Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1C_448/2009
Urteil vom 19. Oktober 2009
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.
Parteien
X.________, Beschwerdeführer,
gegen
Kommission für Administrativmassnahmen im Strassenverkehr des Kantons Freiburg,
Route de Tavel 10, Postfach 192, 1707 Freiburg.
Gegenstand
Entzug des Führerausweises,
Beschwerde gegen das Urteil vom 2. September 2009 des Kantonsgerichts des Kantons Freiburg,
III. Verwaltungsgerichtshof.
Erwägungen:
1.
Mit Verfügung vom 19. März 2009 entzog die Kommission für Administrativmassnahmen im Strassenverkehr des Kantons Freiburg X.________ den Führerausweis in Anwendung von Art. 16c Abs. 1 lit. f SVG für die Dauer von 14 Monaten, dies wegen Führens eines Motorfahrzeugs trotz bereits entzogenem Führerausweis.
Hiergegen wandte sich X.________ an das Kantonsgericht Freiburg. Dessen III. Verwaltungsgerichtshof hat die Beschwerde mit Urteil vom 2. September 2009 teilweise gutgeheissen, indem es die Entzugsdauer neu auf zwölf Monate festgesetzt hat.
2.
Mit am 7. Oktober 2009 der Post übergebener Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt X.________ sinngemäss die Aufhebung des Urteils vom 2. September 2009.
Das Bundesgericht hat davon abgesehen, Vernehmlassungen einzuholen.
3.
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung - unabhängig von der Art des nach BGG offenstehenden Rechtsmittels - in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (s. auch Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 134 II 349 E. 3 S. 351 f.; 133 II 249 insb. E. 1.4 S. 254). Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.
Der Beschwerdeführer kritisiert das Urteil des Kantonsgerichts ganz allgemein. Dabei legt er indes nicht im Einzelnen dar, inwiefern die dem Urteil zugrunde liegende Begründung oder dieses im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Mangels einer hinreichenden Begründung ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten.
Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.
4.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach wird erkannt:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Kommission für Administrativmassnahmen im Strassenverkehr und dem Kantonsgericht des Kantons Freiburg, III. Verwaltungsgerichtshof, sowie dem Bundesamt für Strassen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. Oktober 2009
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Féraud Bopp