BGer 6B_615/2009
 
BGer 6B_615/2009 vom 16.10.2009
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
{T 0/2}
6B_615/2009
Urteil vom 16. Oktober 2009
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Monn.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, vom 12. Mai 2009 (SST.2009.69).
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
Dem Beschwerdeführer wurden mit Verfügung vom 21. Juli 2009 eine Frist bis zum 4. September 2009 und mit Verfügung vom 7. September 2009 eine Nachfrist bis zum 7. Oktober 2009 angesetzt, um dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- einzuzahlen, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Der Kostenvorschuss wurde nicht geleistet. Auf die Beschwerde ist androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Einzelrichter:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 16. Oktober 2009
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Schneider Monn