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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B_86/2009
Urteil vom 29. Oktober 2009
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Favre, Präsident,
Bundesrichter Schneider, Wiprächtiger, Ferrari, Mathys,
Gerichtsschreiber Boog.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Fürsprecher Konrad Rothenbühler,
gegen
Schweizerische Bundesanwaltschaft, Taubenstrasse 16, 3003 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Gehilfenschaft zu qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesstrafgerichts, Strafkammer, vom 11. Juli und 27. Oktober 2008.
Sachverhalt:
A.
Das Bundesstrafgericht erklärte X.________ mit Entscheid vom 11. Juli 2008 der Gehilfenschaft zu qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung zum Nachteil der Geschädigten Aeroflot Russian Airlines schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten, mit bedingtem Strafvollzug bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer unbedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 1'000.--. Von der Anklage der Geldwäscherei sprach es ihn frei. Ferner hiess es die Zivilforderung im Grundsatz gut und verpflichtete X.________ zur Leistung von Schadenersatz an die Geschädigte. Zur Bemessung ihres Anspruchs verwies es diese auf den Zivilweg. Schliesslich auferlegte es X.________ die Kosten des Ermittlungs- und Untersuchungsverfahrens vollumfänglich sowie im Umfang von 75 % diejenigen des gerichtlichen Verfahrens.
Mit Ergänzung vom 27. Oktober 2008 verpflichtete das Bundesstrafgericht X.________ ferner zur Zahlung einer Ersatzforderung von CHF 137'790.-- an die Eidgenossenschaft. Zur Deckung dieser Forderung ordnete es die Verwendung der beschlagnahmten Bankkonti bei der UBS AG lautend auf X.________ an. Für den darüber hinausgehenden Betrag hob es die Beschlagnahme der Konten im nationalen Strafverfahren auf.
B.
X.________ führt Beschwerde beim Bundesgericht, mit der er beantragt, er sei von der Anklage der Gehilfenschaft zu ungetreuer Geschäftsbesorgung freizusprechen, und es seien die Ziffern 2, 3, 5 und 7e des Dispositivs des angefochtenen Urteils aufzuheben. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner beantragt X.________, es sei ihm eine Genugtuung nach richterlichem Ermessen zuzusprechen. Schliesslich ersucht er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung für seine Beschwerde.
C.
Die Bundesanwaltschaft beantragt in ihrer Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde. Das Bundesstrafgericht hat auf Vernehmlassung verzichtet. Weitere Vernehmlassungen wurden nicht eingeholt.
Erwägungen:
1.
1.1 Ausgangspunkt für das zu beurteilende Verfahren bildet folgender Sachverhalt:
Am 5. Mai 1999 stellte die Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation im Rahmen ihres Verfahrens 18/277001-99 ein Rechtshilfegesuch an die schweizerische Bundesanwaltschaft. Das russische Verfahren richtete sich namentlich gegen A.________, B.________, D.________, E.________ und F.________. Die Angeschuldigten standen im Verdacht, der Geschädigten, der russischen Fluggesellschaft Aeroflot Russian Airlines (im Folgenden Geschädigte), in deliktischer Weise mehrere Millionen Dollar entzogen und die Gesellschaft in diesem Umfang geschädigt zu haben. Ausserdem ermittelten die russischen Behörden wegen Geldwäscherei, wobei ein Teil der inkriminierten Geschäftsvorgänge über eine Gruppe von Gesellschaften in der Schweiz abgewickelt worden sein soll. Die russische Generalstaatsanwaltschaft beantragte in ihrem Rechtshilfegesuch unter anderem die Beschlagnahme diverser Bankkonten in der Schweiz. Die Geschädigte konstituierte sich als Zivilpartei. Am 18. Dezember 2001 wurde das russische Strafverfahren gegen B.________ vom Verfahren gegen die übrigen Personen abgetrennt. Am 12. März 2004 erging ein erster Schuldspruch eines erstinstanzlichen russischen Gerichts u.a. gegen A.________, im Wesentlichen in Anwendung von Art. 201 des russischen StGB wegen Missbrauchs der Autoritätsstellung eines Managers in Bereicherungsabsicht zu Lasten der von ihm vertretenen Organisation. Gegen dieses Urteil erhob die Staatsanwaltschaft Berufung. Mit Urteil vom 3. Juli 2006 erkannte das Regionalgericht Savelovskii der Stadt Moskau u.a. A.________ des Betrugs nach Art. 159 Abs. 3 des russischen Strafgesetzbuches schuldig. B.________ wurde zu einem späteren Zeitpunkt in Abwesenheit verurteilt.
Auf Grund des russischen Rechtshilfeersuchens eröffnete die Bundesanwaltschaft am 31. Januar 2002 ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer. Das Verfahren mündete in eine Anklage wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB und wegen Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 2 lit. c StGB sowie in eine ergänzende Anklage wegen Gehilfenschaft zu ungetreuer Geschäftsbesorgung.
1.2 In tatsächlicher Hinsicht stellt die Vorinstanz folgendes fest:
1.2.1 Der Beschwerdeführer lernte zu Beginn der 90er Jahre im Rahmen seiner Tätigkeit als Vertreter der Handelsgesellschaft H.________ & Cie, Lausanne, in Russland A.________ und dessen Geschäftspartner B.________ kennen. Die Parteien traten in der Folge in geschäftlichen Kontakt, in dessen Verlauf sie anfangs 1994 die I.________ SA in Lausanne gründeten. Aktionäre der Gesellschaft waren u.a. die H.________ & Cie sowie B.________ und A.________. Der Beschwerdeführer war zu diesem Zeitpunkt u.a. als Anwalt und als Vertreter von A.________ bei dessen Geschäften in der Schweiz tätig.
Im Winter 1995/96 übernahm A.________ die Stelle des stellvertretenden Generaldirektors der Geschädigten, als welcher er insbesondere mit der Devisenverwaltung des Unternehmens betraut war. In der Folge entschied A.________ im Einverständnis mit den vorgesetzten Stellen, die ausserhalb Russlands bei den weltweit verstreuten Niederlassungen der Gesellschaft dezentral vorhandenen Guthaben an harten Währungen in der Schweiz zusammenzulegen und den Zahlungsverkehr für in Devisen fakturierte Forderungen gegenüber der Geschädigten von der Schweiz aus mit Mitteln dieser konzentrierten Devisenguthaben abzuwickeln. Zu diesem Zweck wurde - nach dem Urteil des Regionalgerichts Savelovskii der Stadt Moskau vom 3. Juli 2006 ohne über die erforderliche Autorisierung durch die russische Zentralbank zu verfügen (vgl. Untersuchungsakten, Ordner 48 act. 011605-349/465 f.) - bei der I.________ SA ein Treasury Centre eingerichtet und wurden in den ersten Monaten des Jahres 1996 die vertraglichen Grundlagen für eine Zusammenarbeit zwischen der Geschädigten und der I.________ SA gelegt. Danach sollten im Ergebnis die gesamte Devisenverwaltung und der in Devisen erfolgende Zahlungsverkehr der Geschädigten bei der I.________ SA erledigt werden. In diesem Zusammenhang wies A.________ die ausländischen Niederlassungen der Geschädigten an, ihre Guthaben in harten Währungen zu 80 % auf ein bei der UBS Lausanne geführtes Bankkonto der I.________ SA zu überweisen. Das Konto lautete zunächst auf die I.________ SA, wobei wirtschaftlich Berechtigte die Geschädigte war, ab dem 12. März 1997 auf diese selbst. In der Folge gingen auf diesem Konto namhafte Beträge ein (durchschnittlich USD 27 Mio. pro Monat seitens der Niederlassungen der Geschädigten im Ausland zuzüglich weiterer Einkünfte in der Grössenordnung von USD 50 Mio. bis Ende Mai 1997). Im Rahmen der Abwicklung des Zahlungsverkehrs in Devisen beglich die I.________ SA Forderungen gegenüber der Geschädigten in harten Währungen aus den Mitteln des von ihr verwalteten Devisenkontos in Lausanne. Für ihre diesbezüglichen Dienste wurde die I.________ SA von der Geschädigten entschädigt.
Die Einrichtung des Treasury Centres bei der I.________ SA und die in diesem Rahmen erfolgten Aktivitäten sind nicht Gegenstand der Anklage. Die Zentralisierung der Devisenverwaltung und Zahlungsabwicklung durch die I.________ SA bilden aber nach Auffassung der Vorinstanz die Voraussetzung für den angeklagten Sachverhalt.
1.2.2 Parallel zum Geschäftszweig Devisenverwaltung und Zahlungsabwicklung durch die I.________ SA wurden in der ersten Hälfte 1996 ein zusätzlicher Geschäftsbereich eingerichtet und die dafür nötige Infrastruktur geschaffen. Dieser Geschäftszweig verknüpfte den von der I.________ SA vollzogenen Zahlungsverkehr im Verhältnis zu den Lieferanten der Geschädigten mit der Zentrale in Moskau in rechtlicher und buchhalterischer Hinsicht. Grund hiefür war nach Auffassung des Beschwerdeführers der starke Währungszerfall des Rubels. Die neu geschaffene Struktur sollte dazu dienen, die Deviseneinnahmen der Geschädigten nicht nur zu verwalten, sondern sie zusätzlich für Währungsabsicherungsgeschäfte bzw. für die Spekulation mit dem Zerfall der russischen Währung einzusetzen.
Zu diesem Zweck wurde die I.________-Gruppe ausgebaut und die zu ihr gehörenden Gesellschaften entsprechend ausgerichtet bzw. eingebunden. Die I.________-Gruppe setzte sich in der zweiten Hälfte 1996 zusammen aus der I.________ Holding SA, Luxemburg, die zu je 100 % beteiligt war an der I.________ Finance Ltd., British Virgin Islands, der K.________ Holdings Ltd., Dublin, und der russischen Gesellschaft L.________ Finance Corporation, Moskau, sowie zu 75 % an der I.________ SA, die ihrerseits wiederum 75 % an der I.________ Holding SA hielt. Hauptaktionäre der I.________ Holding SA waren A.________ und B.________. A.________ und der Beschwerdeführer waren Mitglieder des Verwaltungsrats bei der I.________ SA, der I.________ Holding SA und der I.________ Finance Ltd.. Dabei hielt der Beschwerdeführer je die gesetzlichen Pflichtaktien. Ausserdem war er Unterschriftsberechtigter für die Bankkonten der Firmengruppe.
Die Zahlungen der I.________-Gruppe an die Lieferanten der Geschädigten, namentlich für den Bezug von Treibstoff, liefen in der Zeit von Juni 1996 bis Mai 1997 über diese Gesellschaften. Im Wesentlichen wickelten sich die Zahlungen intern nach folgendem Schema ab: Die Geschädigte reichte die bei ihr eingegangenen, in harter Währung ausgestellten Rechnungen der Lieferanten an die Gesellschaften der I.________-Gruppe weiter, welche jener in der Höhe des Rechnungsbetrages einen Rubelkredit gewährten. Gesichert wurde die Rückzahlungsverpflichtung des Darlehens mit einem Wechsel in Rubeln. Für diesen Kredit bezahlte die Geschädigte einen für russische Verhältnisse zu jener Zeit marktkonformen Zins von 65 % p.a. bzw. eine Konventionalstrafe von 15 % auf den Darlehensbetrag. Gleichzeitig gewährte die Geschädigte der I.________-Gruppe aus ihren bei der I.________ SA verwalteten Devisenerlösen ein entsprechendes Darlehen in USD. Die I.________ SA beglich in der Folge die Rechnung. Die Darlehen wurden nach einer Laufzeit von ca. 6 Monaten abgerechnet, wobei das Rubeldarlehen in USD umgerechnet und mit dem Dollardarlehen verrechnet wurde (zu den Einzelheiten der Geschäftsmechanismen vgl. unten E. 5). Geld floss in diesem Verbuchungssystem nur zwischen der I.________ SA und den Lieferanten. Die übrigen Vorgänge waren ausschliesslich buchhalterischer Natur. Der gesamte von der I.________-Gruppe für die Geschädigte erledigte reale Zahlungsverkehr mit den Lieferanten wurde nach diesem Geschäftsmodell abgewickelt. Die Geschädigte verfügte in jener Zeit bei der I.________ SA aber stets über hinreichende Liquiditäten, um ihren Verpflichtungen in Devisen direkt nachzukommen.
Die Zahlungsabwicklung nach diesem Modell war für die Geschädigte mit erheblichen Kosten zunächst in Form von Zinsen und später von Konventionalstrafen verbunden. Diesen Kosten stand auf der anderen Seite der während der Laufzeit der Darlehen eingetretene Wertverlust des Rubels gegenüber. Die durch den genannten Geschäftsmechanismus verursachten Kosten beliefen sich für die Geschädigte auf einen Betrag von rund CHF 53,4 Mio..
