BGer 1C_448/2009 |
BGer 1C_448/2009 vom 19.10.2009 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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1C_448/2009
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Urteil vom 19. Oktober 2009
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I. öffentlich-rechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Féraud, Präsident,
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Gerichtsschreiber Bopp.
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Parteien
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X.________, Beschwerdeführer,
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gegen
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Kommission für Administrativmassnahmen im Strassenverkehr des Kantons Freiburg,
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Route de Tavel 10, Postfach 192, 1707 Freiburg.
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Gegenstand
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Entzug des Führerausweises,
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Beschwerde gegen das Urteil vom 2. September 2009 des Kantonsgerichts des Kantons Freiburg,
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III. Verwaltungsgerichtshof.
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Erwägungen:
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1.
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Mit Verfügung vom 19. März 2009 entzog die Kommission für Administrativmassnahmen im Strassenverkehr des Kantons Freiburg X.________ den Führerausweis in Anwendung von Art. 16c Abs. 1 lit. f SVG für die Dauer von 14 Monaten, dies wegen Führens eines Motorfahrzeugs trotz bereits entzogenem Führerausweis.
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Hiergegen wandte sich X.________ an das Kantonsgericht Freiburg. Dessen III. Verwaltungsgerichtshof hat die Beschwerde mit Urteil vom 2. September 2009 teilweise gutgeheissen, indem es die Entzugsdauer neu auf zwölf Monate festgesetzt hat.
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2.
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Mit am 7. Oktober 2009 der Post übergebener Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt X.________ sinngemäss die Aufhebung des Urteils vom 2. September 2009.
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Das Bundesgericht hat davon abgesehen, Vernehmlassungen einzuholen.
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3.
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Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung - unabhängig von der Art des nach BGG offenstehenden Rechtsmittels - in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (s. auch Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 134 II 349 E. 3 S. 351 f.; 133 II 249 insb. E. 1.4 S. 254). Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.
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Der Beschwerdeführer kritisiert das Urteil des Kantonsgerichts ganz allgemein. Dabei legt er indes nicht im Einzelnen dar, inwiefern die dem Urteil zugrunde liegende Begründung oder dieses im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Mangels einer hinreichenden Begründung ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten.
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Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.
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4.
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Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach wird erkannt:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Kommission für Administrativmassnahmen im Strassenverkehr und dem Kantonsgericht des Kantons Freiburg, III. Verwaltungsgerichtshof, sowie dem Bundesamt für Strassen schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 19. Oktober 2009
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Féraud Bopp
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