BGer 9C_717/2009 |
BGer 9C_717/2009 vom 20.10.2009 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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9C_717/2009
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Urteil vom 20. Oktober 2009
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II. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
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Bundesrichter Kernen, Seiler,
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Gerichtsschreiberin Amstutz.
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Parteien
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K.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Willi Füchslin,
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Beschwerdeführerin,
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IV-Stelle des Kantons St. Gallen,
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Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen
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vom 2. Juli 2009.
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Sachverhalt:
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A.
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Die 1966 geborenen, zuletzt ab September 2000 in der V.________ AG als Betriebsmitarbeiterin tätig gewesene K.________ meldete sich am 7. Juni 2004 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach beruflichen und medizinischen Abklärungen, u.a. mit Einholung eines bidisziplinären Gutachtens vom 25. April 2007 (Dr. med. B.________, Facharzt FMH für Innere Medizin sowie Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen; Dr. med. L.________, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, Forensik), sowie nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens und Konsultation des Regionalen Ärztlichen Dienstes (Stellungnahme vom 5. Oktober 2007) verneinte die IV-Stelle des Kantons St. Gallen mit Verfügung vom 12. November 2007 den Anspruch auf eine Invalidenrente aufgrund eines ermittelten Invaliditätsgrades von 30 %.
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B.
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Die dagegen erhobene Beschwerde der K.________ mit dem Antrag, in Aufhebung der Verfügung vom 12. November 2007 sei ihr eine Invalidenrente zuzusprechen, eventualiter die Streitsache zwecks weiterer Abklärung und Neuverfügung an die Verwaltung zurückzuweisen, wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 2. Juli 2009 ab.
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C.
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Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt K.________ ihr vorinstanzlich gestelltes Rechtsbegehren erneuern.
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Erwägungen:
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1.
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Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Dabei legt das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. auch Art. 97 Abs. 1 BGG; Ausnahme: Beschwerden gemäss Art. 97 Abs. 2 BGG [Art. 105 Abs. 3 BGG]). Wie die Sachverhaltsfeststellung ist auch die vorinstanzliche Ermessensbetätigung im Verfahren vor Bundesgericht nur beschränkt überprüfbar. Eine Angemessenheitskontrolle (vgl. BGE 126 V 75 E. 6 S. 81 [zu Art. 132 lit. a OG]) ist dem Gericht verwehrt; es hat nur zu prüfen, ob die Vorinstanz ihr Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt, mithin überschritten, unterschritten oder missbraucht hat (vgl. BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399).
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2.
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Hinsichtlich der für die Beurteilung der Streitigkeit massgebenden gesetzlichen Grundlagen sowie der einschlägigen Rechtsprechung namentlich zur Bedeutung und zum Beweiswert ärztlicher Berichte und Gutachten sowie zur Beweiswürdigung (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f. mit Hinweisen [insbesondere auf BGE 125 V 256 E. 4 S. 261 f.]; BGE 125 V 351 E. 3 S. 352 ff.; 122 V 157 E. 1c S. 160 ff., je mit Hinweisen; vgl. auch BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) wird auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen.
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3.
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3.1 Nach den im Wesentlichen gestützt auf das bidisziplinäre Gutachten der Dres. med. B.________ und L.________ vom 15. April 2007 getroffenen Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 f.) ist die Arbeitsfähigkeit der - an chronischen, teils akut exacerbierenden Nacken- und Rückenbeschwerden sowie an einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10: F45.4), an einer leichten depressiven Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10:F32.01) und an sozialen Phobien (ICD-10: F40.1) leidenden - Beschwerdeführerin in der bisherigen und einer vergleichbaren (Hilfs-) Tätigkeit psychisch bedingt um 30 % eingeschränkt.
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3.2 Die letztinstanzlich dagegen vorgebrachten Einwände sind - soweit nicht von vornherein als im Rahmen von Art. 105 BGG unzulässige appellatorische Kritik an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung zu werten - offensichtlich unbegründet: Das kantonale Gericht hat die medizinische Aktenlage vollständig und inhaltlich korrekt dargelegt und anschliessend einlässlich und sachbezogen, insbesondere auch unter zutreffendem Hinweis auf die beweisrechtlich bedeutsame Verschiedenheit von Behandlungs-/Therapieauftrag einerseits und Begutachtungsauftrag andererseits (vgl. BGE 124 I 170 E. 4 S. 175; s. auch I 701/05 vom 5. Januar 2007, E. 2 in fine, mit zahlreichen Hinweisen) die Gründe dargelegt, weshalb es dem erwähnten bidisziplinären Gutachten vom 17. April 2007 im Rahmen der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG) ausschlaggebendes Gewicht beimisst und nicht auf die (mehr oder minder) abweichenden Einschätzungen der behandelnden Dres. med. J.________ (Facharzt FMH für Physikalische Medizin; Berichte vom 21. Juni 2004), S.________ (Psychiatrie/ Psychotherapie; Berichte vom 2. Mai 2005 und 22. November 2007) und A.________ (Facharzt FMH für Rheumatologie; Stellungnahme vom 22. Februar 2008) abzustellen ist. Damit hat es den bundesrechtlichen Anforderungen an die Beweiswürdigung (vgl. BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) Genüge getan; insbesondere sind in der vorinstanzlichen Argumentation weder aktenwidrige Unterstellungen noch - entgegen dem Standpunkt der Beschwerdeführerin - unaufgelöste und unauflösbare Widersprüche erkennbar, welche die Beweiswürdigung als willkürlich oder deren Ergebnis als offensichtlich unrichtig erscheinen lassen und zusätzlichen Abklärungsbedarf begründen. Vor diesem Hintergrund besteht im Rahmen der begrenzten Sachverhaltskontrolle gemäss Art. 105 BGG kein Raum für eine bundesgerichtliche Korrektur.