1.3 Nach der Auffassung des Beschwerdeführers musste für die beabsichtigten Währungsabsicherungsgeschäfte ein kompliziertes Verfahren angewendet werden, weil der Rubel zu jener Zeit nicht frei konvertierbar war. Die Geschädigte habe durch das Geschäftsmodell aufgrund des starken Abwertungsdrucks des Rubels nominal einen Gewinn erzielt, weil die I.________-Gruppe im Zeitpunkt der Abrechnung weniger USD erhalten habe als im Zeitpunkt der Darlehensgewährung. Der Wertverlust des Rubels sei aber bis zu einem bestimmten Punkt durch die vereinbarten Zinsen kompensiert worden. Die Geschädigte hätte deshalb aus diesem Geschäft nur im Falle einer stärkeren Abwertung des Rubels einen Gewinn verbuchen können. Dies sei rückblickend betrachtet in dieser Periode nie der Fall gewesen. Gewinn und Verlust hätten daher für beide Parteien vom Kurs des Rubels gegenüber Hartwährungen abgehangen. Die Konditionen der Geschäfte zwischen der I.________-Gruppe und der Geschädigten seien aufgrund der damaligen Marktsituation ausgehandelt worden. Weil die Abwertung des Rubels in den Jahren 1996 bis 1997 langsamer verlaufen sei als erwartet, habe die I.________-Gruppe mit den Währungsabsicherungsgeschäften grosse Gewinne erzielen können.
2.
Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, die Vorinstanz habe zu Unrecht die Zuständigkeit der schweizerischen Gerichtsbarkeit bejaht. Er rügt in diesem Zusammenhang eine Verletzung der Art. 3 und 8 StGB.
2.1 Die Vorinstanz führt in dieser Hinsicht aus, der Haupttäter A.________ habe sowohl in Russland als auch in der Schweiz strafbare Handlungen begangen. Aus den Akten gehe hervor, dass er an Sitzungen in der Schweiz teilgenommen und diverse mit den inkriminierten Taten im Zusammenhang stehende Verträge in der Schweiz unterschrieben habe. So habe er im Namen der Geschädigten in Lausanne am 9. Mai 1996 zusammen mit C.________, dem Direktor der I.________ SA und I.________ Holding, etwa das "Agreement ref. Nr. 9604-AFL01" sowie die "Interest, Fees and Commissions" unterzeichnet. Ausserdem sei A.________ als Organ innerhalb der I.________-Gruppe, von welcher einzelne Gesellschaften ihren Sitz in der Schweiz gehabt hätten, mit der Schweiz verbunden gewesen. Damit wäre A.________ gemäss Art. 3 Abs. 1 StGB in der Schweiz strafrechtlich verfolgbar. Selbst wenn er ausschliesslich im Ausland gehandelt hätte, wäre die Zuständigkeit der schweizerischen Gerichtsbarkeit aufgrund von Art. 8 StGB (Art. 7 aStGB) gegeben, da der Deliktserfolg in der Schweiz eingetreten sei. Die Geschädigte habe ihr Devisenvermögen auf Dauer von der I.________ SA in Lausanne verwalten lassen und, der präsumtive Schaden sei auch dort - in dem in Lausanne verwalteten Devisenvermögen der Geschädigten - eingetreten. Daraus folge, dass auch für die Gehilfenhandlungen des Beschwerdeführers die schweizerische Gerichtsbarkeit gegeben sei.
2.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, in der Anklageschrift werde nicht dargelegt, welche strafbaren Handlungen A.________ in der Schweiz im Zusammenhang mit den angeblich strafbaren Geschäften begangen haben solle, zumal ein Teil der Zusammenarbeit zwischen der Geschädigten und der I.________-Gruppe ausdrücklich von der Anklage ausgenommen worden sei. Desgleichen werde nicht umschrieben, mit welchen Beiträgen er selbst die Tätigkeit von A.________ in der Schweiz oder in Russland unterstützt haben soll. Eventualiter beruhe die Annahme, dass der Haupttäter in der Schweiz strafbare Handlungen begangen habe, auf einer offensichtlich unrichtigen Feststellung des Sachverhalts. Das Beweisverfahren habe ergeben, dass die Verhandlungen zwischen der Geschädigten und der I.________-Gruppe regelmässig in Moskau stattgefunden hätten. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz sei auch der Deliktserfolg nicht in der Schweiz eingetreten, da die Geschädigte ihren Sitz in Russland habe. Der Umstand, dass ein Teil ihres Vermögens durch die I.________-Gruppe in der Schweiz verwaltet worden sei, ändere daran nichts. Damit habe die Vorinstanz zu Unrecht die Zuständigkeit der schweizerischen Behörden für die Beurteilung der Anklage bejaht.
2.3 Gemäss Art. 3 Ziff. 1 Abs. 1 StGB ist dem Schweizerischen Strafgesetzbuch unterworfen, wer in der Schweiz ein Verbrechen oder ein Vergehen verübt. Nach Art. 8 Abs. 1 StGB (Art. 7 Abs. 1 aStGB) gilt ein Verbrechen oder ein Vergehen als da begangen, wo der Täter es ausführt oder pflichtwidrig untätig bleibt, und da, wo der Erfolg eingetreten ist. Als Ausführung der Tat gilt jedes einzelne tatbestandsmässige Verhalten. Dabei genügt bereits eine teilweise Erfüllung des Tatbestandes auf schweizerischem Gebiet, nicht aber der Entschluss der Tat und die blosse Vorbereitungshandlung (BGE 119 IV 250 E. 3c; 115 IV 270 E. 1b [je zum interkantonalen Gerichtsstand i.S. von Art. 346 aStGB]; URSULA CASSANI, Die Anwendbarkeit des schweizerischen Strafrechts auf internationale Wirtschaftsdelikte, ZStrR 114/1996 S. 245; vgl. auch CHRISTIAN SCHWARZENEGGER, Handlungs- und Erfolgsort beim grenzüberschreitenden Betrug, in: Wirtschaft und Strafrecht, Festschrift für Niklaus Schmid zum 65. Geburtstag, 2001, S. 149 f.). Als Anknüpfungspunkt zur Schweiz genügt namentlich etwa, dass im Ausland ertrogene Gelder auf einem Schweizer Bankkonto gutgeschrieben werden (BGE 133 IV 171 E. 6.3) bzw. sich die Aktiven auf einem Schweizer Bankkonto einer Gesellschaft, deren Sitz darüber hinaus in der Schweiz liegt, aufgrund einer Veruntreuung nicht vermehren (BGE 124 IV 241 E. 4d; vgl. auch CASSANI, a.a.O., S. 252).
Eine in der Schweiz begangene Anstiftung (Art. 24 StGB) oder Gehilfenschaft (Art. 25 StGB) begründet nach der Rechtsprechung keinen eigenen Ausführungsort. Nach dem Grundsatz der Akzessorietät gilt die Teilnahme als dort verübt, wo der Haupttäter gehandelt hat (BGE 108 Ib 301 E. 5 a.E.; 104 IV 77 E. 7b mit Hinweisen; vgl. auch Art. 343 Abs. 1 StGB zum Gerichtsstand der Teilnehmer; krit. hiezu HANS SCHULTZ, Bericht und Vorentwurf zur Revision des Allgemeinen Teils und des Dritten Buches "Einführung und Anwendung des Gesetzes" des Schweizerischen Strafgesetzbuches, 1987, S. 12 f.; JOSÉ HURTADO POZO, Droit pénal, Partie Générale I, 2. Aufl. 1996, § 2 N 389 f.; SCHWARZENEGGER, a.a.O., S. 158 f.; TRECHSEL/NOLL, Schweizerisches Strafrecht, Allg. Teil I, 6. Aufl. 2004, S. 59).
2.4 Das angefochtene Urteil verletzt in diesem Punkt kein Bundesrecht. Wie die Vorinstanz zu Recht erkennt, ergibt sich die Zuständigkeit der schweizerischen Gerichtsbehörden schon daraus, dass A.________ als Organ verschiedener Gesellschaften der I.________-Gruppe, welche ihren Sitz zum Teil in der Schweiz hatten, mit der Schweiz verbunden war, sowie daraus, dass er an verschiedenen, im Rahmen der Organisation der Devisenverwaltung und Zahlung der ausländischen Lieferanten der Geschädigten in der Schweiz abgehaltenen Sitzungen teilnahm und einzelne Verträge in der Schweiz unterzeichnete. Die Vorinstanz verweist in diesem Zusammenhang allerdings zu Unrecht auf die Dokumente "Agreement ref. Number 9609-AFL01 (Untersuchungsakten act. 004097 ff.) sowie "Interest, Fees and Commissions" (Untersuchungsakten act. 004104) vom 9. Mai 1996. Diese Dokumente betreffen primär die Schaffung eines Devisenzentrums der Geschädigten bei der I.________ SA, welche für sich allein nicht Gegenstand der Anklage bildet. Auch wenn diese Vereinbarungen eine unabdingbar notwendige Voraussetzung für die spätere Errichtung der strafbaren Geschäftsmechanismen darstellen, vermöchten sie als blosse Vorbereitungshandlungen die Zuständigkeit der schweizerischen Behörden nicht zu begründen. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang eine aktenwidrige Feststellung geltend macht, erweist sich seine Beschwerde als unbegründet. Bei dem von ihm angerufenen, von A.________ entgegen der Anklageschrift in Moskau unterzeichneten Dokument handelt es sich nicht um das von der Vorinstanz angeführte "Agreement ref. Number 9609-AFL01" (vgl. auch Anklageschrift S. 7), sondern um die "Authorisation ref. Number 9609-AFL01 vom 9./24. September 1996 (Untersuchungsakten act. 004109 f.; Anklageschrift S. 10). Immerhin räumt auch der Beschwerdeführer ein, dass A.________ an wenigstens einer Sitzung in Lausanne teilgenommen hat (Beschwerde S. 10). Insofern ist der Einwand, es sei kaum denkbar, dass A.________ am selben Tag in Lausanne das Dokument "Confirmation du 10 juin 1996", welches als Ausstellungsort Lausanne aufführt (vgl. Anklageschrift S. 10), und in Moskau das Abkommen "Accord n. 249/1 (Untersuchungsakten act. 004196 f.) habe unterzeichnen können, ohne Bedeutung. Die Annahme, die "Confirmation" sei tatsächlich in Lausanne unterzeichnet worden, wäre jedenfalls nicht willkürlich. Aus der blossen Behauptung, A.________ sei stets von Russland aus tätig gewesen, ergibt sich keine offensichtlich falsche Feststellung des Sachverhalts, zumal nach ständiger Rechtsprechung für die Annahme von Willkür nicht genügt, dass das angefochtene Urteil mit der Darstellung des Beschwerdeführers nicht übereinstimmt (BGE 127 I 54 E. 2b mit Hinweisen).
Damit nimmt die Vorinstanz zu Recht an, dass der Haupttäter A.________ auch in der Schweiz gehandelt hat. Ebenfalls zutreffend leitet sie daraus die Zuständigkeit der schweizerischen Gerichtsbehörden für die Beurteilung der angeklagten Teilnahmehandlungen des Beschwerdeführers ab. Bei diesem Ergebnis kann offen bleiben, ob sich die Zuständigkeit der schweizerischen Gerichtsbarkeit auch daraus ergibt, dass der Deliktserfolg in der Schweiz eingetreten ist (vgl. hiezu BGE 124 IV 241 E. 4c und d).
Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer beanstandet im Weiteren, die Vorinstanz habe nicht erkannt, dass die ihm vorgeworfenen Straftaten verjährt seien. Er macht geltend, die Bestimmung von Art. 26 aStGB sei milder als das neue Recht. Das Merkmal der Qualifikation beim Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB, d.h. die Absicht unrechtmässiger Bereicherung, sei ein sachliches Merkmal. Nach altem Recht habe der Teilnehmer die sachlichen Merkmale, die eine Strafverschärfung begründeten, selber erfüllen müssen, während es nach neuem Recht nunmehr schon genüge, wenn der Gehilfe lediglich darum wisse, dass der Haupttäter sich oder andere bereichern wolle. Dies habe zur Folge, dass er im vorliegenden Fall nur wegen einfacher ungetreuer Geschäftsbesorgung hätte verurteilt werden dürfen. Diesbezüglich sei indes gemäss Art. 70 und 72 aStGB zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils bereits die Verjährung eingetreten.
3.2 Die Vorinstanz nimmt an, das neue Recht unterscheide sich vom alten hinsichtlich der Verjährung nicht. Sowohl nach altem wie nach neuem Recht wären die Taten, soweit sie als einfache ungetreue Geschäftsbesorgung zu beurteilen wären, verjährt. Die Vorinstanz geht stillschweigend davon aus, das subjektive Merkmal der unrechtmässigen Bereicherungsabsicht sei erfüllt. Explizite Erwägungen zu diesem Punkt finden sich im angefochtenen Urteil nicht.
3.3 Wird die Strafbarkeit durch eine besondere Pflicht des Täters begründet oder erhöht, so wird gemäss Art. 26 StGB der Teilnehmer, dem diese Pflicht nicht obliegt, milder bestraft. Nach Art. 27 StGB, der Art. 26 aStGB entspricht, werden besondere persönliche Verhältnisse, Eigenschaften und Umstände, welche die Strafbarkeit erhöhen, vermindern oder ausschliessen, bei dem Täter oder Teilnehmer berücksichtigt, bei welchem sie vorliegen.
