BGer 1C_322/2009
 
BGer 1C_322/2009 vom 29.10.2009
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
{T 0/2}
1C_322/2009
Urteil vom 29. Oktober 2009
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Reeb, Raselli,
Gerichtsschreiber Dold.
Parteien
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Studer,
gegen
Bundesamt für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern.
Gegenstand
Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung,
Beschwerde gegen das Urteil vom 8. Juni 2009 des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung III.
Sachverhalt:
A.
X.________ wurde 1967 geboren. Er stammt aus dem Kosovo. Im Jahre 1995 gelangte er in die Schweiz und ersuchte um Asyl. Das Asylgesuch wurde abgewiesen und X.________ verliess die Schweiz noch im selben Jahr. Nach einer erneuten Einreise in die Schweiz im Jahr 1996 stellte er wieder ein Asylgesuch, das jedoch ebenfalls abgelehnt wurde. Die behördlich angesetzte Ausreisefrist lief am 30. September 1997 ab. Am 8. Dezember 1997 heiratete X.________ die Schweizer Bürgerin Y.________ (geboren 1944), worauf er eine Aufenthaltsbewilligung erhielt.
Am 5. Februar 2002 stellte X.________ ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung. Im Einbürgerungsverfahren unterzeichneten er und seine Ehefrau am 13. März 2003 eine Erklärung, wonach sie in stabiler ehelicher Gemeinschaft zusammenlebten und weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten bestünden. Gleichzeitig nahmen sie zur Kenntnis, dass die erleichterte Einbürgerung nicht möglich sei, wenn vor oder während des Einbürgerungsverfahrens einer der Ehegatten die Trennung oder Scheidung beantragt habe oder keine tatsächliche eheliche Gemeinschaft mehr bestehe. Am 2. April 2003 wurde X.________ das Schweizer Bürgerrecht verliehen.
Die Ehe von X.________ und Y.________ wurde am 18. Januar 2005 geschieden. Am 4. Oktober 2005 heiratete X.________ eine Kosovarin.
Mit Schreiben vom 13. September 2007 orientierte das Bundesamt für Migration (BFM) X.________ über die Eröffnung eines Verfahrens auf Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung nach Art. 41 des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 (BüG; SR 141.0). X.________ erhielt Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit Verfügung vom 1. April 2008 erklärte das BFM die erleichterte Einbürgerung für nichtig.
X.________ focht diese Verfügung an. Mit Urteil vom 8. Juni 2009 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde ab.
B.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 10. Juli 2009 beantragt X.________, die Verfügung des BFM vom 1. April 2008 sei aufzuheben.
Das Bundesverwaltungsgericht verzichtet auf eine Vernehmlassung. Das BFM beantragt die Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen:
1.
1.1 Das angefochtene Urteil, ein Endentscheid des Bundesverwaltungsgerichts (Art. 86 Abs. 1 lit. a, Art. 90 BGG), betrifft die Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung gestützt auf Art. 27 Abs. 1 BüG, somit eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit im Sinne von Art. 82 lit. a BGG. Die Ausnahme der ordentlichen Einbürgerung gemäss Art. 83 lit. b BGG erstreckt sich nicht auf die Nichtigerklärung der Einbürgerung. Der Beschwerdeführer hat sich am Verfahren vor der Vorinstanz beteiligt und ist beschwerdelegitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG).
1.2 Unzulässig ist der Antrag des Beschwerdeführers, die Verfügung des BFM vom 1. April 2008 aufzuheben. Diese ist durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Juni 2009 ersetzt worden (Devolutiveffekt; BGE 134 II 142 E. 1.4 S. 144 mit Hinweis). Aus der Beschwerdeschrift insgesamt geht indessen klar hervor, dass sich das Rechtsmittel gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts richtet. In diesem Sinne ist der Antrag auszulegen (BGE 123 V 335 E. 1 S. 336 ff.; Urteil 9C_251/2009 vom 15. Mai 2009 E. 1.3, in: Anwaltsrevue 2009 8 S. 393; je mit Hinweisen). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1 BüG kann ein Ausländer nach der Eheschliessung mit einer Schweizer Bürgerin ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn er insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat, seit einem Jahr hier wohnt und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit der Schweizer Bürgerin lebt. Das Bundesgericht geht davon aus, dass eine eheliche Gemeinschaft im Sinne von Art. 27 BüG nicht nur das formelle Bestehen einer Ehe, sondern eine tatsächliche Lebensgemeinschaft voraussetzt. Eine solche Gemeinschaft kann nur bejaht werden, wenn der gemeinsame Wille zu einer stabilen ehelichen Gemeinschaft intakt ist. Gemäss konstanter Praxis muss sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch im Zeitpunkt des Einbürgerungsentscheids eine tatsächliche Lebensgemeinschaft bestehen, die Gewähr für die Stabilität der Ehe bietet. Zweifel bezüglich eines solchen Willens sind angebracht, wenn kurze Zeit nach der erleichterten Einbürgerung die Trennung erfolgt oder die Scheidung eingeleitet wird. Der Gesetzgeber wollte dem ausländischen Ehegatten einer Schweizer Bürgerin oder eines Schweizer Bürgers die erleichterte Einbürgerung ermöglichen, um die Einheit des Bürgerrechts der Ehegatten im Hinblick auf ihre gemeinsame Zukunft zu fördern.
