urteil 8C_346/2009 E. 2.2 mit Hinweis). Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.
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3.
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Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen auch im Rahmen von Art. 105 Abs. 3 BGG nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 135 V 194), was von der beschwerdeführenden Partei näher darzulegen ist. Diese ist grundsätzlich gehalten, alle rechtsrelevanten Tatsachen und Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen zu nennen. Sie kann dem Bundesgericht nicht erstmals Tatsachen oder Beweismittel unterbreiten, die vorzutragen oder einzureichen sie vorinstanzlich einerseits prozessual Gelegenheit und anderseits nach Treu und Glauben Anlass hatte (Urteil 8C_10/2009 vom 3. August 2009 E. 4.1).
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Der angefochtene Entscheid datiert vom 12. August 2009. Die Beschwerdeführerin reicht letztinstanzlich neu einen Bericht des Prof. Dr. med. O.________ vom 21. Oktober 2008 ein. Sie legt indessen nicht dar, dass ihr die vorinstanzliche Beibringung dieses Berichts trotz hinreichender Sorgfalt prozessual unmöglich und objektiv unzumutbar war (vgl. Urteil 8C_10/2009 E. 4.3); unbehelflich ist ihr pauschales Vorbringen, er sei ihr neu per Fax übermittelt worden. Dieser Arztbericht kann mithin nicht berücksichtigt werden. Im Übrigen könnte die Versicherte hieraus ohnehin nichts zu ihren Gunsten ableiten, da darin zur Frage, ob ihre Gonarthrose natürlich kausal auf den Unfall vom 2. Juli 1980 zurückzuführen ist, nicht rechtsgenüglich Stellung genommen wurde; diesbezüglich wurde vielmehr allein auf die Angaben der Versicherten abgestellt.
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4.
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Die Vorinstanz hat die Rechtsgrundlagen über den für die Leistungspflicht des Unfallversicherers (Art. 6 Abs. 1 UVG) vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Gesundheitsschaden (BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 111 f.), die Begriffe des Rückfalls und der Spätfolge (Art. 11 UVV; BGE 127 V 456 E. 4b S. 457; SVR 2005 MV Nr. 1 S. 1 E. 1.2 [M 1/02], 2003 UV Nr. 14 S. 42 E. 4 [U 86/02]), den im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 134 V 109 E. 9.5 S. 125) sowie den Beweiswert von Arztberichten (BGE 134 V 231 f. E. 5.1 mit Hinweis) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
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5.
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Die Vorinstanz hat gestützt auf die medizinischen Akten mit einlässlicher Begründung, auf die verwiesen wird (Art. 109 Abs. 3 BGG), erwogen, dass ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 2. Juli 1980 und der beidseitigen Gonarthrose der Versicherten zu verneinen sei, weshalb diesbezüglich keine Leistungspflicht der SUVA bestehe. Diese vorinstanzliche Feststellung ist nicht zu beanstanden, zumal die Beurteilung der natürlichen Kausalität eine Sachverhaltsfrage bildet und die bundesgerichtliche Kognition diesbezüglich eingeschränkt ist (vgl. E. 1.2 hievor; BGE 126 V 319 E. 5a S. 322; Urteil 1A.230/2006 vom 5. Juni 2007 E. 3.1, in ZBl 109/2008 S. 603). Weiter durfte die Vorinstanz in antizipierter Beweiswürdigung auf die Durchführung weiterer medizinischer Abklärungen verzichten, da hievon keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (BGE 131 I 153 E. 3 S. 157; Urteil 8C_608/2009 vom 12. August 2009 E. 4). Sämtliche in der Beschwerde erhobenen Einwendungen vermögen an diesem Ergebnis nichts zu ändern.
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6.
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Die offensichtlich unbegründete Beschwerde wird ohne Durchführung eines Schriftenwechsels erledigt (Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG). Die unterliegende Versicherte trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die unentgeltliche Rechtspflege kann ihr wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht gewährt werden (Art. 64 BGG; BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135 f.)
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3.
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Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 13. Oktober 2009
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Ursprung Jancar
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