Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
8C_498/2009
Urteil vom 22. Oktober 2009
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Frésard,
Gerichtsschreiber Batz.
Parteien
B.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische National-Versicherungs-Gesellschaft,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung (Kausalzusammenhang),
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz
vom 12. Mai 2009.
In Erwägung,
dass B.________, geboren 1955, am 5. März 2006 mit dem Mountainbike einen Unfall erlitt, für den die Schweizerische National-Versicherungs-Gesellschaft die gesetzlichen Leistungen erbrachte,
dass nach der im Juni 2006 erfolgten Bestätigung des Behandlungsabschlusses im Februar 2007 ein Rückfall gemeldet wurde, wofür die Versicherungsgesellschaft nach Vornahme verschiedener Abklärungen eine Leistungspflicht mit Verfügung vom 28. August 2007 und Einspracheentscheid vom 5. Dezember 2008 ablehnte,
dass das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz eine dagegen erhobene Beschwerde abwies (Entscheid vom 12. Mai 2009),
dass B.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhebt mit den Anträgen, der vorinstanzliche Entscheid sei "vollständig aufzuheben und vom Bundesgericht neu zu beurteilen"; es seien "die Unfallkosten ... durch die Schweizerische National-Versicherungs-Gesellschaft ... voll und ganz zu übernehmen"; der ihm "plötzlich und von aussen zugefügte Schlag auf (sein) linkes Knie (sei) als Unfall und nicht als Krankheit zu taxieren",
dass B.________ mit Verfügung vom 5. Juni 2009 aufgefordert wurde, bis spätestens am 22. Juni 2009 einen Kostenvorschuss von Fr. 750.- zu bezahlen,
dass das Bundesgericht ein in der Folge gestelltes sinngemässes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zufolge Aussichtslosigkeit des Verfahrens mit Verfügung vom 10. Juli 2009 abwies, worauf der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss innert angesetzter Nachfrist bezahlt hat,
dass Vorinstanz und Beschwerdegegnerin die zur Beurteilung der Leistungspflicht des Unfallversicherers erforderlichen Rechtsgrundlagen zutreffend dargelegt haben (Art. 109 Abs. 3 BGG),
dass das kantonale Gericht im angefochtenen Entscheid gestützt auf die Akten zutreffend dargelegt hat, weshalb zwischen dem Unfall vom 5. März 2006 und den ab 2007 geltend gemachten Kniebeschwerden des Versicherten keine (Rückfall-)Kausalität im Sinne eines natürlichen Kausalzusammenhangs mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit mehr als nachgewiesen gelten kann,
dass die dagegen in der letztinstanzlichen Beschwerde vorgebrachten Einwände, die sich im Wesentlichen in einer Wiederholung der vorinstanzlichen Ausführungen erschöpfen und sich im Übrigen kaum mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzen, zu keinem andern Ergebnis zu führen vermögen, woran auch die Vorbringen in der Eingabe vom 1. Juli 2009 nichts ändern,
dass daher zu sämtlichen in der Beschwerde vorgetragenen Ausführungen - soweit diese überhaupt von Relevanz sind - auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird (Art. 109 Abs. 3 BGG), denen nichts Weiteres beizufügen ist,
dass die offensichtlich unbegründete Beschwerde im Verfahren nach Art. 109 BGG zu erledigen ist und die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG),
erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 22. Oktober 2009
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Ursprung Batz