Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_86/2009
Verfügung vom 16. Oktober 2009
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Zbinden.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Simon Kehl,
gegen
Y.________,
Beschwerdegegner,
vertreten durch Josef Zahner.
Gegenstand
Erbteilung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, I. Zivilkammer, vom 22. Oktober 2008.
Erwägungen:
1.
1.1 Mit Urteil vom 22. Oktober 2008 räumte das Kantonsgericht St. Gallen dem Beschwerdeführer unter Anrechnung an seine güterrechtlichen Ansprüche ein lebenslängliches, unentgeltliches Wohnrecht an der ganzen Liegenschaft Parzelle Nr. 1, A.________strasse xx, B.________ ein, ordnete die entsprechende Eintragung im Grundbuch an und verpflichtete den Beschwerdegegner, dem Beschwerdeführer eine nach Anrechnung des Wohnrechts noch verbleibende Güterrechtsforderung von Fr. 64'681.65 nebst Zins zu 4% seit 12. Februar 2007 zu bezahlen. Im Übrigen wies es die Berufung ab, regelte die Verfahrenskosten und schlug die Parteikosten wett. Der Beschwerdeführer hat am 2. Februar 2009 gegen dieses Urteil beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen erhoben, mit welcher er um Aufhebung der Ziffern 2, 4 und 5 des kantonsgerichtlichen Urteils und um Abweisung der Güterrechtsforderung ersucht. Gleichzeitig hat er das kantonsgerichtliche Urteil mit kantonaler Nichtigkeitsbeschwerde angefochten.
1.2 In Gutheissung der Nichtigkeitsbeschwerde hob das Kassationsgericht des Kantons St. Gallen am 1. Juli 2009 das kantonsgerichtliche Urteil vom 22. Oktober 2008 auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an das Kantonsgericht zurück.
1.3 Der Beschwerdeführer ergänzte seine Beschwerde gegen das kantonsgerichtliche Urteil vom 22. Oktober 2008 am 21. September 2009. Am 28. September 2009 nahm er zur beabsichtigten Abschreibung des Beschwerdeverfahrens zufolge Gegenstandslosigkeit Stellung.
2.
Mit dem Entscheid des Kassationsgerichts des Kantons St. Gallen vom 1. Juli 2009 ist das Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen vom 22. Oktober 2008 aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an das Kantonsgerichts überwiesen worden. Damit ist das Anfechtungsobjekt der Beschwerde in Zivilsachen dahingefallen, weshalb entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers auch kein rechtlich geschütztes Interesse (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG) an der Behandlung der in der Beschwerde erhobenen Rüge der Verletzung von Art. 8 ZGB besteht. Das vorliegende Beschwerdeverfahren ist somit durch die Präsidentin der Abteilung (Art. 32 Abs. 2 BGG) als gegenstandslos abzuschreiben.
3.
Der Beschwerdeführer hat mit der Beschwerde in Zivilsachen gegen das kantonsgerichtliche Urteil ein unnützes Rechtsmittel erhoben, zumal die gleichzeitige eingereichte kantonale Nichtigkeitsbeschwerde zur Aufhebung des Urteils führte. Im vorliegenden Fall ist überdies von entscheidender Bedeutung, dass der Beschwerdeführer auch nicht gehalten war, gegen das kantonsgerichtliche Urteil vom 22. Oktober 2009 unverzüglich mit einer Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht zu gelangen. Sieht ein Kanton nämlich ein Rechtsmittel - wie hier die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde - vor, mit dem nicht alle Rügen gemäss Art. 95 bis Art. 98 BGG erhoben werden können, so beginnt die Beschwerdefrist gegen das Urteil des oberen kantonalen Gerichts erst mit der Eröffnung des Entscheids über das ausserordentliche Rechtsmittel (hier die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde) zu laufen (Art. 100 Abs. 6 BGG). Der Beschwerdeführer hätte mit der Einreichung der Beschwerde in Zivilsachen gegen das kantonsgerichtliche Urteil ohne jeglichen Rechtsverlust zuwarten und nach dem Ausgang des kassationsgerichtlichen Verfahrens von der Einreichung der Beschwerde in Zivilsachen absehen können. Damit sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 3 BGG).
Demnach verfügt die Präsidentin:
1.
Die Beschwerde wird als gegenstandslos abgeschrieben.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 16. Oktober 2009
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Hohl Zbinden