Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B_888/2009
Verfügung vom 27. Oktober 2009
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Favre, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen, 8200 Schaffhausen,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Fahren in angetrunkenem Zustand usw.; Strafzumessung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 4. September 2009 (Nr. 50/2009/11).
Der Präsident zieht in Erwägung:
Die Beschwerde in Strafsachen wurde mit Schreiben vom 22. Oktober 2009 zurückgezogen.
Demnach verfügt der Präsident:
1.
Die Beschwerde in Strafsachen wird als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 27. Oktober 2009
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Favre Monn