Nach Art. 41 Abs. 1 BüG kann die Einbürgerung vom Bundesamt mit Zustimmung der Behörde des Heimatkantons innert fünf Jahren nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen worden ist. Das blosse Fehlen der Einbürgerungsvoraussetzungen genügt daher nicht. Die Nichtigerklärung der Einbürgerung setzt vielmehr voraus, dass diese "erschlichen", das heisst mit einem unlauteren und täuschenden Verhalten erwirkt worden ist. Arglist im Sinne des strafrechtlichen Betrugstatbestands ist nicht erforderlich. Immerhin ist notwendig, dass der Betroffene bewusst falsche Angaben macht bzw. die Behörde bewusst in einem falschen Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben, die Behörde über eine erhebliche Tatsache zu informieren (BGE 135 II 161 E. 2 S. 164 f. mit Hinweisen).
2.2 In verfahrensrechtlicher Hinsicht richtet sich die erleichterte Einbürgerung nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021). Danach gilt der Untersuchungsgrundsatz, wonach die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen hat (Art. 12 VwVG). Bei der Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung ist deshalb von der Behörde zu untersuchen, ob die Ehe im massgeblichen Zeitpunkt der Gesuchseinreichung und der Einbürgerung tatsächlich gelebt wurde. Da es dabei im Wesentlichen um innere Vorgänge geht, die der Verwaltung oft nicht bekannt und schwierig zu beweisen sind, darf sie von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge) schliessen. Es handelt sich dabei um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die aufgrund der Lebenserfahrung gezogen werden. Der Betroffene ist bei der Sachverhaltsabklärung mitwirkungspflichtig.
Die tatsächliche Vermutung betrifft die Beweiswürdigung. Da sie keine Umkehrung der Beweislast bewirkt, muss der Betroffene nicht den Beweis des Gegenteils erbringen. Vielmehr genügt der Nachweis von Zweifeln an der Richtigkeit der Indizien und der daraus gezogenen Schlussfolgerung. Die Beweislast dafür, dass eine eheliche Gemeinschaft im Sinn von Art. 27 BüG im massgeblichen Zeitpunkt der Gesuchseinreichung und der Einbürgerung nicht oder nicht mehr besteht, liegt deshalb bei der Verwaltung.
Begründet die kurze Zeitspanne zwischen der erleichterten Einbürgerung einerseits und der Trennung oder Einleitung einer Scheidung andererseits die tatsächliche Vermutung, es habe schon bei der Einbürgerung keine stabile eheliche Gemeinschaft mehr bestanden, so muss der Betroffene somit nicht das Gegenteil beweisen. Es genügt, dass er einen oder mehrere Gründe angibt, die es plausibel erscheinen lassen, dass er im Zeitpunkt seiner Erklärung mit dem Schweizer Ehepartner in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft lebte und dass er diesbezüglich nicht gelogen hat. Ein solcher Grund kann entweder ein ausserordentliches Ereignis sein, das zum raschen Zerfall des Willens zur ehelichen Gemeinschaft im Anschluss an die Einbürgerung führte, oder die betroffene Person kann darlegen, aus welchem Grund sie die Schwere der ehelichen Probleme nicht erkannte und im Zeitpunkt, als sie die Erklärung unterzeichnete, den wirklichen Willen hatte, mit dem Schweizer Ehepartner auch weiterhin in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft zu leben (BGE 135 II 161 E. 3 S. 165 f. mit Hinweisen).
3.
3.1 Zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Einbürgerung einen intakten Ehewillen besass und ob er auf das Fortbestehen einer stabilen ehelichen Gemeinschaft vertrauen durfte. Da die Ehegatten lediglich 14 Monate nach der Einbürgerung ein gemeinsames Scheidungsbegehren einreichten, geht das Bundesverwaltungsgericht richtigerweise von der Vermutung aus, dass dies nicht zutraf.