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3.3 Zu keinem andern Ergebnis führt insbesondere der beschwerdeführerische Einwand, die Vorinstanz habe das bundesrechtlich vorgegebene Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit verletzt; dieses könne mit einem numerischen Wahrscheinlichkeitswert von 75 % beziffert werden. Nach dem im Sozialversicherungsprozess geltenden Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ist ein bestimmter Sachverhalt nicht bereits dann bewiesen, wenn er bloss möglich ist; hingegen genügt es, wenn das Gericht aufgrund der Würdigung aller relevanten Sachumstände, mithin nach objektiven Gesichtspunkten, zur Überzeugung gelangt ist, dass er der wahrscheinlichste aller in Betracht fallenden Geschehensabläufe - bei zwei möglichen Sachverhaltsvarianten: die wahrscheinlichere - ist (vgl. BGE 126 V 360 E. 5b, 125 V 195 E. 2, je mit Hinweisen; vgl. auch 130 III 324 f. E. 3.2 und 3.3), und zudem begründeterweise angenommen werden darf, dass weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I 362/99 vom 8. Februar 2000 [E. 4, mit Hinweisen], publ. in: SVR 2001 IV Nr. 10 S. 28; vgl. auch BGE 131 I 153 E. 3 S. 157, 130 II 425 E. 2.1 S. 428, 124 I 208 E. 4a S. 211, je mit Hinweisen); ein Wahrscheinlichkeitsgrad von generell 75 % ist damit offensichtlich nicht vorausgesetzt. Dass die Vorinstanz jener Arbeitsfähigkeitseinschätzung gefolgt ist, die sie bei objektiver Betrachtung als am wahrscheinlichsten den Tatsachen entsprechend eingestuft hat, stellt somit keine Beweismassverletzung dar. Bei genauer Betrachtung betrifft die Rüge der Beschwerdeführerin denn auch nicht die Rechtsfrage nach dem richtigen Beweismass, sondern bezieht sie sich auch in diesem Punkte auf die konkrete vorinstanzliche Beweiswürdigung und damit auf Tatfragen, deren Ergänzung oder Berichtigung nach dem unter E. 3.2 hievor Gesagten hier ausser Betracht fällt.
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4.
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Der mit Bezug auf die konkrete Invaliditätsbemessung nach Art. 16 (Einkommensvergleich) einzig vorgebrachte Einwand, die Vorinstanz habe das trotz Gesundheitsschadens zumutbare, aufgrund der Tabellenlöhne der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) ermittelte Einkommen (Invalideneinkommen) ermessensmissbräuchlich (vgl. E. 1 hievor) bloss um einen leidensbedingten Abzug von 10 % gekürzt (zur Einstufung als Ermessensfrage: BGE 132 393 E. 3.3 S. 399; vgl. auch BGE 134 V 322 E. 5.3 S. 328), ist ebenfalls offensichtlich unbegründet, legt doch die Beschwerdeführerin in keiner Weise substantiiert dar und ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die vorinstanzliche Ermessensausübung von unsachlichen, dem Zweck des leidensbedingten Abzugs (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327 f., mit Hinweisen) zuwiderlaufenden Erwägungen geleitet sein oder sie Verfassungsvorgaben wie das Willkürverbot, das Gebot von Treu und Glauben, den Rechtsgleichheitsgrundsatz oder den Grundsatz der Verhältnismässigkeit (vgl. Art. 9, Art. 8 und Art. 5 Abs. 2 und 3 BV; BGE 123 V 152 E. 2 mit Hinweisen) missachtet haben soll. Namentlich liegt kein Ermessensmissbrauch im Umstand, dass die Vorinstanz im hier zu beurteilenden Fall weder das Alter der Versicherten (Jahrgang 1966) noch den Ausländerstatus (Niederlassungsbewilligung C) als einen relevanten Abzugsfaktor eingestuft hat (vgl. LSE 2004, TA9, S. 65 und TA12, S. 69 [je Frauen/Anforderungsniveau 4]). Eine allenfalls lohnmindernde Auswirkung des Ausländerstatus und gegebenenfalls anderer invaliditätsfremder Faktoren wurde im Übrigen vom kantonalen Gericht mittels "Parallelisierung" der Vergleichseinkommen berücksichtigt (angefochtener Entscheid, E. 4.2 in fine; vgl. auch BGE 8C_652/2008 vom 8. Mai 2009, E. 6); für einen leidensbedingten Abzug zufolge Ausländerstatus besteht bereits deswegen kein Raum (Urteil 8C_484/2008 vom 4. Juni 2009 E. 5.2.2).
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5.
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Die offensichtlich unbegründete Beschwerde wird im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG und ohne Durchführung eines Schriftenwechsels erledigt (Art. 102 Abs. 1 BGG).
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6.
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Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) gehen ausgangsgemäss zu Lasten der Beschwerdeführerin (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 20. Oktober 2009
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
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Meyer Amstutz
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