Nach neuem Recht ist somit auch für die Teilnahme des Aussenstehenden an der Verletzung einer Sonderpflicht der Strafrahmen des echten oder unechten Sonderdelikts massgebend, wobei die Strafe nunmehr zwingend nach Art. 48a StGB gemildert wird. Beim unechten Sonderdelikt tritt beim Aussenstehenden mithin nicht mehr der Grundtatbestand an die Stelle der Qualifikation (GÜNTER STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht, Allg. Teil I, 3. Aufl. 2005, § 13 N 141).
Subjektive Unrechtselemente, wie die unrechtmässige Bereicherungsabsicht, gelten als sachliche Merkmale, auf welche Art. 27 StGB nicht anwendbar ist. Wer Beihilfe zu einer ungetreuen Geschäftsbesorgung leistet, ist mithin nicht nur dann strafbar, wenn er selbst die Absicht hat, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern (STRATENWERTH, a.a.O., § 13 N 147; JOSÉ HURTADO POZO, Droit pénal, Partie générale, 2008, N 1137). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat sich hieran mit der Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches nichts geändert. Auch nach altem Recht stellte die unrechtmässige Bereicherungsabsicht ein sachliches Merkmal dar. Art. 26 aStGB fand daher keine Anwendung, so dass eine Verurteilung wegen qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung nicht erforderte, dass der Gehilfe selber in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht gehandelt hat (vgl. hiezu GÜNTER STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht, Allg. Teil I, 1. Aufl. 1982, § 13 N 143; PETER NOLL, Schweizerisches Strafrecht, Allg. Teil I, 1. Aufl. 1981, S. 180; JÖRG REHBERG/ANDREAS DONATSCH, Strafrecht I, 7. Aufl. 2001, S. 158). Mithin genügt nach altem wie nach neuem Recht, dass der Teilnehmer im Rahmen seines Handlungsvorsatzes um die subjektive Absicht des Haupttäters weiss. Dass er den straferhöhenden Umstand selber verwirklicht, ist nicht notwendig. In Bezug auf die unrechtmässige Bereicherungsabsicht ist die Unterscheidung aber ohnehin ohne praktische Bedeutung, da derjenige, der die Bereicherungsabsicht des Haupttäters kennt, nicht an dessen Tat teilnehmen kann, ohne auch selber die Bereicherung eines anderen zu wollen (TRECHSEL/NOLL, a.a.O., S. 230).
Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt unbegründet.
Kein anderes Ergebnis wäre der Beschwerde beschieden, soweit der Beschwerdeführer auf die Sonderpflicht des Haupttäters als Geschäftsführer abstellen wollte, die nach altem Recht als strafbegründendes persönliches Merkmal von Art. 26 aStGB nicht erfasst war. Doch wurde die Strafbarkeit des Extraneus nach altem Recht von der Rechtsprechung auch beim Teilnehmer am echten Sonderdelikt bejaht (vgl. BGE 74 IV 40 E. 4; vgl. MARC FORSTER, Basler Kommentar, Strafgesetzbuch I, 1. Aufl. 2003, Art. 26 N 12 f.). Nach neuem Recht gelangt hier nunmehr Art. 26 StGB n.F. zur Anwendung, welche Bestimmung dem Umstand, dass dem Teilnehmer die Sonderpflicht des Täters nicht obliegt, durch eine zwingende Strafmilderung Rechnung trägt.
Schliesslich trifft zu, dass die Vorinstanz nicht ausdrücklich Bezug auf das subjektive Merkmal der unrechtmässigen Bereicherungsabsicht nimmt. Dies schadet indes nicht. Die Absicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, ergibt sich im zu beurteilenden Fall, aufgrund der konkreten Umstände von allein. Denn dass die Abzweigung und Umleitung eines Betrages von insg. CHF 53,4 Mio. auf die Konten des Haupttäters nur mit Bereicherungsabsicht erfolgt sein kann, bedarf keiner weiteren Erörterungen. Insofern hat der Beschwerdeführer, soweit der objektive Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung bejaht wird, zur qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung, mithin zu einem Verbrechen, Hilfe geleistet.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer rügt ferner eine Verletzung des Anklagegrundsatzes. Er macht geltend, in der Anklageschrift werde nicht dargelegt, welche konkreten strafbaren Handlungen der Haupttäter A.________ in der Schweiz begangen haben und auf welche Weise er (der Beschwerdeführer) die von jenem angeblich begangenen Straftaten gefördert haben solle. Ausserdem ergebe sich aus der Anklageschrift nicht, inwieweit er mit (Eventual-)Vorsatz und mit unrechtmässiger Bereicherungsabsicht gehandelt habe.
Im Einzelnen führt der Beschwerdeführer aus, die Anklage werfe ihm vor, er habe den Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung als Täter erfüllt. Nachdem der Vorsitzende der Vorinstanz die Beschwerdegegnerin darauf aufmerksam gemacht habe, dass das Gericht die Anklage auch unter dem Gesichtspunkt der Gehilfenschaft zu ungetreuer Geschäftsbesorgung zu würdigen gedenke, und sie zur Ergänzung der Anklageschrift eingeladen habe, hätte der Sachverhalt in Bezug auf den Haupttäter neu dargestellt werden müssen. Die Anklageschrift hätte namentlich umschreiben müssen, mit welchen konkreten Handlungen er als Gehilfe den Haupttäter bei der Tatausführung unterstützt haben solle. Die Beschwerdegegnerin habe die Anklageschrift indes nicht in diesem Sinne ergänzt. Diese genüge als Grundlage für eine Verurteilung wegen Beihilfe zu ungetreuer Geschäftsbesorgung somit nicht. Daran ändere die erhobene Zusatzanklage nichts, zumal darin im Wesentlichen bloss auf den in der ursprünglichen Anklageschrift dargestellten Sachverhalt verwiesen werde.
Im Weiteren rügt der Beschwerdeführer, das angefochtene Urteil stütze sich auf einen Sachverhalt, der gar nicht Gegenstand der Anklage und der vorinstanzlichen Verhandlung gebildet habe. In der Anklageschrift werde ausgeführt, es habe in Wirklichkeit gar keine Währungsabsicherungsgeschäfte zwischen der Geschädigten und der I.________-Gruppe gegeben. Diese seien lediglich fingiert gewesen. Die Vorinstanz habe diesen Aspekt in ihrem Urteil einfach ausgeblendet und den überwiesenen Sachverhalt einzig unter dem Aspekt geprüft, ob die von der Geschädigten für diese Geschäfte zu tragenden Kosten geschäftsmässig begründet gewesen seien.
4.2
4.2.1 Nach dem Anklagegrundsatz können Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens nur Sachverhalte bilden, welche der angeklagten Person in der Anklageschrift vorgeworfen werden. Diese muss die angeklagte Person sowie die ihr zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise umschreiben, dass die Vorwürfe im objektiven und subjektiven Bereich genügend konkretisiert sind (Umgrenzungsfunktion). An diese Anklage ist das Gericht gebunden. Die Anklage fixiert insofern das Verfahrens- und Urteilsthema (Immutabilitätsprinzip). Zum anderen vermittelt sie der angeschuldigten Person die für die Durchführung des Verfahrens und für ihre Verteidigung notwendigen Informationen. Insoweit dient die Anklage dem Schutz der Verteidigungsrechte (Informationsfunktion). Beiden Funktionen kommt gleiches Gewicht zu (BGE 126 I 19 E. 2a; 120 IV 348 E. 2b und c; HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl. 2005, § 50 Rz. 6 ff. und 16 ff.).
Aus dem in Art. 29 Abs. 2 BV verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör folgt, dass der beschuldigten Person eine für sie nachteilige Änderung des Prozessthemas mitgeteilt und ihr Gelegenheit geboten werden muss, sich dagegen zu verteidigen. Dasselbe gilt, wenn das Gericht den angeklagten Sachverhalt im Lichte eines anderen Straftatbestands, als in der Anklage beantragt, zu würdigen beabsichtigt, soweit der Betroffene mit der neuen rechtlichen Würdigung nicht rechnen musste (BGE 126 I 19 E. 2 c und d).
Die Anforderungen an den Anklagegrundsatz werden auf unterschiedlichen Stufen umschrieben. In erster Linie werden die formellen Erfordernisse an die Anklageschrift vom kantonalen bzw. bundesrechtlichen Strafverfahrensrecht, festgelegt. Sodann räumen die Art. 32 Abs. 2 BV und 6 Ziff. 3 lit. a EMRK der angeklagten Person zur Sicherstellung eines fairen Verfahrens und zur Ermöglichung einer effektiven Verteidigung einen Anspruch darauf ein, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden.
4.2.2 Gemäss Art. 126 Abs. 1 BStP bezeichnet die Anklageschrift u.a. den Angeklagten (1.), das strafbare Verhalten, dessen er beschuldigt wird, nach seinen tatsächlichen und gesetzlichen Merkmalen (2.) und die Bestimmungen des Strafgesetzes, die anzuwenden sind (3.). Die Anklageschrift enthält keine weitere Begründung (Art. 126 Abs. 2 BStP). Kernstück der Anklageschrift bildet die Darstellung der dem Angeklagten zur Last gelegten Tat. Aus der Anklageschrift muss erhellen, welches historische Ereignis, welcher Lebensvorgang, welche Handlung oder Unterlassung der angeklagten Person Gegenstand der Beurteilung bilden, und wie die Tat rechtlich gewürdigt werden soll. Die Tat muss hinsichtlich Zeit, Ort, Art der Begehung, Form der Teilnahme und angestrebtem oder verwirklichtem Erfolg (einschliesslich Kausalzusammenhang) individualisiert werden. Andererseits sind die einzelnen rechtlichen Elemente des Delikts hervorzuheben. Die Darstellung des tatsächlichen Vorgangs ist auf den gesetzlichen Tatbestand, den die Anklage als erfüllt erachtet, auszurichten. Es ist daher im Einzelnen anzugeben, welche Vorgänge und Sachverhalte den verschiedenen Merkmalen des Straftatbestandes entsprechen (BGE 120 IV 348 E. 3c mit Hinweisen).
Gemäss Art. 169 Abs. 1 BStP hat das Gericht nur die Tat zu beurteilen, auf die sich die Anklage bezieht. Gelangt das Gericht zur Auffassung, die Tat stelle ein anderes Vergehen dar oder sie sei schwerer strafbar, als in der Anklage dargelegt, macht der Präsident die angeklagte Person darauf aufmerksam und gibt ihr Gelegenheit, sich dagegen zu verteidigen. Das Gericht setzt die Verhandlung von Amtes wegen oder auf Antrag aus, wenn die Anklage oder die Verteidigung nach seinem Ermessen eine weitere Vorbereitung erfordert (Art. 170 BStP). Beurteilt die Strafkammer des Bundesstrafgerichts die Anklage als mangelhaft, weist sie diese an die Bundesanwaltschaft zur Verbesserung zurück (BGE 133 IV 93 E. 2).
4.3
4.3.1 Die Anklageschrift vom 19. Juli 2007 verweist zunächst auf die in derselben Sache gegen A.________ und die anderen Haupttäter in Russland ergangenen Straf- und Zivilurteile. Hernach umschreibt sie Struktur und Organisation der einzelnen, die I.________-Gruppe bildenden Gesellschaften in den Jahren 1996 bis 1997 sowie die Beziehungen des Beschwerdeführers zu A.________ und B.________ (Anklageschrift S. 5 f.). Im Rahmen des Anklagepunktes der ungetreuen Geschäftsbesorgung führt die Anklageschrift sodann die vom Beschwerdeführer sowie A.________ und anderen Beteiligten in Lausanne und Moskau unterzeichneten Abkommen, Vereinbarungen und Bevollmächtigungen zwischen der Geschädigten und der I.________-Gruppe auf, welche die Grundlage für die Schaffung eines Devisenverwaltungszentrums bei der I.________ SA bildeten.
Als strafbare Handlungen umschreibt die Anklageschrift im Folgenden das auf dem Devisenverwaltungszentrum aufbauende System, mit welchem die Lieferanten der Geschädigten ausserhalb Russlands in Devisen bezahlt wurden. Die Anklageschrift listet in diesem Zusammenhang die verschiedenen Verträge und Agreements auf und umschreibt die beiden Mechanismen, nach welchen die Zahlungen über die verschiedenen Gesellschaften der I.________-Gruppe an die Lieferanten der Geschädigten im Einzelnen erfolgten (Anklageschrift S. 7 ff., 14 ff.). Dabei lautet der Vorwurf der Anklageschrift dahin, es habe für die Geschädigte keine Notwendigkeit bestanden, dem komplexen, kostspieligen und ökonomisch unsinnigen System zu folgen, weil sie im Vermögensverwaltungszentrum bei der I.________ SA über genügend Devisen verfügt habe, um die Lieferantenrechnungen direkt zu bezahlen. Weder die Verschuldung in Rubeln gegenüber der L.________ Finance Corporation noch die Zinsen von 65 % als Absicherung gegen den Währungszerfall des Rubels bzw. die Verpflichtung zur Rückzahlung der Schuld nach Ablauf einer Frist von 150 Tagen seien notwendig gewesen (Anklageschrift S. 12 ff., 17 f.).
