Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_575/2009
Urteil vom 29. Oktober 2009
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter von Werdt,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Betreibungsamt Y.________,
verfahrensbeteiligtes Amt.
Gegenstand
Pfändungsankündigung,
Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen die Verfügung vom 18. August 2009 des Kantonsgerichts Schwyz (als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs).
Nach Einsicht
in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen die Verfügung vom 18. August 2009 des Kantonsgerichts Schwyz (als oberer SchK-Aufsichtsbehörde),
in Erwägung,
dass der Beschwerdeführer mit Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG vom 23. September 2009 unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis aufgefordert worden ist, den (ihm mit Verfügung vom 9. September 2009 auferlegten, jedoch nicht eingegangenen) Kostenvorschuss von Fr. 700.-- innerhalb einer nicht erstreckbaren Nachfrist von 10 Tagen seit der am 25. September 2009 erfolgten Zustellung dem Bundesgericht in bar zu zahlen oder zu Gunsten der Bundesgerichtskasse (Postkonto 10-674-3) entweder an einem Schalter der Schweizerischen Post zu übergeben oder (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags an die Post oder an eine Bank) einem in der Schweiz befindlichen Post- bzw. Bankkonto der Beschwerde führenden Partei oder ihres Vertreters zu belasten (Art. 48 Abs. 4 BGG) und ausserdem (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags) der Bundesgerichtskasse innerhalb von 10 Tagen seit Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist eine Bestätigung der Postfinance bzw. der Bank einzureichen, wonach der Vorschussbetrag fristgerecht dem Post- bzw. Bankkonto belastet worden ist,
dass der Beschwerdeführer (der ohne Bedürftigkeitsnachweis die unentgeltliche Rechtspflege beantragt hatte) mit der Nachfristansetzung zum zweiten Mal auf die Möglichkeit hingewiesen worden ist, dem Bundesgericht (statt der Vorschusszahlung) innerhalb der nicht erstreckbaren Nachfrist ein gehörig begründetes und mit aktuellen Beweismitteln über die behauptete Mittellosigkeit versehenes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nachzureichen mit der ausdrücklichen Androhung, dass bei unterbleibendem Bedürftigkeitsnachweis das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen und auf die Beschwerde im Falle des Nichtleistens des Kostenvorschusses nicht eingetreten würde,
dass der Beschwerdeführer den ihm obliegenden Bedürftigkeitsnachweis trotz zweimaliger Aufforderung nicht erbracht hat (Art. 64 Abs. 1 BGG), weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege androhungsgemäss abzuweisen ist,
dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss auch innerhalb der Nachfrist weder bei der Bundesgerichtskasse in bar geleistet noch zu deren Gunsten an einem Postschalter übergeben und auch nicht den (für den Fall eines Zahlungsauftrags) ihm obliegenden Nachweis der rechtzeitigen Vorschussleistung durch Belastungsbestätigung erbracht hat, weshalb (androhungsgemäss und ungeachtet der weiteren Schreiben des Beschwerdeführers) gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und der Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
erkennt das Bundesgericht:
1.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem verfahrensbeteiligten Amt und dem Kantonsgericht Schwyz schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 29. Oktober 2009
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Hohl Füllemann