Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_667/2009
Urteil vom 16. Oktober 2009
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Zbinden.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Y.________,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Caterina Nägeli.
Gegenstand
Eheschutz (vorsorgliche Massnahmen),
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Zivilkammer, vom 10. September 2009.
Erwägungen:
1.
Der Beschwerdeführer hat mit Eingabe vom 5. Oktober 2009 beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 10. September 2009 erhoben, mit dem das Obergericht auf eine gegen das erstinstanzliche Urteil über vorsorgliche Massnahmen im Verfahren betreffend Abänderung der Eheschutzmassnahmen erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Beschwerdeführers nicht eintrat. Zur Begründung führte das Obergericht aus, der Beschwerdeführer habe die Beschwerde gemäss § 287 Satz 1 ZPO innert 30 Tagen seit der schriftlichen Mitteilung zu erheben und könne dies später gemäss § 287 Satz 2 ZPO nur noch tun, wenn er nachweise, dass er ohne Verschulden vom Nichtigkeitsgrund erst innert 30 Tagen vor der Beschwerdeerhebung Kenntnis erhalten habe. Dem Beschwerdeführer sei zwar keine Rechtsmittelbelehrung erteilt worden, was er am 20. Juli 2009 beanstandet habe. In einem zwei Tage später geführten Telefongespräch sei er aber von der juristischen Sekretärin zu Recht darauf hingewiesen worden, dass im vorliegenden Fall eine Rechtsmittelbelehrung gesetzlich nicht vorgeschrieben sei (vgl. § 188 GVG sowie § 272 Abs. 1 ZPO); gleichzeitig sei er aber kurz auf die Voraussetzungen der Nichtigkeitsbeschwerde hingewiesen worden. Es sei daher nicht nachvollziehbar, wie der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift vom 20. August 2009 behaupten könne, er habe erst "gestern" von der Verfügung erfahren. Die am 15. Juli 2009 gefällte und versandte Verfügung habe er überdies auch nicht am 18. Juli 2009 erhalten, wie er in der Empfangsbestätigung angebe, sondern habe sie in Wirklichkeit bereits am 16. Juli 2009 in Empfang genommen, wie sich dies aus der Suche mit Track & Trace sowie durch den Eingangsstempel der Vorinstanz und den beiden Poststempeln ergebe. Die ordentliche Kassationsfrist von 30 Tagen, die während der Gerichtsferien nicht stillgestanden habe, sei folglich am Montag, 17. August 2009 abgelaufen. Der Beschwerdeführer habe nicht behauptet, die Voraussetzungen von § 287 Satz 2 ZPO seien erfüllt. Auf die verspätet eingereichte Nichtigkeitsbeschwerde sei daher nicht einzutreten. Auch habe die Beschwerde in der Sache keinen Erfolg, zumal der Beschwerdeführer nicht behaupte, durch die fehlende Begründung des erstinstanzlichen Entscheids sei sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden. Da die Kassationsinstanz laut § 290 ZPO nur die geltend gemachten Beschwerdegründe zu überprüfen habe, könne die Frage offenbleiben, ob § 159 GVG, der keine Begründung verlange, bundesrechtskonform sei.
2.
2.1 Die Beschwerde hat einen Antrag zu enthalten, wobei neue Begehren unzulässig sind (Art. 99 Abs. 2 BGG). Die Beschwerde ist zu begründen (Art. 42 Abs. 2 BGG). Mit ihr ist in gedrängter Form durch Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, welche Vorschriften und warum sie vom Obergericht verletzt worden sein sollen. Allgemein gehaltene Einwände, die ohne aufgezeigten oder erkennbaren Zusammenhang mit bestimmten Entscheidungsgründen vorgebracht werden, genügen nicht (BGE 116 II 745 E. 3 S. 749; 5A_92/2008 vom 25. Juni 2008 E. 2.3). Verfassungsverletzungen werden nur geprüft, wenn sie gerügt und gehörig begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287; BGE 134 I 83 E. 3.2. S. 88 mit Hinweisen).
2.2 Der Beschwerdeführer setzt sich mit den vorgenannten Erwägungen des angefochtenen Entscheids nicht auseinander und zeigt nicht auf, inwiefern dieser Bundesrecht verletzt. Er begnügt sich mit der Behauptung, die Beschwerde rechtzeitig eingereicht zu haben, ohne auf die Ausführungen der Vorinstanz einzugehen, wonach dies gerade nicht der Fall gewesen ist. Im Übrigen bringt er Ausführungen vor, die keinen erkennbaren Zusammenhang mit dem angefochtenen Beschluss aufweisen. Auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde ist somit im vereinfachten Verfahren (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG) durch die Präsidentin der Abteilung unter Kostenfolge für den Beschwerdeführer nicht einzutreten.
Demnach erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 16. Oktober 2009
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Hohl Zbinden