Zum Schaden und zur unrechtmässigen Bereicherungsabsicht führt die Anklageschrift aus, in der relevanten Zeitspanne von Mai 1996 bis Mai 1997 sei der Geschädigten ein Schaden von total CHF 53'459'489.95 (Mechanismus I CHF 11'336'513.03; Mechanismus II CHF 42'122'976.92) entstanden. Die Einnahmen der I.________-Gruppe hätten sich in den Jahren 1996 und 1997 auf CHF 68'102'063.00 belaufen, wovon ein Betrag von CHF 51'759'012.92 den beiden betrügerischen Zahlungsmechanismen zuzuordnen sei. Hievon seien zwischen 1996 und 1999 unter dem Titel Dividenden und Honorarzahlungen etc. Beträge von rund CHF 41'500'000.-- auf ein Konto der N.________ Trading Ltd. überwiesen worden, dessen wirtschaftlich Berechtigte A.________ und B.________ gewesen seien, und auf welches der Beschwerdeführer mit Einzelunterschrift Zugriff gehabt habe (Anklageschrift S. 18 ff., 24).
Die Anklageschrift stellt schliesslich im Einzelnen die Rolle des Beschwerdeführers bei der Gründung und der Geschäftstätigkeit der I.________-Gruppe (Verwaltungsrat aller Gesellschaften ausser bei K.________ Holdings Ltd. und L.________ Finance Corporation; Vertreter und Vertrauensmann der Mehrheitsaktionäre der I.________ SA A.________ und B.________) dar. Dabei klagt sie den Beschwerdeführer als Mittäter an (Anklageschrift S. 22 ff.).
4.3.2 In der auf Einladung des Vorsitzenden der Vorinstanz (Akten des Bundesstrafgerichts, Ordner 145/Nr. 2, act. 145.510.215, 219 f.; vgl. ferner Aktennotiz vom 21. Februar 2008, act. 145.510.222 f.) eingereichten ergänzenden Anklageschrift vom 26. Februar 2008 beantragt die Beschwerdegegnerin eventualiter die Würdigung des Tatbeitrages des Beschwerdeführers unter dem Gesichtspunkt der Gehilfenschaft. Im Einzelnen wird ausgeführt, den Haupttäter A.________ habe als ersten stellvertretenden Direktor der Geschädigten eine Pflicht zur Verwaltung und zum Schutz des Vermögens getroffen. Er habe im Namen der Geschädigten Verträge unterzeichnet, in welchen der I.________-Gruppe die Verwaltung eines Teils des flüssigen Devisenvermögens in harten Währungen und die Bezahlung der ausländischen Lieferanten anvertraut worden seien. Der Beschwerdeführer habe bei der Ausarbeitung, der Aushandlung und dem Abschluss der Verträge eine tragende Rolle gespielt. Dabei habe er vorsätzlich und in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht gehandelt (ergänzende Anklageschrift S. 3). In Bezug auf den Begehungsort führt die Anklageschrift aus, die vom Haupttäter begangenen strafbaren Handlungen der ungetreuen Geschäftsbesorgung seien sowohl in Russland als auch in der Schweiz begangen worden. Der Schaden sei sowohl in der Schweiz - auf dem Konto der I.________ SA bei der UBS Lausanne - als auch in Russland in der Buchhaltung der Geschädigten eingetreten. Ebenso habe sich die unrechtmässige Bereicherung in der Schweiz verwirklicht, zumal das angewandte Zahlungssystem vom Beschwerdeführer hauptsächlich in der Schweiz konzipiert, in die Praxis umgesetzt und kontrolliert worden sei (ergänzende Anklageschrift S. 3 f.).
4.4 In der Anklageschrift werden der zur Beurteilung gestellte Lebenssachverhalt detailliert umschrieben und die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Beteiligung an den strafbaren Handlungen hinreichend konkretisiert. So werden die beiden als strafwürdig angeklagten Systeme der Zahlungsabwicklung, aufgegliedert in die einzelnen Etappen, im Einzelnen nachgezeichnet und die Verantwortung für die Konstruktion dieser Mechanismen aufgezeigt. Die Anklageschrift listet sämtliche Verträge und Abkommen, unter Angabe der unterschreibenden Personen und des Orts der Unterzeichnung, auf. Dabei werden namentlich die Funktion des Haupttäters A.________ als stellvertretender Generaldirektor der Geschädigten und seine massgeblichen Beteiligungen an den Gesellschaften der I.________-Gruppe deutlich gemacht. Aus dem Ort, an welchem die Verträge geschlossen worden sind, ergibt sich ebenfalls, worauf die Anklage ihre Auffassung stützt, der Haupttäter habe auch in der Schweiz gehandelt. Schliesslich wird die Beteiligungsrolle des Beschwerdeführers - sei es unter dem Gesichtspunkt der Täterschaft, sei es unter demjenigen der Beihilfe - hinreichend konkretisiert. Der Beschwerdeführer war aufgrund dieser Darlegungen ohne weiteres in der Lage, sich angemessen zu verteidigen. Von daher ist der Informationsfunktion der Anklageschrift hinreichend Genüge getan.
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz einen anderen als den in der Anklageschrift umschriebenen Sachverhalt beurteilt haben soll. Die Anklageschrift geht, wie der Beschwerdeführer selber ausführt, davon aus, dass das von ihm und den Haupttätern entworfene Zahlungssystem für die Geschädigte unnötig und kostspielig gewesen sei (Anklageschrift S. 12, 17 ["inutile et coûteuse"; "sans fondement économique"]). In der Annahme der Anklage, die den Zahlungsmechanismen angeblich zugrunde liegende Währungsabsicherung sei lediglich fingiert gewesen, liegt nicht eine Eingrenzung des Sachverhalts, sondern deren Wertung. Denn nach der Darstellung der Anklageschrift ging es den Tätern darum, aus den mit dem Zerfall des Rubels spielenden Geschäftsmechanismen erhebliche Profite für sich zu erwirtschaften. Im Übrigen scheint für die rechtliche Würdigung des Sachverhalts einerlei, ob die Konstruktion der Zahlungsabwicklung als Währungsabsicherung oder als Spekulation auf den Wertverlust des Rubels bezeichnet wird (vgl. unten E. 7.2.3).
Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet.
5.
Der Beschwerdeführer wendet sich im Weiteren gegen den Schuldspruch der Gehilfenschaft zu qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung. Er macht geltend, die Vorinstanz habe zu Unrecht angenommen, die Geschäftsmechanismen I und II zur Bezahlung der Lieferanten der Geschädigten ausserhalb Russlands seien für die Geschädigte wirtschaftlich sinnlos gewesen.
5.1 Nach den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz erfolgte die Bezahlung der Lieferanten der Geschädigten nach zwei unterschiedlichen Mechanismen.
5.1.1 Im Zeitraum von Juni bis Dezember 1996 folgten die Zahlungen an die Lieferanten der Geschädigten dem Mechanismus I. Dieser beruhte auf einer Reihe von Verträgen zwischen den verschiedenen beteiligten Firmen, aus welchen sich folgendes Prozedere ergab:
Die Geschädigte erstellte periodisch Zahlungslisten, auf welchen sie ihre Gläubiger in harten Währungen, die je geschuldeten Beträge und die Bankkonten aufführte, über welche die Zahlungen abzuwickeln waren. Diese Listen übergab sie der L.________ Finance Corporation, welche sich gegenüber der Geschädigten verpflichtete, die Zahlungen für ihre Rechnung in harter Währung zu leisten. Die Geschädigte verpflichtete sich ihrerseits gegenüber der L.________ Finance Corporation für die Gesamtsumme der Zahlungsliste in Rubeln. Die L.________ Finance Corporation gewährte der Geschädigten mithin in diesem Umfang Kredit. Die Hartwährungsverpflichtungen der Geschädigten wurden im Zeitpunkt der Übernahme der Verpflichtung durch die L.________ Finance Corporation zum Tageskurs in Rubel umgerechnet, und die Geschädigte verpflichtete sich ihrerseits gegenüber der L.________ Finance Corporation zur Rückzahlung des in der jeweiligen Zahlungsliste aufgeführten Gesamtbetrags in Rubeln. Die Rückzahlung in Rubeln sollte indes nicht zum Zeitpunkt der Bezahlung der Rechnungen an die Lieferanten, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen. Diese Verpflichtungen der Geschädigten wurden durch Wechsel (promissory notes) abgesichert. Die in den Wechseln verbriefte Schuld setzte sich zusammen aus dem Betrag der jeweiligen Zahlungsliste zuzüglich den geschuldeten Zinsen von 65 % p.a. abzüglich 15 % Quellensteuern auf den Zinsen.
Da die L.________ Finance Corporation selbst nicht über die nötigen Mittel verfügte, um die Gläubiger zu befriedigen, wandte sie sich an die K.________ Holdings Ltd., der gegenüber sie sich in analoger Weise in harter Währung verpflichtete. Zur Sicherheit stellte sie ebenfalls einen Wechsel aus, der die von der Geschädigten geschuldeten Devisenbeträge zuzüglich Zins von 30 % p.a. umfasste. Da die K.________ Holdings Ltd. ebenfalls nicht über die nötigen Mittel zur Befriedigung der Gläubiger verfügte, reichte sie die Listen schliesslich an die I.________ SA weiter, welche die Devisenguthaben der Geschädigten verwaltete. Diese beglich die Rechnungen in der Folge aus den im Treasury Centre für die Geschädigte verwalteten Geldern, das ausdrücklich für die Begleichung der Rechnungen in Devisen geschaffen worden war, oder überwies die dafür notwendigen Beträge an die K.________ Holdings Ltd., damit diese die Lieferanten bezahle. Damit gewährte die Geschädigte das von der L.________ Finance Corporation ausgerichtete Darlehen im Ergebnis sich selbst.
Nach einer Laufzeit von ca. 6 Monaten wurden die Darlehensforderungen der beteiligten Gesellschaften der I.________-Gruppe und der Geschädigten schliesslich verrechnet, wobei die Rubelschuld der Geschädigten wiederum zum Tageskurs in Hartwährung umgerechnet wurde. Die I.________ SA buchte danach die an die Lieferanten ausbezahlten und um die vertraglich vereinbarten Zinsen erhöhten Beträge auf den von ihr verwalteten Geldern der Geschädigten direkt ab.
5.1.2 Für Verpflichtungen der Geschädigten in harten Währungen im Zeitraum von Januar bis Mai 1997 wurde der Ablauf der Zahlungen wegen der Erhöhung der Quellensteuer auf Zinsen in Russland modifiziert. Dieser Mechanismus II beruhte auf einer Reihe von Zusätzen zu den ursprünglich geschlossenen Verträgen. In den Grundzügen blieb das Prozedere indes dasselbe. Neu hinzu trat an die Stelle der K.________ Holdings Ltd. die I.________ Finance Ltd.. Im Übrigen wurde die I.________-Gruppe für ihre Leistungen wie bis anhin entschädigt, nur wurde die Entschädigung vertraglich anders begründet und errechnet. Es wurden der Geschädigten für ihre Verpflichtung ab Januar 1997 keine Zinsen mehr verrechnet, sondern es wurden ihr Strafgelder (penalties, Konventionalstrafen) in Rechnung gestellt, die zu den Zahlungsverpflichtungen gegenüber den Lieferanten hinzugerechnet und vom Konto der Geschädigten bei der I.________ SA abgebucht wurden. Im Einzelnen wurden die Wechsel (promissory notes) mit einem Strafgeld von 15 % auf den Darlehensbetrag belegt, wenn die verbriefte Schuld später als 150 Tage nach Emission beglichen wurde. Gleichzeitig versprach die Geschädigte, ihrer Verpflichtung nach dem 150sten und vor dem 180sten Tag nachzukommen, so dass die Konventionalstrafe in jedem Fall fällig wurde. Der Betrag wurde auch hier jeweils bei der Übernahme der Verpflichtung zum Tageskurs in Rubel bzw. nach Ablauf der 150 Tage wieder in Dollar umgerechnet. Den Zeitpunkt der effektiven Verrechnung hatte die I.________ SA in der Hand, da die entsprechenden Buchungen von ihr vorgenommen wurden. Damit wurde sichergestellt, dass die I.________-Gruppe aus diesem Geschäftsmodell stets 15 % des Geschäftsvolumens zwischen der Geschädigten und ihren Lieferanten als Ertrag für sich selbst erwirtschaften konnte.
5.1.3 Aufgrund der beiden Geschäftsmechanismen erwuchsen der I.________-Gruppe Einnahmen von rund CHF 14,7 Mio. (Mechanismus I) bzw. CHF 41,12 Mio. (Mechanismus II), mithin für die gesamte Periode insgesamt CHF 55,59 Mio.. In diesem Betrag sind nach den Feststellungen der Vorinstanz die rechtmässigen Einnahmen aus der Verwaltung der der Geschädigten gehörenden Devisen und der nicht Gegenstand der Anklage bildenden Abwicklung des Zahlungsverkehrs für die Geschädigte nicht enthalten. Die Vorinstanz geht indes mit der Anklageschrift von einer leicht reduzierten Deliktssumme von CHF 53,4 Mio. aus.
