BGer 1C_446/2009 |
BGer 1C_446/2009 vom 14.10.2009 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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1C_446/2009
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Urteil vom 14. Oktober 2009
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I. öffentlich-rechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Féraud, Präsident,
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Gerichtsschreiber Bopp.
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Parteien
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X.________, und Mitbeteiligte,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Swisscom Mobile AG, Network Rollout Central, vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Rey,
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Beschwerdegegnerin,
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Einwohnergemeinde Münchenstein.
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Gegenstand
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Neubau einer Mobilfunkkommunikationsanlage mit UMTS Antennen (Nichteintreten auf die Beschwerde),
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Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, Präsidium, vom 3. September 2009.
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In Erwägung,
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dass X.________ und Mitbeteiligte gegen den am 3. September 2009 betreffend Neubau einer Antennenanlage ergangenen Nichteintretensentscheid der Präsidentin der Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Kantonsgerichts Basel-Landschaft mit Eingabe vom 30. September 2009 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen;
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dass das Bundesgericht davon abgesehen hat, Vernehmlassungen einzuholen;
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dass die Beschwerdeführer den angefochtenen Nichteintretensentscheid und verschiedene Behörden ganz allgemein kritisieren, dabei aber nicht im Einzelnen darlegen, inwiefern die ihm zugrunde liegende Begründung bzw. der Entscheid im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;
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dass die Beschwerde somit den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG, s. in diesem Zusammenhang BGE 134 I 313 E. 2 S. 315 sowie 134 II 349 E. 3 S. 351 f.; 133 II 249 insb. E. 1.4 S. 254) nicht zu genügen vermag, weshalb auf die Beschwerde schon aus diesem Grund nicht einzutreten ist;
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dass entsprechend auch die von den Beschwerdeführern nebst dem Hauptantrag um Aufhebung des Nichteintretensentscheids gestellten Zusatzbegehren nicht weiter zu erörtern sind;
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dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;
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dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben;
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wird erkannt:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Es werden keine Kosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, der Einwohnergemeinde München-stein und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, Präsidium, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 14. Oktober 2009
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Féraud: Bopp
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