BGer 6B_717/2009 |
BGer 6B_717/2009 vom 26.10.2009 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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6B_717/2009
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Urteil vom 26. Oktober 2009
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Strafrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Schneider, präsidierendes Mitglied,
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Bundesrichter Ferrari, Mathys,
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Gerichtsschreiber Monn.
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Parteien
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X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau, 5001 Aarau,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG),
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, vom 15. Juni 2009 (SST.2009.39 / ch / nl).
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Das Obergericht des Kantons Aargau sprach X.________ mit Urteil vom 15. Juni 2009 der mehrfachen Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts im Sinne von Art. 116 Abs. 1 lit. a AuG sowie der mehrfachen Beschäftigung von Ausländerinnen ohne Bewilligung im Sinne von Art. 23 Abs. 4 ANAG schuldig. Für das erste Delikt wurde er teilweise als Zusatzstrafe zu einem früheren Strafbefehl zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 70.-- sowie zu einer Busse von Fr. 300.-- bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von vier Tagen verurteilt. Für das zweite Delikt wurde er mit einer Busse von Fr. 500.-- bestraft.
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X.________ wendet sich mit Beschwerde ans Bundesgericht und beantragt, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben, und er sei freizusprechen. Er beantragt die unentgeltliche Rechtspflege.
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2.
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Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe "nichts anderes gemacht, als was viele andere auch so machen". Sein Verhalten könne "doch nicht strafbar sein". Zudem seien in anderen Fällen die Täter "viel milder bestraft" worden. Und schliesslich habe er von einer Vorstrafe, die ihm straferhöhend angerechnet worden sei, "nie etwas gewusst".
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Es ist zweifelhaft, ob die Beschwerde den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG genügt. Die Frage kann indessen offen bleiben.
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Die Vorinstanz hat sich zu sämtlichen Fragen, die der Beschwerdeführer vor Bundesgericht aufwirft, geäussert, worauf hier in Anwendung von Art. 109 Abs. 3 BGG verwiesen werden kann. Was daran gegen das schweizerische Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte, ergibt sich aus der Beschwerde nicht und ist auch nicht ersichtlich. Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
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3.
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Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3.
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Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 26. Oktober 2009
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:
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Schneider Monn
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