Dem angefochtenen Entscheid ist weiter zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer die Vermutung in vorerst plausibel erscheinender Weise habe entkräften können. Als ausserordentliches Ereignis, welches zum Scheitern der Ehe führte, habe der Beschwerdeführer den Schlaganfall seiner damaligen Ehefrau zu Beginn des Jahres 2004 genannt. Gemäss seinen Angaben soll es seine Gattin gewesen sein, die daraufhin den Wunsch nach einer Trennung äusserte. Diesen Wunsch habe er respektiert und sei aus der ehelichen Wohnung ausgezogen. Seine damalige Ehefrau bestätigt dies. In einem Schreiben vom 17. bzw. 18. November 2007 führte sie aus, sie sei ab Herbst 2003 beruflich sehr gestresst gewesen, weshalb sie den Beschwerdeführer oftmals um Ruhe gebeten habe. Nach ihrem Schlaganfall im Januar 2004 sei ihr auch noch gekündigt worden. Wegen dieser Vor-fälle sei sie in ein seelisches Tief geraten, weshalb sie gegenüber ihrem damaligen Ehemann den Wunsch geäussert habe, allein zu sein. Diesem Wunsch habe er entsprochen. Schliesslich zeigt eine im vorinstanzlichen Verfahren eingereichte Aufwandübersicht des Scheidungsanwalts, dass die erste Besprechung mit den Eheleuten am 26. Februar 2004 und damit erst nach dem Schlaganfall erfolgte.
3.2 Dennoch geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass der Beschwerdeführer die Einbürgerung erschlichen hat. Es begründet dies mit dessen Aufenthaltssituation vor der Heirat Ende 1997, dem grossen Altersunterschied zwischen dem damals 30-Jährigen und seiner um 23 Jahre älteren Gattin, der ausserehelichen Zeugung eines Kindes im Jahre 1999 und der Heirat der Kindsmutter nach der Scheidung.
Das Bundesverwaltungsgericht führt aus, dem grossen Altersunterschied komme zusätzliche Bedeutung zu, da im Kulturkreis des Beschwerdeführers Ehen in der Regel nur zur Familiengründung geschlossen würden. Es erstaune denn auch nicht, dass er nach der Scheidung eine gegenüber der schweizerischen Ehegattin wesentlich jüngere Landsfrau (mit Jahrgang 1968) geheiratet habe. Die Zeugung eines ausserehelichen Kindes und die spätere Heirat der Kindsmutter seien ein weiterer Anhaltspunkt für das Erschleichen der Einbürgerung. Der aussereheliche Intimkontakt sei vom Beschwerdeführer nie bestritten worden. Die Heirat habe er damit erklärt, dass es ihm nach der Scheidung psychisch schlecht gegangen sei und er sich nach einer neuen Beziehung gesehnt habe. In der Schweiz habe er nach eigenen Aussagen keine Frauen gekannt, weshalb lediglich die Ehe mit einer Frau aus seiner Heimat in Frage gekommen sei. Angeblich habe er in den Vorschlag der Kindsmutter eingewilligt, ihn zu heiraten, falls er ihr im Jahr 1999 geborenes Kind als das seine anerkenne. Die Vorinstanz hält für unglaubwürdig, dass er zuvor mit einer Blutgruppenuntersuchung im Regionalkrankenhaus in Gjilan habe abklären wollen, ob er als Vater überhaupt in Betracht komme. Vielmehr sei davon auszugehen, dass er an seiner Vaterschaft nicht gezweifelt und diese im Verfahren der erleichterten Einbürgerung verheimlicht habe. Angesichts der schwierigen Situation lediger Mütter im Kosovo sei nicht verständlich, weshalb man mit der Abklärung bis kurz vor der Hochzeit gewartet habe. Dass die Kindsmutter nicht mittels Vaterschafts- oder Unterhaltsklage versucht habe, ihre Lage zu verbessern, sei ebenfalls ein Hinweis darauf, dass die Elternschaft und damit die finanzielle Situation bereits von der Geburt des Kindes an geklärt gewesen sei. Auch der Umstand, dass er sich mit dem unsicheren Resultat einer Blutgruppenuntersuchung abgefunden habe, deute darauf hin, dass er nicht an der Vaterschaft gezweifelt habe. Ein weiteres gewichtiges Indiz für das Erschleichen der Einbürgerung sei, dass er gerade die Kindsmutter und nicht eine bereits in der Schweiz lebende Kosovarin geheiratet habe. Und schliesslich sei zu berücksichtigen, dass die Ehe bereits 10 Monate nach der Scheidung von seiner ersten Ehefrau geschlossen wurde.
