BGer 8C_713/2009 |
BGer 8C_713/2009 vom 23.10.2009 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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8C_713/2009
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Urteil vom 23. Oktober 2009
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I. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Ursprung, Präsident,
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Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Frésard,
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Gerichtsschreiberin Polla.
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Parteien
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D.________,
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vertreten durch Rechtsanwältin Linda Keller,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Arbeitslosenkasse Thurgau, 8510 Frauenfeld Kant. Verwaltung,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosenentschädigung),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 1. Juli 2009.
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In Erwägung,
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dass das kantonale Gericht nach einlässlicher Würdigung der Aktenlage und mit zutreffender Begründung, worauf verwiesen wird, zum Schluss gelangt ist, dass der als Gesellschafter der X.________ AG, im Handelsregister eingetragene D.________ (geboren 1969) praxisgemäss (BGE 123 V 234 E. 7 S. 236) im Zeitpunkt der Antragstellung keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung besass, weil er als mitarbeitender Verwaltungsrat unmittelbar von Gesetzes wegen massgebliche Einflussmöglichkeit im Sinne von Art. 31 Abs. 1 lit. c AVIG verfügt (Art. 716 bis 716b OR),
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dass die Ausführungen in der Beschwerde hieran nichts zu ändern vermögen,
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dass insbesondere der Einwand des Beschwerdeführers, er habe bei einem Aktienanteil von 8% und fehlender Geschäftsführungsbefugnis keine wesentliche Einflussmöglichkeit auf die Entscheidungen der Firma gehabt, nicht stichhaltig ist, da, wie die Vorinstanz bereits ausgeführt hat, bei einem Mitglied des Verwaltungsrats der persönliche Ausschlussgrund des Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG ohne weiteres Platz greift und es, entgegen der Ansicht des Versicherten, keiner weiteren Abklärungen zu seinen konkreten Verantwortlichkeiten in der Firma bedarf (BGE 123 V 234 E. 7a S. 238; 122 V 270 E. 3 S. 273; ARV 2004 Nr. 21 S. 196, C 113/03; 2002 Nr. 28 S. 183, C 373/00; 1996/97 Nr. 10 S. 48, C 35/94; Nr. 31 S. 170, C 296/96; Nr. 41 S. 224, C 42/97),
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dass demnach nicht ersichtlich ist, inwiefern die Vorinstanz Verfahrensvorschriften verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt offensichtlich unvollständig (willkürlich) festgestellt oder eine Rechtsverletzung begangen haben soll,
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dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist und daher im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG erledigt wird,
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dass der Beschwerdeführer als unterliegende Partei die Gerichtskosten zu tragen hat (Art. 66 Abs. 1 BGG),
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erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, dem Staatssekretariat für Wirtschaft und der Amt für Wirtschaft und Arbeit, Abt. Arbeitslosenkasse, schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 23. Oktober 2009
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
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Ursprung Polla
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