5.2 Die Vorinstanz gelangt zunächst zum Schluss, die beiden Geschäftsmechanismen seien unter dem Titel Absicherung des Währungsrisikos sinnlos gewesen. Währungsrisiken habe es nur für den russischen Rubel gegeben. Für die von der I.________ SA verwalteten Devisen der Geschädigten habe ein solches Risiko in Erwartung der Rubelentwertung nicht bestanden, da deren Wert in Rubel mit der Abwertung des Rubels zugenommen hätte. Ein plausibles wirtschaftliches Interesse der Geschädigten an den geschlossenen Verträgen und den darauf beruhenden Geschäftsvorgängen sei auch nicht erkennbar, wenn man die Geschäftsmechanismen als spekulatives Währungsgeschäft verstehen wollte. Zwar sei die Einrichtung eines Zentrums für die Verwaltung der harten Devisen der Geschädigten ausserhalb Russlands und die Abwicklung des Zahlungsverkehrs eine sinnvolle Massnahme gewesen. Doch seien der Geschädigten aus der Anwendung der beiden Geschäftsmechanismen auf den gesamten Zahlungsverkehr erhebliche Kosten erwachsen und habe die I.________ SA im Gegenzug im selben Umfang Einkünfte erzielt, während auf der anderen Seite die Gewinnaussichten für die Geschädigte höchst ungewiss gewesen seien. Ein Währungsgewinn hätte sich für sie nur realisiert, wenn der Rubelkurs in der Laufzeit eines Wechsels unter den um die notwendig anfallenden Kosten (Zinsen, Konventionalstrafen) erhöhten Wert gefallen wäre. Den fixen Kosten hätten somit ungewisse Gewinnaussichten gegenübergestanden. Selbst wenn aus einzelnen Zahlungsabwicklungen für die Geschädigte ein Gewinn resultiert hätte, hätten sich die Mechanismen für sie insgesamt nur ausbezahlt, wenn die erzielten Gewinne die in anderen Teilgeschäften erlittenen Verluste unter dem Strich ausgeglichen hätten.
Ob der Darlehenszinssatz von 65 % p.a. in der Anklageperiode in Bezug auf russische Verhältnisse marktkonform gewesen sei, sei ohne Bedeutung. Denn die Geschädigte habe im Ergebnis ausschliesslich ihr eigenes Geld geliehen, und die I.________ SA habe in diesem Geschäft keinerlei Risiko getragen. Die I.________ SA sei nicht verpflichtet gewesen, die Forderungen der zu bezahlenden Lieferanten zu begleichen, wenn hiefür nicht ausreichende, von ihr verwaltete Mittel der Geschädigten zur Verfügung gestanden hätten. Obwohl das Geschäft als Darlehen ausgestaltet gewesen sei, habe die Geschädigte mit diesen Geschäftsmechanismen nicht mehr Mittel verfügbar machen können, als bei der I.________ SA hinterlegt gewesen seien und auf welche sie ohnehin berechtigt gewesen sei. Die Bezahlung von 65 % Zins p.a. für das Borgen eigenen Geldes sei bei einer geschäftsmässigen Betrachtung wirtschaftlich sinnlos, da dieser Prämie keinerlei sinnvolle Gegenleistung etwa in Form einer Risikoübernahme gegenübergestanden habe. Dasselbe gelte auch für die veränderten Bedingungen gemäss dem Mechanismus II. Im Übrigen habe der von der I.________ SA erzielte Ertrag von rund CHF 53,4 Mio. in keinem Verhältnis zu den hiefür notwendigen Aufwendungen gestanden, so dass die der Geschädigten entstandenen Kosten auch geschäftsmässig nicht begründet gewesen seien. Mit den beiden Geschäftsmechanismen sei im Ergebnis nichts anderes erreicht worden als eine um die Laufzeit der Wechsel verzögerte Verbuchung der Zahlungen in Rubel.
Insgesamt gelangt die Vorinstanz zum Schluss, die Mechanismen I und II seien mangels sinnvollem Verhältnis von Aufwand und Gewinnerwartung in wirtschaftlicher Hinsicht sinnlos gewesen. Damit sei für die Geschäftsmodelle kein anderer Zweck ersichtlich, als der Geschädigten in grossem Stil Liquidität zu entziehen, was durch den Umstand bekräftigt werde, dass A.________ von den bei der I.________ SA angefallenen Erträgen persönlich in erheblichem Umfang profitiert habe. Die für die Geschädigte entstandenen Kosten von rund CHF 53,4 Mio., welchen Betrag die I.________ SA direkt aus den Devisenguthaben der Geschädigten für sich als Einnahmen bezogen habe, seien demnach als strafrechtlich relevante Deliktssumme zu qualifizieren.
5.3 In rechtlicher Hinsicht geht die Vorinstanz zunächst davon aus, der Haupttäter A.________ sei als stellvertretender Generaldirektor damit betraut gewesen, das Finanzwesen der Geschädigten zu managen. Er sei berechtigt gewesen, die Geschädigte zu vertreten und mit Einzelunterschrift Verträge abzuschliessen. Aus seiner Stellung in der Firma sowie aus seiner spezifischen Verantwortungssphäre ergebe sich - sowohl nach schweizerischem wie nach russischem Recht - die Pflicht, die Vermögensinteressen der Geschädigten bei der Verwaltung ihres Vermögens zu wahren (vgl. auch Art. 717 Abs. 1 OR und Art. 321a Abs. 1 OR). Indem er die den Geschäftsmechanismen zugrunde liegenden Verträge mitkonzipiert habe, habe er die Geschädigte im Bereich der Vermögensverwaltung verpflichtet und damit aktiv bewirkt, dass sie als seine Arbeitgeberin am Vermögen erheblich geschädigt worden sei.
Sodann nimmt die Vorinstanz an, der Beschwerdeführer habe beim Aufbau der I.________-Gruppe eine zentrale Rolle gespielt. Er sei in den meisten Firmen der I.________-Gruppe Mitglied des Verwaltungsrats gewesen, habe Vorschläge gemacht, die abwesenden Aktionäre vertreten und Beschlüsse ausgeführt. Ferner habe er sämtliche Verträge der I.________-Gruppe durchgesehen und sie in juristischer Hinsicht geprüft, soweit sie nicht schon von ihm selbst konzipiert worden seien. Er habe auch für die Bankkonten Vollmacht gehabt und sei über die finanziellen Transaktionen bestens unterrichtet gewesen. Der Beschwerdeführer sei - zusammen mit A.________ - eigentlicher spiritus rector der inkriminierten Geschäftsabläufe gewesen und habe neben A.________ und möglicherweise neben B.________ als einziger die Gesamtübersicht über die zwischen der Geschädigten und der I.________-Gruppe abgewickelten Geschäfte gehabt. Der Beschwerdeführer habe sich somit als Gehilfe an der ungetreuen Geschäftsbesorgung des Haupttäters beteiligt. In subjektiver Hinsicht seien keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich, wonach er die Gegenstand der Anklage bildenden Geschäftsmodelle zum Nachteil der Geschädigten und zur Bereicherung Dritter - sowie zu einem kleinen Teil seiner selbst - nicht mit Wissen und Willen entwickelt und damit vorsätzlich gehandelt hätte. Es sei ihm insbesondere bewusst gewesen, dass A.________ in seiner Stellung innerhalb des Finanzwesens der Geschädigten hinsichtlich der von ihm getätigten Geschäftsabschlüsse treuepflichtig gewesen sei.
5.4 Der Beschwerdeführer rügt eine offensichtlich falsche Feststellung des Sachverhalts. Er bringt vor, die Vorinstanz habe - ebenso wie die russischen Gerichte - die Währungsabsicherungsgeschäfte grundsätzlich nicht verstanden. Die Geschädigte habe ein Bedürfnis gehabt, ihr ausgewiesenes, nicht unerhebliches Wechselkursrisiko durch Währungsabsicherungsgeschäfte aufzufangen. Sie habe einen wesentlichen Teil ihrer Einnahmen in Rubel erzielt, habe aber im Zusammenhang mit dem Flugbetrieb und dem Erwerb von Fluggeräten regelmässig und langfristig hohe Verpflichtungen in harten Währungen gehabt. Die Geschäftsmechanismen I und II seien unter dem Titel Absicherung des Währungsrisikos für die Geschädigte daher nicht sinnlos gewesen. Bei den vereinbarten Geschäftsmechanismen hätten sowohl die Geschädigte wie auch die I.________-Gruppe je nach Ausmass des Wertverlusts des Rubels das Risiko eines Verlusts getragen bzw. Aussichten auf Gewinn gehabt. Es treffe auch nicht zu, dass die Geschädigte ihr eigenes Geld ausgeliehen und dafür Zins bezahlt habe. Die Parteien hätten eine Währungsabsicherung vereinbart und als Mittel zu diesem Zweck mit Darlehensverträgen operiert. Dass die Währungsabsicherungsgeschäfte geschäftsmässig begründet gewesen seien, ergebe sich auch aus dem von ihm neu eingereichten Privatgutachten. Damit habe der angebliche Haupttäter nicht pflichtwidrig gehandelt. Denn die ordnungsgemässe Geschäftsführung werde nicht dadurch pflichtwidrig, dass sie einen Schaden nach sich ziehe, soweit jedenfalls das eingegangene Risiko durch die Pflichten des Geschäftsführers abgedeckt sei. Ausserdem stelle die Vorinstanz zu Unrecht fest, dass er die Währungsabsicherungsgeschäfte zusammen mit A.________ konzipiert habe. Im Rahmen des Aufbaus der I.________-Gruppe sei ihm keine Sonderstellung zugekommen. Die Verträge seien ausnahmslos von C.________, dem Direktor der I.________ SA, ausgehandelt worden. Er selbst sei an diesen Verhandlungen nie beteiligt gewesen und habe darauf keinerlei Einfluss genommen. Die Vorinstanz habe auch zu Unrecht den subjektiven Tatbestand bejaht. Sie setze den Vorsatz einfach voraus und schaffe eine Beweislastumkehr, womit sie den Grundsatz "in dubio pro reo" verletze. Sie hätte sein Wissen darum nachweisen müssen, dass die Geschäftsmodelle und die darauf beruhenden Transaktionen den Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung erfüllten und dass A.________ seine Treuepflicht gegenüber der Geschädigten verletzte. Darüber hinaus hätte die Vorinstanz auch nachweisen müssen, dass er in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht gehandelt habe.
Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, aus dem Umstand, wonach die Geschädigte nach Eingang des russischen Rechtshilfegesuchs noch während mehr als sieben Jahren mit der I.________-Gruppe zusammengearbeitet und selber nie einen Schaden beziffert habe, erhelle, dass sie sich nicht als Opfer einer ungetreuen Geschäftsbesorgung betrachtet habe. Ausserdem messe die Vorinstanz den gegen den Haupttäter ergangenen russischen Urteilen eine falsche Bedeutung bei. Sie übersehe namentlich, dass die zweitinstanzliche russische Richterin von Seiten der Anklage unter Druck gesetzt worden sei. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz habe die Verteidigung von A.________ auch materielle Mängel des zweiten russischen Urteils gerügt. Dass A.________ strafbare Handlungen begangen habe, sei in den russischen Verfahren jedenfalls weder von ihm noch von seiner Verteidigung je anerkannt worden (Beschwerde S. 34 ff.).
6.
6.1 Die Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV (BGE 133 II 249 E. 1.2.2), ist oder wenn sie auf einer Verletzung von schweizerischem Recht im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht prüft die Rüge der offensichtlich unrichtigen Feststellung des Sachverhalts gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG nur insoweit, als in der Beschwerde explizit vorgebracht und substantiiert dargelegt wird, inwiefern der Entscheid an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 135 III 232 E. 1.2; 133 II 249 E. 1.4.3; 130 I 258 E. 1.3 je mit Hinweisen).
Willkür im Sinne von Art. 9 BV liegt nach ständiger Rechtsprechung nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung oder Würdigung vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen ist, sondern nur, wenn der angefochtene Entscheid schlechterdings unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 134 I 140 E. 5.4; 132 I 175 E. 1.2; 131 I 467 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen).
6.2
6.2.1 Der Beschwerdeführer reicht mit seiner Beschwerde ein Privatgutachten über die Geschäftsbeziehungen der Geschädigten mit der I.________-Gruppe als neues Beweismittel ein. Er bringt diesbezüglich vor, das angefochtene Urteil habe hiezu Anlass gegeben. Denn die Vorinstanz gelange darin zum Schluss, dass die Währungsabsicherungsgeschäfte geschäftsmässig nicht begründet gewesen seien. Diese Begründung finde sich erstmals im angefochtenen Urteil. Die Anklageschrift sei demgegenüber davon ausgegangen, die Geschäfte seien fingiert gewesen.
6.2.2 Gemäss Art. 99 Abs. 1 BGG dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. Tatsachen, die vorzubringen erst der angefochtene Entscheid Anlass gibt, sind u.a. solche, die erst aufgrund einer neuen überraschenden rechtlichen Argumentation der Vorinstanz Rechtserheblichkeit erlangt haben (Ulrich Meyer, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2007, Art. 99 N 47).
