Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4A_400/2009
Urteil vom 19. Oktober 2009
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Huguenin.
Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Obergericht des Kantons Bern, Appellationshof, 1. Zivilkammer,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
unentgeltliche Rechtspflege,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
des Kantons Bern, Appellationshof, 1.Zivilkammer,
vom 3. Juni 2009.
In Erwägung,
dass der Gerichtspräsident 4 des Gerichtskreises X Thun mit Entscheid vom 2. April 2009 das Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege abwies und diesen aufforderte, innert 20 Tagen eine Kostensicherheit von Fr. 4'000.-- zu leisten, mit Hinweis darauf, dass Nichtleistung der Sicherheit kostenfällige Rückweisung der Klage zur Folge habe;
dass der Beschwerdeführer beim Obergericht des Kantons Bern Rekurs erhob, dessen Appellationshof das Rechtsmittel mit Entscheid vom 3. Juni 2009 abwies;
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 17. August 2009 datierte Eingabe einreichte, in der er erklärte, die beiden kantonalen Entscheide mit Beschwerde anzufechten;
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht zwei weitere, vom 25. und 27. August 2009 datierte Eingaben einreichte;
dass das vom Beschwerdeführer gestellte Sistierungsgesuch abzuweisen ist, weil unter den gegebenen Umständen kein Grund für die Sistierung des bundesgerichtlichen Verfahren ersichtlich ist;
dass von vornherein auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit damit auch der Entscheid des Gerichtspräsidenten 4 des Gerichtskreises X Thun angefochten wird, weil es sich dabei nicht um einen letztinstanzlichen Entscheid im Sinne von Art. 75 Abs. 1 bzw. Art. 113 BGG handelt;
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 und Art. 117 BGG );
dass in den Eingaben des Beschwerdeführers zwar von der Verletzung des Obligationenrechts sowie von Art. 9 und 29 BV die Rede ist, dass damit aber nicht ausreichend und in verständlicher Weise auf die Einzelheiten der Entscheidbegründung des Appellationshofs eingegangen wird, sodass nicht erkennbar ist, inwiefern dessen Entscheid gegen die vom Beschwerdeführer angerufenen Bestimmungen verstossen soll;
dass somit die Beschwerde nicht hinreichend begründet wurde, soweit damit der Entscheid des Appellationshofes angefochten wird;
dass aus diesen Gründen auf die Beschwerde als Ganzes in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist;
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);
erkennt die Präsidentin:
1.
Das Gesuch um Sistierung des bundesgerichtlichen Verfahrens wird abgewiesen.
2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. Oktober 2009
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Klett Huguenin