3.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, das Bundesverwaltungsgericht habe Art. 41 Abs. 1 BüG verletzt, indem es die Voraussetzungen für die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung als erfüllt erachtete. In diesem Zusammenhang rügt er die vorinstanzliche Feststellung, dass am 23. Dezember 1999 sein mit einer Landsfrau ausserehelich gezeugtes Kind zur Welt gekommen sei. Dies sei offensichtlich unrichtig (Art. 97 Abs. 1 BGG). Die ihm nachträglich zu Ohren gekommene Behauptung, er habe das Kind bei dem einmaligen Geschlechtsverkehr mit der Kindsmutter gezeugt, habe er bestritten. Auch die weiteren von der Vorinstanz angeführten Indizien vermöchten die Nichtigerklärung nicht zu rechtfertigen. Der Altersunterschied wäre nur dann als Hinweis für den fehlenden Ehewillen zu interpretieren, wenn es der Beschwerdeführer selbst - und nicht seine Ehefrau - gewesen wäre, der die Trennung bzw. Scheidung veranlasst hätte. Das Argument, im Kosovo seien alleinerziehende Mütter und uneheliche Kinder in einer schwierigen Lage, spreche sodann nicht gegen, sondern für seine Darstellung. Eine Frau, die den Vater ihres Kindes wirklich zu kennen glaube und diesen in guten wirtschaftlichen Verhältnissen in der Schweiz wisse, würde eine Vaterschaftsklage anheben, wenn nicht Mutter und Kind in seine Familie aufgenommen und von dieser versorgt würden. Auf der Blutuntersuchung habe er bestanden, weil er wissen wollte, ob er zumindest theoretisch als Vater in Frage kommen könnte. Das Angebot seiner späteren Ehefrau, ihn zu heiraten, falls er ihr Kind anerkenne, habe seine Suche nach einer Frau erheblich vereinfacht. Eine Ehefrau aus der kosovarischen Diaspora zu finden, sei keineswegs einfach. Die Heirat mit einer Landsfrau könne zudem mit erheblichen Ausgaben für Geschenke an die Braut und deren Familie verbunden sein. Seine spätere Ehefrau habe hingegen nichts verlangt. Ihr sei daran gelegen gewesen, einen Vater für ihr Kind zu haben.
3.4 Die vom Bundesverwaltungsgericht angeführte Aufenthaltssituation vor der Heirat und der Altersunterschied von 23 Jahren waren den Behörden im Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung bekannt. Es handelt sich um Umstände im Zusammenhang mit der Eheschliessung, die vorliegend insofern von Bedeutung sind, als sie Rückschlüsse auf das Bestehen bzw. Nichtbestehen einer stabilen Lebensgemeinschaft im Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung zulassen. Diesbezüglich ist auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts hinzuweisen, wonach eine Scheinehe nicht bereits dann vorliegt, wenn ausländerrechtliche Motive für die Heirat mitentscheidend waren. Massgebend ist der Wille zur Führung einer Lebensgemeinschaft (Urteil 1C_292/2008 vom 10. Juni 2009 E. 2.5; vgl. auch BGE 128 II 145 E. 2.1 S. 151; je mit Hinweisen). Vorliegend sind keine Umstände ersichtlich, die das Fehlen eines solchen Willens im Zeitpunkt der Heirat nahelegen. Davon scheint im Resultat auch die Vorinstanz auszugehen.
3.5 Der aussereheliche Intimkontakt wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Er hat gemäss angefochtenem Entscheid anfangs des Jahres 1999 stattgefunden, mithin gut ein Jahr nach der Eheschliessung und rund vier Jahre vor der erleichterten Einbürgerung. Erfahrungsgemäss führt ein Seitensprung nicht zwangsläufig zum Scheitern einer Ehe. Er ist vorliegend jedenfalls nicht geeignet zu beweisen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Einbürgerung keinen intakten Ehewillen mehr besass.