Wie bereits ausgeführt (vgl. oben E. 4.4), findet sich die Argumentation, wonach die zu beurteilenden Geschäftsmechanismen wirtschaftlich sinnlos gewesen seien, bereits in der Anklageschrift. Dass im vorinstanzlichen Verfahren lediglich zu prüfen gewesen sei, ob die Geschäfte fingiert gewesen seien, trifft demnach nicht zu. Die Begründung im angefochtenen Urteil ist daher nicht neu, und der Beschwerdeführer hatte sich dementsprechend schon im vorinstanzlichen Verfahren mit dieser Argumentation auseinanderzusetzen. Damit ist das neue Beweismittel nicht zu berücksichtigen. Im Übrigen beschränkt sich das eingereichte Gutachten auf die Bekräftigung des Standpunkts des Beschwerdeführers, wonach die Geschäfte wirtschaftlich begründet gewesen seien.
6.3 Nach dem Treubruchtatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer auf Grund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, das Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird (Abs. 1). Handelt der Täter in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, so kann auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren erkannt werden (Abs. 3). Nach dem Missbrauchstatbestand von Art. 158 Ziff. 2 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht die ihm durch das Gesetz, einen behördlichen Auftrag oder ein Rechtsgeschäft eingeräumte Ermächtigung, jemanden zu vertreten, missbraucht und dadurch den Vertretenen am Vermögen schädigt. In subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt.
Der Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung setzt einen Vermögensschaden voraus, wobei ein bloss vorübergehender Schaden genügt. Ein solcher kann in einer tatsächlichen Schädigung durch Verminderung der Aktiven, Vermehrung der Passiven, Nicht-Verminderung der Passiven oder Nicht-Vermehrung der Aktiven liegen. Ein Schaden wird bereits dann bejaht, wenn das Vermögen in einem Masse gefährdet wird, dass es in seinem wirtschaftlichen Wert vermindert ist. Dies ist der Fall, wenn der Gefährdung im Rahmen einer sorgfältigen Bilanzierung durch Wertberichtigung oder Rückstellung Rechnung getragen werden muss (vgl. BGE 129 IV 124 E. 3.1; 123 IV 17 E. 3d S. 22; 122 IV 279 E. 2a S. 281; 121 IV 104 E. 2c mit Hinweisen).
Geschäftsführer im Sinne von Art. 158 StGB ist, wer in tatsächlich oder formell selbständiger und verantwortlicher Stellung im Interesse eines anderen für einen nicht unerheblichen Vermögenskomplex zu sorgen hat. Geschäftsführer ist nicht nur, wer Rechtsgeschäfte nach aussen abzuschliessen hat, sondern auch, wer entsprechend seiner Fürsorgepflicht im Innenverhältnis für fremde Vermögensinteressen sorgen soll. Die Stellung als Geschäftsführer fordert ein hinreichendes Mass an Selbständigkeit, mit welcher dieser über das fremde Vermögen oder über wesentliche Bestandteile desselben, über Betriebsmittel oder das Personal eines Unternehmens verfügen kann (BGE 129 IV 124 E. 3.1; 123 IV 17 E. 3b; 120 IV 190 E. 2b). Geschäftsführer ist mithin, wer unter Berücksichtigung der rechtlichen wie auch der tatsächlichen Umstände den Vermögensinhaber mit Bezug auf wesentliche Bestandteile des verwalteten Vermögens nach aussen oder innen in leitender Stelle selbständig vertritt. Das gilt auch, wenn der betroffenen Person die Stellung nur faktisch zukommt und sie ihm nicht formell eingeräumt worden ist.
Die Tathandlung der ungetreuen Geschäftsbesorgung wird im Gesetz nicht näher umschrieben. Sie besteht nach Lehre und Rechtsprechung in der Verletzung jener spezifischen Pflichten, die den Täter in seiner Stellung als Geschäftsführer generell, aber auch bezüglich spezieller Geschäfte zum Schutz des Auftraggebers bzw. Geschäftsherrn treffen (BGE 120 IV 190 E. 2b; 118 IV 244 E. 2b). Die entsprechenden Pflichten ergeben sich aus dem jeweiligen Grundverhältnis. Aus der gewinnstrebigen Grundstruktur einer Aktiengesellschaft folgt somit etwa die Verpflichtung aller Geschäftsführungsorgane zur Wahrung und Förderung der wirtschaftlichen Interessen der Gesellschaft. Das heisst, dass sie deren Vermögen bestmöglich zu mehren und jede Konkurrenzierung und überhaupt jede Begünstigung eigener Interessen im Verhältnis zur Gesellschaft zu unterlassen haben. Tätigkeiten, die sich im Rahmen einer ordnungsgemässen Geschäftsführung bewegen, sind nicht tatbestandsmässig, auch wenn die geschäftlichen Dispositionen zu einem Verlust führen. Strafbar ist einzig das Eingehen von Risiken, die ein umsichtiger Geschäftsführer in derselben Situation nicht eingehen würde.
6.4 Als Gehilfe ist nach Art. 25 StGB strafbar, wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet. Nach der Rechtsprechung gilt als Hilfeleistung jeder kausale Beitrag, der die Tat fördert, so dass sich diese ohne Mitwirkung des Gehilfen anders abgespielt hätte. Der Gehilfe fördert eine Tat, wenn er sie durch einen untergeordneten Tatbeitrag unterstützt bzw. wenn er die Ausführung der Haupttat durch irgendwelche Vorkehren oder durch psychische Hilfe erleichtert. Die Hilfeleistung muss tatsächlich zur Tat beitragen und die Erfolgschancen der tatbestandserfüllenden Handlung erhöhen. Nicht erforderlich ist, dass es ohne die Beihilfe nicht zur Tat gekommen wäre (BGE 129 IV 124 E. 3.2; 121 IV 109 E. 3a; 120 IV 265 E. 2c/aa).
In subjektiver Hinsicht muss der Gehilfe wissen oder sich darüber im Klaren sein, dass er einen Beitrag zu einer bestimmten Straftat leistet und dass er dies will oder in Kauf nimmt. Dabei genügt es, wenn er die wesentlichen Züge des vom Täter zu verwirklichenden strafbaren Tuns kennt. Das vorsätzliche Handeln des Gehilfen setzt auch voraus, dass er den Vorsatz des Haupttäters erkennt. Dieser muss mithin den Tatenschluss bereits gefasst haben. Eventualvorsatz genügt (BGE 132 IV 49 E. 1.1 mit Hinweisen).
7.
7.1
7.1.1 Zunächst steht ausser Frage, dass dem Haupttäter A.________ die Stellung eines Geschäftsführers im Sinne von Art. 158 StGB zukommt. Soweit der Beschwerdeführer die Frage aufwirft, ob A.________ in seiner Tätigkeit über die notwendige Selbständigkeit verfügte, ist seine Beschwerde unbegründet. Zwar verweist der Beschwerdeführer zu Recht darauf, dass nicht selbständig im Sinne des Tatbestandes der ungetreuen Geschäftsbesorgung handelt, wer der ständigen Kontrolle und Überwachung eines Vorgesetzten unterliegt. Doch ändert nach der Rechtsprechung die Pflicht zur Beachtung genereller Weisungen hierarchisch übergeordneter Stellen an der Selbständigkeit des Geschäftsführers nichts. Lediglich wenn der Betreffende bei seinen Entscheiden durch Weisungen derart eingeschränkt ist, dass ihm ein nur sehr begrenzter Handlungsspielraum bei der Verwaltung verbleibt, ist die für die Geschäftsführereigenschaft erforderliche Selbständigkeit zu verneinen. Ebenfalls nicht Geschäftsführer ist, wer lediglich als Berater bei der Vorbereitung von Entscheiden über die Vermögensverwaltung mitwirkt. Anhaltspunkte für eine hinreichende Selbständigkeit ergeben sich etwa aus der Unterschriftenberechtigung mit Bezug auf das zu verwaltende Vermögen, der Verfügungsberechtigung über Guthaben, der Entscheidungsfreiheit in eigenverantwortlicher Weise über Personal und Sachmittel oder dem Ausmass an Freiheit bei der Organisation der eigenen Tätigkeit (BGE 105 IV 307 E. 2a; Urteil des Kassationshofs 6S.711/2000 vom 8.1.2003 E. 4.3; MARCEL A. NIGGLI, Basler Kommentar, Strafrecht II, 2. Aufl. 2007, Art. 158 N 38; ANDREAS DONATSCH, Aspekte der ungetreuen Geschäftsbesorgung nach Art. 158 Ziff. 1 StGB in der Aktiengesellschaft, ZStrR 120/2002, S. 3; ders., Aspekte der ungetreuen Geschäftsbesorgung nach Art. 158 StGB, ZStrR 114/1996, S. 205; GUIDO URBACH, Die ungetreue Geschäftsführung gemäss Art. 158 StGB, 2002, S. 34 f.).
A.________ war stellvertretender Generaldirektor der Geschädigten und als solcher für die Finanzen des Unternehmens, namentlich für die Devisenverwaltung verantwortlich. In dieser Funktion leitete er denn auch die Schaffung einer zentralen Verwaltungsstelle für die ausserhalb Russlands bei den verschiedenen Niederlassungen vorhandenen Guthaben an harten Währungen in der Schweiz in die Wege. Insbesondere organisierte er den Zahlungsverkehr für die in Devisen fakturierte Forderungen aus den Mitteln dieses Verwaltungszentrums und konzipierte und unterzeichnete die grundlegenden Verträge mit (angefochtenes Urteil S. 24, 39 f.). Einschränkungen in der Selbständigkeit dieser Tätigkeit, welche seine Stellung als Geschäftsführer in Frage stellen würden, sind nicht ersichtlich.
7.1.2 Unbestritten ist auch, dass der Beschwerdeführer die Unternehmungen von A.________ als Gehilfe gefördert hat. Nach dem in dieser Hinsicht unangefochten gebliebenen vorinstanzlichen Urteil war er Anwalt und Vertrauensperson von A.________ und vertrat in dieser Funktion dessen Interessen. Ausserdem war er zusammen mit A.________ Verwaltungsrat verschiedener Gesellschaften der I.________-Gruppe (I.________ Holding SA, I.________ SA und I.________ Finance Ltd.). Schliesslich überprüfte er als juristischer Berater die Verträge, welche Grundlage für die Schaffung des Devisenverwaltungszentrums und die Entwicklung der Geschäftsmechanismen für die Zahlungen in Devisen bildeten, und führte die Gründung einzelner Gesellschaften durch. Auch wenn er an der Konzeption der Verträge nicht beteiligt gewesen sein mag, genügt seine Beratertätigkeit als Hilfeleistung im Sinne von Art. 25 StGB, soweit jedenfalls eine strafbare Haupttat vorliegt.
7.2
7.2.1 Fraglich ist demgegenüber, wie die Geschäftsmodelle rechtlich zu würdigen sind. Nach dem angefochtenen Urteil sind die beiden Geschäftsmechanismen für die Geschädigte wirtschaftlich nutzlos gewesen. Im Aufbau dieser Modelle liegt daher nach der Auffassung der Vorinstanz eine Pflichtwidrigkeit des Geschäftsführers, des Haupttäters A.________. Nach Anschauung des Beschwerdeführers diente das entworfene Modell der Verwendung der Deviseneinnahmen zur Absicherung des bestehenden Wechselkursrisikos und stellte es aus damaliger Sicht für die Geschädigte eine wirtschaftlich sinnvolle Massnahme dar. Ausser Streit liegt dabei, dass die gewählte Vorgehensweise nicht notwendig war, um die Lieferantenrechnungen bezahlen zu können. Denn die bei der I.________ SA verfügbaren Mittel hätten ab Beginn des Jahres 1996 stets ausgereicht, um die Verbindlichkeiten der Geschädigten in harten Währungen direkt zu erfüllen. Die den Gesellschaften der I.________-Gruppe gewährten Darlehen stammten denn auch aus diesen Mitteln.
Nicht näher geprüft werden muss im Weiteren, wie die Konstruktion des Zahlungsablaufs über mehrere Gesellschaften, namentlich die russische Verbindungsgesellschaft L.________ Finance Corporation und die Offshore-Gesellschaften K.________ Holdings Ltd. bzw. I.________ Finance Ltd., im Einzelnen begründet war (vgl. hiezu Einvernahme des Beschwerdeführers, HV-Protokoll, Akten des Bundesstrafgerichts, Ordner 145/Nr. 8, act. 145910 507 ff., 533; Einvernahme von C.________, HV-Protokoll, act. 145910 734; ferner Einvernahme der Experten, HV-Protokoll, act. 145910 686/693 f.).
