Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
8C_850/2009
Urteil vom 14. Oktober 2009
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichter Frésard, Maillard,
Gerichtsschreiber Batz.
Parteien
S.________,
vertreten durch E.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland,
Avenue Edmond-Vaucher, 1203 Genf,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Vorinstanzliches Verfahren),
Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts
vom 2. September 2009.
Nach Einsicht
in die Verfügung der IV-Stelle für Versicherte im Ausland vom 12. Au- gust 2008, mit der ein Leistungsbegehren der 1954 geborenen S.________ mangels rentenbegründender Invalidität abgewiesen wurde,
in die dagegen von S.________ an die IV-Stelle gerichtete Eingabe vom 22. September 2008, welche in der Folge vom Bundes- verwaltungsgericht als Beschwerde entgegengenommen worden ist,
in die Zwischenverfügung vom 8. Juli 2009, mit der das Bundesver- waltungsgericht die Versicherte zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 400.- bis zum 17. August 2009 aufgefordert hat, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,
in den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. September 2009, mit welchem androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht eingetreten wurde, weil die Versicherte den Kostenvorschuss innert der gesetzten Frist nicht geleistet habe,
in die mit Eingabe vom 23. September 2009 erhobene Beschwerde, welche vom Bundesverwaltungsgericht mit dem Antrag auf Gutheissung an das Bundesgericht überwiesen worden ist,
in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht im Entscheid vom 2. September 2009 erwog, die Beschwerdeführerin habe den Kostenvorschuss innert der mit Zwischenverfügung vom 8. Juli 2009 gesetzten Frist nicht geleistet, weshalb androhungsgemäss auf das Rechtsmittel nicht einzutreten sei,
dass sich in der Folge jedoch ergab, dass die Beschwerdeführerin den Vorschuss innerhalb der gesetzten Frist bezahlt hat, was durch eine Kopie des entsprechenden Checks über Fr. 400.- (vom 22. Juli 2009) und dessen Zusendung an das Bundesverwaltungsgericht (vom 23. Juli 2009) belegt worden ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht diesen Sachverhalt mit Stellungnahme vom 30. September 2009 bestätigt und den Nichteintretensentscheid vom 2. September 2009 als auf einem Falscheintrag im Buchhaltungssystem beruhend erklärt hat, welcher inzwischen korrigiert worden sei,
dass damit erwiesen ist, dass der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet worden und daher der vorinstanzliche Nichteintretensentscheid zu Unrecht ergangen ist, wie auch das Bundesverwaltungsgericht in seiner auf Gutheissung der Beschwerde lautenden Stellungnahme vom 30. September 2009 darlegt,
dass demzufolge der angefochtene Nichteintretensentscheid aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, damit sie den Fall neu beurteile,
dass unter den Umständen des vorliegenden Falles auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG),
erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. September 2009 wird aufgehoben. Die Sache wird an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit sie über die Beschwerde gegen die Verfügung vom 12. August 2008 entscheide.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 14. Oktober 2009
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Ursprung Batz