3.6 Die Vorinstanz geht davon aus, dass der Beschwerdeführer bei besagtem Seitensprung ein Kind gezeugt und seine Vaterschaft im Verfahren der erleichterten Einbürgerung verschwiegen hat. Der Beschwerdeführer bestreitet dies. Die Feststellung, er sei der Vater des Kindes, bezeichnet er als offensichtlich falsch (Art. 97 Abs. 1 BGG). Wie es sich damit verhält, kann vorliegend offen bleiben. Wesentlich erscheint das Fehlen von Anhaltspunkten dafür, dass der Beschwerdeführer seine Vaterschaft vor dem Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung in irgendeiner Weise anerkannt hätte. Auch gibt es keine Hinweise dafür, dass die Mutter des Kindes bis zu diesem Zeitpunkt etwas unternommen hätte, ihn dazu zu bewegen. Die soziokulturellen Überlegungen hinsichtlich der schwierigen Lage, in welcher sich alleinstehende und alleinerziehende Frauen im Kosovo befinden sollen, vermögen diesbezüglich keinen Aufschluss zu geben. Die Vorinstanz ist der Ansicht, der Umstand, dass die Mutter nicht gerichtlich gegen den Beschwerdeführer vorgegangen sei, spreche dafür, dass schon von der Geburt an die Fragen der Vaterschaft und der finanziellen Probleme geklärt worden seien. Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, dass sich die Mutter mit seinem Bestreiten abgefunden haben dürfte, weil sie sich selbst der Vaterschaft nicht sicher war. Dass er vor seiner zweiten Heirat auf einer Blutgruppenuntersuchung bestanden hat, weckt an den Ausführungen des Beschwerdeführers keine Zweifel. Es erscheint als einigermassen nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer mit dieser einfachen medizinischen Untersuchung zumindest hat abklären wollen, ob seine Vaterschaft nicht auszuschliessen sei. Im Ergebnis kann damit - unbesehen der Frage nach der tatsächlichen Vaterschaft - nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung für den Vater gehalten hat. Es ist damit nicht erstellt, dass er im vorangehenden Verfahren eine wesentliche Tatsache verschwiegen und dadurch die Einbürgerung erschlichen hätte.
3.7 Die Heirat mit der Kindsmutter zehn Monate nach der Scheidung von seiner ersten Frau wertet die Vorinstanz als weiteres gewichtiges Indiz für das Erschleichen der erleichterten Einbürgerung. Sie hält die Erklärung des Beschwerdeführers, weshalb er die Kindsmutter und nicht eine bereits in der Schweiz lebende Kosovarin geheiratet habe, für nicht überzeugend. Diesbezüglich ist daran zu erinnern, dass es die damalige Gattin gewesen sein soll, die infolge ihres Schlaganfalls und des Stellenverlusts den Wunsch nach einer Trennung geäussert hat. Die übereinstimmende Darstellung dieser Ereignisse durch beide Ehegatten wird vom Bundesverwaltungsgericht nicht in Zweifel gezogen. Es gibt auch keine Anzeichen dafür, dass der Beschwerdeführer den Trennungswunsch provoziert oder gefördert hätte. Dass er ihn respektiert hat und aus der ehelichen Wohnung ausgezogen ist, gereicht ihm nicht zum Vorwurf. Unter diesen Umständen kann es ihm auch nicht entgegengehalten werden, dass er sich, einmal geschieden, innert relativ kurzer Zeit wieder verheiratet hat.
Die Vorinstanz scheint in diesem Zusammenhang davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach seinem Seitensprung eine eigentliche aussereheliche Beziehung gepflegt hat und seine Ehe im Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung erschüttert gewesen sein musste. Solches aus dem Umstand abzuleiten, dass der Beschwerdeführer jene Frau heiratete, mit welcher er Jahre zuvor ausserehelichen Intimkontakt hatte, rechtfertigt sich indessen mangels weiterer Anhaltspunkte nicht.
3.8 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer einen Grund hat aufzeigen können, der es plausibel erscheinen lässt, dass er im Zeitpunkt seiner Erklärung mit der Schweizer Ehepartnerin in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft lebte. Da nach dem Gesagten die von der Vorinstanz angeführten Umstände keinen Beweis für die gegenteilige Auffassung bilden, erweist sich die Rüge der Verletzung von Art. 41 Abs. 1 BüG als begründet.
4.
Die Beschwerde ist gutzuheissen und das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Juni 2009 aufzuheben. Die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung ist damit ebenfalls aufgehoben. Die Angelegenheit ist zur neuen Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen an das Bundesverwaltungsgericht zurückzuweisen. Diesem Ausgang entsprechend sind im bundesgerichtlichen Verfahren keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG). Die Schweizerische Eidgenossenschaft hat dem obsiegenden, anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine dem Aufwand entsprechende Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Juni 2009 aufgehoben.
Die Angelegenheit wird zur neuen Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen an das Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Die Schweizerische Eidgenossenschaft hat dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- auszurichten.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bundesamt für Migration und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 29. Oktober 2009
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Féraud Dold