7.2.2 Grundsätzlich weist der Beschwerdeführer zu Recht darauf hin, dass sich die Pflichtwidrigkeit der Geschäftsführung nicht schon daraus ergibt, dass diese sich nachträglich für den Geschäftsherrn als schädigend erweist. Soweit der Geschäftsführer die Geschäfte ordnungsgemäss führt und in diesem Rahmen ein Risiko eingeht, lässt sich aus dem Umstand, dass sich dieses tatsächlich verwirklicht, keine Pflichtwidrigkeit ableiten, sofern das eingegangene Wagnis jedenfalls durch die Pflichten des Geschäftsführers abgedeckt ist. Das gilt sowohl für Risiken, die im Rahmen der üblichen Geschäftsführung liegen, als auch für solche, mit deren Eingehung der Geschäftsherr einverstanden ist (NIGGLI, a.a.O., Art. 158 N 106; Günter Stratenwerth/Guido Jenny, Schweizerisches Strafrecht, Bes. Teil I, 6. Aufl. 2003, § 19 N 13; Urbach, a.a.O., S. 61 ff.; vgl. auch Schönke/Schröder/Lenckner-Perron, Strafgesetzbuch, Kommentar, 27. Aufl., München 2006, § 266 N 20 f.; Gunther Arzt et al., Strafrecht Bes. Teil, 2. Aufl., Bielefeld 2009, § 22 N 72).
7.2.3 Unternehmungen, die über den inländischen Währungsraum hinausgreifende Aktivitäten entfalten, sind regelmässig mit der Bewältigung von Währungsrisiken konfrontiert. Die Eingrenzung von durch Schwankungen der Währungsparitäten ausgelösten Unsicherheiten oder die spekulative Ausnutzung von Währungsschwankungen stellen im heutigen Wirtschaftsleben für Unternehmen, die über Devisenbestände verfügen und für die Zukunft Eingänge in fremden Währungen erwarten bzw. Auszahlungen in Fremdwährungen planen, einen festen Bestandteil der Geschäftspolitik dar. Dies ergibt sich aus der Ungewissheit, in welche Richtung und in welchem Ausmass sich die Austauschverhältnisse zwischen der inländischen und der ausländischen Währung im Laufe der Zeit verändern, ob sich Behinderungen im internationalen Devisenverkehr durch Eingriffe der Währungsbehörden ergeben und ob Eventualrisiken mit Währungsrelevanz auftreten (vgl. GUIDO EILENBERGER, Währungsrisiken, Währungsmanagement und Devisenkurssicherung von Unternehmungen, 4. Aufl., Frankfurt a.M., 2004, S. 13 ff.).
Die zu beurteilenden Geschäftsmechanismen verknüpften die Erfüllung von Forderungen gegenüber der Geschädigten in harten Währungen mit einer Verschuldung in Rubel (Darlehensaufnahme), mit der Konsequenz, dass die Forderungen im Ergebnis um die Laufzeit der Darlehen von ca. 6 Monaten zeitlich verschoben bezahlt wurden. Insofern erscheint die von den Beteiligten vorgegebene Absicht, mit dem komplexen Geschäftssystem Wechselkursschwankungen für sich auszunutzen, nicht als abwegig, zumal der Rubel zu jener Zeit unter starkem Druck stand und fortschreitend erheblich an Wert verlor (vgl. hiezu Einvernahme des Beschwerdeführers, HV-Protokoll, Akten des Bundesstrafgerichts, Ordner 145/Nr. 8, act. 145910 531 f., 539 f, 542; Einvernahme C.________, HV-Protokoll, act. 145910 720 ff.). Dabei dürfte allerdings weniger eine Absicherung eigener Positionen gegen Verluste aufgrund von Währungskursschwankungen im Vordergrund gestanden haben, wie sie etwa bei einer in Zukunft zu begleichenden Forderung eines Importeurs in einer ausländischen Währung vorliegt, welche durch die Aufnahme eines gegenläufigen Kredits kompensiert werden kann (vgl. KLAUS STOCKER, Management internationaler Finanz- und Währungsrisiken, 2. Aufl., Wiesbaden 2006, S. 227), als die spekulative Ausnutzung des Währungszerfalls. Ob die beiden Geschäftsmechanismen als Währungsabsicherungsgeschäfte oder als Spekulation auf den Zerfall des Rubels zu verstehen sind, ist im Grunde aber zweitrangig.
Eine genauere Betrachtung der konkreten Ausgestaltung der Geschäftsmechanismen fördert allerdings zu Tage, dass die Geschäfte einseitig nur zu Lasten der Geschädigten gegangen sind. Zwar mag zutreffen, dass sich ein stärkerer Zerfall des Rubels während der Laufzeit der Darlehen zu Gunsten der Geschädigten ausgewirkt hätte, so dass sie von den Geschäften theoretisch trotz der hohen Zinsenlast bzw. der Konventionalstrafen hätte profitieren können. Richtig ist auch, dass sich im Voraus nicht absehen liess, in welchem Masse sich der Rubel entwerten würde. Doch stellt die Vorinstanz zu Recht fest, dass sich die konkrete Ausgestaltung des Vertragswerks für die Geschädigte von Beginn weg als nachteilig erwies.
Auffallend ist zunächst schon, dass mit A.________ als Verantwortlichem für die Devisenverwaltung der Geschädigten einerseits sowie als Verwaltungsrat und einer der beiden Mehrheitsaktionäre der I.________ SA andererseits auf Seiten beider Vertragsparteien dieselbe Person steht. Dieser hat denn auch von den massiven Verlusten, welche die Geschädigte bei den Geschäften erlitten hat, in erheblichem Umfang persönlich profitiert. Für den Haupttäter bestand als Geschäftsführer der Geschädigten mithin eine klare Interessenkollision. Die vorliegende Konstellation gleicht einem Selbstkontrahieren oder einer Doppelvertretung, welche beide nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtes zivilrechtlich grundsätzlich unzulässig sind, soweit nicht die Gefahr einer Benachteiligung des Vertretenen nach der Natur des Geschäftes ausgeschlossen ist oder der Vertretene den Vertreter zum Vertragsschluss mit sich selbst besonders ermächtigt oder das Geschäft nachträglich genehmigt hat (BGE 127 III 332 E. 2a; 126 III 361 E. 3a; 63 II 173). Im zu beurteilenden Fall war indes den leitenden Organen der Geschädigten die Rolle von A.________ als Verwaltungsrat und Mehrheitsaktionär bei der I.________ SA gar nicht bekannt (vgl. Anklageschrift S. 8 und 21 mit Verweisung auf das russische Urteil vom 3.7.2006), so dass eine Ermächtigung zu den konkreten Geschäften nicht angenommen werden kann. Dieser Interessenkonflikt auf Seiten des Haupttäters hätte jedenfalls eine sorgfältige Abwägung der für die Geschädigte auf dem Spiel stehenden Interessen erfordert. Dies gilt insbesondere deshalb, weil es sich bei den eingerichteten Geschäftsmechanismen letztlich um Spekulationsgeschäfte gehandelt hat, deren Eingehung schon für sich allein pflichtwidrig im Sinne des Tatbestandes der ungetreuen Geschäftsbesorgung sein kann (vgl. URBACH, a.a.O., S. 60 ff.). Eine solche Interessenabwägung lässt die konkrete Ausgestaltung der Mechanismen indes nicht erkennen.
Eine weitere Besonderheit der zu beurteilenden Geschäftsmechanismen liegt darin, dass das von der Geschädigten bei der zur I.________-Gruppe gehörenden L.________ Finance Corporation aufgenommene Rubeldarlehen, welches zur Bezahlung der Rechnungen verwendet wurde, letztlich aus ihrem von der I.________ SA verwalteten Devisenkonto stammte, so dass diese sich das Darlehen im Grunde selbst gewährte. Denn die L.________ Finance Corporation verfügte selbst nicht über die nötigen Mittel und musste sich daher an die K.________ Holdings Ltd. bzw. I.________ Finance Ltd. wenden, welche mit den für die Geschädigte verwalteten Geldern die Rechnungen der Lieferanten bezahlte. Es handelt sich daher entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers um das eigene Geld der Geschädigten, das auch explizit zur Begleichung der in Devisen lautenden Forderungen verwendet werden sollte. Dabei wurden die Risiken eines Verlusts einseitig nur der Geschädigten aufgebürdet. Denn die im Depot bei der I.________ SA vorhandenen Mittel der Geschädigten boten genügend Deckung für die Rubelschuld der Geschädigten gegenüber der L.________ Finance Corporation und durften hiefür auch verwendet werden. Es bestand mithin keine Gefahr, dass die Geschädigte ihre Schuld gegenüber der L.________ Finance Corporation nicht würde begleichen können. Darüber hinaus waren die Wechsel, mit welchen die Rückzahlungsverpflichtung gesichert waren, auf Sicht zahlbar, so dass sie bei einer plötzlichen und starken Entwertung des Rubels vorzeitig hätten zur Zahlung vorgelegt werden können. So wurde der dritte Wechsel beim Geschäftsmechanismus I trotz der Vertragsklausel, wonach die Darlehen grundsätzlich nicht vor Ablauf von 150 Tagen rückzuerstatten waren, bereits nach einer Laufzeit von 136 Tagen zurückbezahlt (vgl. HV-Protokoll, Akten des Bundesstrafgerichts, Ordner 145/Nr. 8, act. 145910 681). Schliesslich erlaubte der Vertrag vom 10. Juni 1996 der I.________ SA, die Marktentwicklung bei der Abrechnung zu berücksichtigen (Untersuchungsakten act. 004196 f.; vgl. Rapport complémentaire der Bundeskriminalpolizei vom 11.9.2006, Untersuchungsakten, Ordner 7, act. 000434-119, 121 f.). Es mag zutreffen, dass die entsprechende Vertragsklausel nicht in jeder Hinsicht klar verständlich ist (vgl. hiezu etwa die Aussagen C.________, Untersuchungsakten, Ordner 24, act. 004293 und Ordner 25, act. 004813 f.; ferner HV-Protokoll, Akten des Bundesstrafgerichts, Ordner 145/Nr. 8, act. 145910 637), doch ist die Art, wie die Vorinstanz sie aufgefasst hat, jedenfalls nicht schlechthin unhaltbar.
Insgesamt war das für die Zahlungen in Devisen entworfene Modell für die Geschädigte einseitig mit enormen, wirtschaftlich nicht zu rechtfertigenden Kosten und Risiken verbunden. Indem A.________ als Geschäftsführer der Geschädigten dieses System mitentwarf, handelte er pflichtwidrig im Sinne des Tatbestandes der ungetreuen Geschäftsbesorgung. Die Vorinstanz hat somit den Sachverhalt nicht offensichtlich falsch dargestellt und die von ihr daraus gezogenen rechtlichen Schlüsse sind nicht zu beanstanden.
Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet.
7.3 Kein Bundesrecht verletzt das angefochtene Urteil auch, soweit die Vorinstanz annimmt, der Beschwerdeführer habe mit Vorsatz gehandelt. Die Ausführung der Tat mit Wissen und Wollen ergibt sich ohne weiteres aus der Funktion des Beschwerdeführers als juristischer Berater beim Aufbau des Geschäftsmodells. Insbesondere war ihm nach seinen eigenen Aussagen auch bewusst, dass der Haupttäter eine Doppelstellung einnahm (vgl. Einvernahme des Beschwerdeführers, HV-Protokoll, Akten des Bundesstrafgerichts, Ordner 145/Nr. 8, act. 145910 513). Wenn die Vorinstanz ausführt, es seien keine Anhaltspunkte ersichtlich, wonach der Beschwerdeführer nicht mit Vorsatz beim Aufbau der Geschäftsmechanismen mitgewirkt habe, bringt sie nicht anderes zum Ausdruck. Eine Umkehrung der Beweislast und eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" liegen hierin nicht. Dasselbe gilt, soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Annahme wendet, er habe in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht gehandelt. Wie bereits ausgeführt (vgl. oben E. 3.3 a.E.), ergibt sich hier die unrechtmässige Bereicherungsabsicht aufgrund der Umstände von allein.
7.4 Soweit der Beschwerdeführer beanstandet, die Vorinstanz habe nicht berücksichtigt, dass die Geschädigte nach Eingang des Rechtshilfegesuchs weiterhin mit der I.________-Gruppe zusammengearbeitet habe, ist seiner Beschwerde ebenfalls kein Erfolg beschieden. Aus dem Verhalten der Geschädigten nach der Tat lässt sich nur bedingt etwas für die rechtliche Beurteilung derselben ableiten. Ausserdem bildet die Einrichtung und Nutzung der I.________ SA als Treasury Centre nicht Gegenstand der Anklage. Die weitere Zusammenarbeit zwischen der Geschädigten und der I.________-Gruppe als Devisenverwaltungszentrum lässt daher keine Schlüsse auf die rechtliche Würdigung des angeklagten Geschäftsmodells zu. Dasselbe gilt, soweit der Beschwerdeführer beanstandet, die Vorinstanz habe nicht zu seinen Gunsten beachtet, dass die Geschädigte nie einen Schaden beziffert oder in für ihn nachvollziehbarer Weise begründet habe.
7.5 Schliesslich ist die Beschwerde unbegründet, soweit der Beschwerdeführer die russischen Urteile in Frage stellt und geltend macht, die zweitinstanzliche Richterin sei von der Anklage massiv unter Druck gesetzt worden. Die Würdigung der russischen Urteile und die Überprüfung, ob sie unter Einhaltung der rechtsstaatlichen Grundsätze zustande gekommen sind, steht dem Bundesgericht nicht zu. Ausserdem erweist sich die Vorgehensweise der Haupttäter auch nach schweizerischem Recht als strafbar. Es kann in diesem Punkt auf die zutreffenden Erwägungen des angefochtenen Urteils verwiesen werden.
8.
8.1 Im Weiteren wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Einziehung von CHF 137'790.-- zugunsten der Eidgenossenschaft. Die Vorinstanz lege nicht dar, dass er aus der angeblichen Straftat Vermögenswerte erlangt habe. Es werde im angefochtenen Urteil lediglich ausgeführt, dass er Gelder von der I.________ SA erhalten habe. Dabei handle es sich indes um Honorare für Leistungen, die er zum Teil nach dem angeklagten Zeitraum erhalten habe.
8.2 Die Vorinstanz nimmt an, die beschlagnahmten Bankkonten des Beschwerdeführers hätten keinen offensichtlichen Zusammenhang mit den deliktisch von der I.________ SA erlangten Geldern. Eine direkte Einziehung sei daher ausgeschlossen. Der Beschwerdeführer habe jedoch in grösserem Umfang Gelder von der I.________ SA erhalten, als auf seinen Konten beschlagnahmt worden seien, nämlich wenigstens im Umfang seines von der I.________ SA bezahlten Honorars von über CHF 154'000.-- als Verwaltungsrat und Berater. Ausserdem sei er als Tatbeteiligter für eine um ein Vielfaches höhere Deliktssumme (mit)verantwortlich. Daran ändere nichts, dass er einen Teil seines Honorars für Leistungen erhalten hat, die er erst nach der Anklageperiode erbracht habe. Gründe, die einer Ersatzforderung entgegenstünden, seien weder ersichtlich noch geltend gemacht worden. Es rechtfertige sich daher, eine Ersatzforderung in Höhe der beschlagnahmten Gelder zu stellen und für deren Begleichung die genannten Konten zu verwenden.
8.3 Nach Art. 59 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB verfügt der Richter die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine strafbare Handlung erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, den Täter zu einer strafbaren Handlung zu veranlassen oder dafür zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden. Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt der Richter gemäss Art. 59 Ziff. 2 Abs. 1 aStGB auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe (vgl. nunmehr die Art. 70 Abs. 1 und 71 Abs. 1 StGB). Die Ersatzforderung stellt eine subsidiäre Massnahme dar.
8.4 Die Vorinstanz zog entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht die von ihm für seine anwaltschaftlichen Bemühungen von der I.________-Gruppe bezogenen Honorare ein, sondern erkannte ihm gegenüber auf eine Ersatzforderung, zu deren Deckung sie die beschlagnahmten Konten verwendete. Die Verurteilung zur Leistung einer Ersatzforderung setzt voraus, dass beim Betroffenen die Einziehung des deliktisch erlangten Vermögenswerts möglich gewesen wäre, d.h. dass ihm ursprünglich tatsächlich ein entsprechender Vermögensvorteil zugegangen ist.
Die Vorinstanz nimmt an, der Beschwerdeführer habe von der I.________-Gruppe wenigstens Gelder im Umfang seines Honorars von über CHF 154'000.-- als Verwaltungsrat und Berater erhalten. Indem sie eine Ersatzforderung in der Höhe des gesamten beschlagnahmten Betrages von CHF 137'790.-- festsetzt, geht sie implizit davon aus, dass die von ihm bezogenen Honorare allesamt im Zusammenhang mit den strafbaren Handlungen stehen. Dabei übersieht sie, dass der Beschwerdeführer auch beim Aufbau des Treasury Centres bei der I.________ SA als juristischer Berater mitwirkte, welches nicht Gegenstand der Anklage bildete. Die Vorinstanz hätte daher ausscheiden müssen, in welchem Umfang dem Beschwerdeführer aus den beurteilten Straftaten zum Nachteil der Geschädigten herrührende Vermögenswerte zugeflossen sind. Analoges gilt für die Honorare, welche der Beschwerdeführer für Leistungen erhalten hat, die er erst nach der Anklageperiode erbrachte. Diese unterliegen nicht der Einziehung. Sie können daher auch nicht als Grundlage für die Bemessung einer Ersatzforderung herangezogen werden. In Bezug auf das vom Beschwerdeführer erlangte Honorar für seine Beratungstätigkeit bei der Einrichtung der deliktischen Geschäftsmechanismen wäre schliesslich zu entscheiden, ob und in welchem Umfang bei der Abschöpfung allfällige Aufwendungen des Beschwerdeführers in Abzug gebracht werden müssten.
Wohl kann der Richter nach Art. 59 Ziff. 4 aStGB (Art. 70 Abs. 5 StGB), wenn sich der Umfang der einzuziehenden Vermögenswerte nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ermitteln lässt, diesen schätzen, doch muss er im Einzelnen aufzeigen, aufgrund welcher Teilumstände er auf den Gesamtumfang der zugeflossenen Vermögensvorteile schliesst (Niklaus Schmid, Kommentar Einziehung, Organisiertes Verbrechen, Geldwäscherei, Band I, 2. Aufl. 2007, § 2/StGB 70-72 N 216). Hiezu lässt sich dem angefochtenen Urteil nichts entnehmen. Dass der Beschwerdeführer für den verursachten Schaden haftet und für eine den beschlagnahmten Betrag um ein Vielfaches übersteigende Deliktssumme mitverantwortlich ist, genügt für die Anordnung der Einziehung bzw. einer Ersatzforderung nicht. Die Einziehung dient nicht der Sicherung von Zivilforderungen, sondern bezweckt - dem Gebot entsprechend, dass sich strafbares Verhalten nicht lohnen soll - den Ausgleich deliktischer Vorteile (BGE 129 IV 322 E. 2.2.4; 125 IV 4 E. 2 a/aa). Die Verurteilung zur ersatzweisen Bezahlung von CHF 137'790.-- verletzt daher Bundesrecht.
Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als begründet.
9.
9.1 Schliesslich wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Verlegung der Kosten. Es sei gegen ihn ein Verfahren wegen Gehilfenschaft zu qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung, Geldwäscherei und Unterstützung einer kriminellen Organisation eröffnet worden. Mit Erhebung der Anklage sei der letzte Punkt fallen gelassen worden. Auf der anderen Seite sei er nicht mehr als Gehilfe, sondern als Haupttäter der ungetreuen Geschäftsbesorgung angeklagt worden. Erst mit Einreichung der Anklageergänzung sei im Sinne eines Eventualantrags wieder Anklage wegen Beihilfe erhoben worden. Sodann habe die Vorinstanz im Laufe des Verfahrens verlauten lassen, dass sie den Sachverhalt auch unter dem Gesichtspunkt der Veruntreuung zu prüfen gedenke. Von all diesen Vorwürfen sei am Ende lediglich der Schuldspruch wegen Gehilfenschaft zu qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung übrig geblieben. Dennoch habe ihm die Vorinstanz 75 % der Verfahrenskosten und den Drittbetroffenen die restlichen 25 % auferlegt. Die Begründung der Vorinstanz, wonach er die Kosten vor allem wegen falscher Angaben hinsichtlich diverser von ihm betreuter Bankkonten verursacht habe, sei falsch. Aus den Entscheiden der Aufsichtskommission VSB ergebe sich, dass gegen ihn keinerlei Vorwürfe erhoben worden seien.
9.2 Die Vorinstanz nimmt an, der Umstand, dass der Beschwerdeführer von der Anklage der Geldwäscherei freigesprochen werde, rechtfertige keine teilweise Befreiung von der Kostentragungspflicht. Der Beschwerdeführer habe die Ermittlungen und die Untersuchung durch seine Beteiligung an der damit in engstem Zusammenhang stehenden ungetreuen Geschäftsbesorgung sowie vor allem durch seine falschen Angaben hinsichtlich diverser von ihm betreuter Bankkonten in vorwerfbarer Weise verursacht und damit verschuldet. Da indes erhebliche Aufwendungen des Gerichts im gerichtlichen Vorverfahren und in der Hauptverhandlung nicht von ihm selbst, sondern von Drittbetroffenen verursacht worden seien, würden ihm die Gerichtskosten inkl. Gebühr lediglich im Umfang von 75 % auferlegt.
9.3
9.3.1 Gemäss Art. 172 Abs. 1 BStP werden in der Regel die Kosten des Strafverfahrens einschliesslich derjenigen des Ermittlungsverfahrens, der Voruntersuchung sowie der Anklageerhebung und -vertretung dem Verurteilten auferlegt (vgl. auch Art. 246 Abs. 1 BStP). Zu den Kosten des Verfahrens gehören auch die pauschalen Gebühren der Untersuchungs- und Anklagebehörden nach der Verordnung vom 22. Oktober 2003 über die Kosten der Bundesstrafrechtspflege (SR 312.025) sowie die Gebühren des Bundesstrafgerichts nach dem Reglement vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32). Nach Art. 172 Abs. 1 Satz 1 BStP gilt der Grundsatz, dass der Verurteilte die Verfahrenskosten in vollem Umfang zu tragen hat (BGE 124 I 170 E. 3g S. 174). Das Gericht kann ihn nur aus besonderen Gründen ganz oder teilweise von der Kostenpflicht befreien. Solche sind anzunehmen, wenn das Verhalten des Verurteilten für die Entstehung der Kosten nicht mehr als adäquat kausal erscheint, so etwa wenn die Kosten durch unzulässige oder offensichtlich unzweckmässige Prozesshandlungen verursacht worden sind, wenn das Ergebnis der Untersuchungen, für welche die Kosten angefallen sind, insgesamt ausschliesslich zu Gunsten des Angeschuldigten lautet oder wenn die Wiedereingliederung des Täters durch die vollumfängliche Auferlegung der Kosten ernsthaft gefährdet erscheint.
Dem Gericht steht bei der Entscheidung über die Kostenauflage ein weiter Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht greift in diesen nur ein, wenn das Gericht von einem unrichtigen Begriff der Kosten ausgeht oder die Kostenauflage mit rechtlich nicht massgebenden Argumenten begründet oder dabei wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht lässt bzw. in Überschreitung oder Missbrauch seines Ermessens falsch gewichtet (BGE 133 IV 187 E. 6.1; 129 IV 6 E. 6.1).
9.3.2 Der freigesprochene Angeklagte kann gemäss Art. 173 Abs. 2 BStP zur Tragung von Kosten verurteilt werden, wenn er die Einleitung der Untersuchung durch schuldhaftes Benehmen verursacht oder das Verfahren durch trölerisches Verhalten wesentlich erschwert hat.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes ist es mit dem verfassungsmässigen Grundsatz der Unschuldsvermutung nicht vereinbar, einem nicht verurteilten Angeschuldigten gestützt auf den - direkten oder indirekten - Vorwurf, es treffe ihn ein strafrechtliches Verschulden, Verfahrenskosten aufzuerlegen. Dagegen ist es zulässig, dem Betroffenen die Kosten zu überbinden, wenn er in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm klar verstossen und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat. Die Kostenpflicht stellt in diesem Fall eine zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherte Haftung für ein fehlerhaftes Verhalten dar, durch das die Einleitung oder Erschwerung des Prozesses verursacht wurde (vgl. Art. 41 Abs. 1 OR; BGE 120 Ia 147 E. 3b; 119 Ia 332 E. 1b; 116 Ia 162 E. 2e). Zwischen dem zivilrechtlich vorwerfbaren Verhalten und den durch die Untersuchung entstandenen Kosten muss ein Kausalzusammenhang bestehen (BGE 116 Ia 162 E. 2c S. 170 f. und E. 2d/bb S. 174 f. mit Hinweisen).
9.4 Der Beschwerdeführer wurde der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB, eventualiter der Gehilfenschaft dazu sowie der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis StGB angeklagt. Ein Schuldspruch erging lediglich wegen Beihilfe zu qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung. In Bezug auf den Anklagepunkt der Geldwäscherei wurde der Beschwerdeführer freigesprochen. Trotz dieses teilweisen Freispruchs ist die Kostenverlegung der Vorinstanz nicht zu beanstanden. Der Anklagepunkt der Geldwäscherei steht in engem Zusammenhang mit demjenigen der Gehilfenschaft zu qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung. Insofern hat er die aus den diesbezüglich notwendigen Abklärungen entstandenen Kosten in vorwerfbarer Weise verursacht. Ob er darüber hinaus auch wegen seiner falschen Angaben hinsichtlich diverser von ihm betreuter Bankkonten Kosten verursacht hat, wie die Vorinstanz ohne nähere Hinweise annimmt, scheint fraglich, kann aber offen bleiben. Jedenfalls liegt im Verzicht auf eine teilweise Befreiung von der Kostentragungspflicht keine Ermessensverletzung.
Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt unbegründet.
10.
Die Beschwerde ist in Bezug auf die Ersatzforderung gutzuheissen, im Übrigen aber abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann. Bei diesem Ergebnis bleibt kein Raum für die Zusprechung einer Genugtuung. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend trägt der Beschwerdeführer die Kosten mit einer reduzierten Gebühr (Art. 66 Abs. 1 BGG). Im Umfang seines Obsiegens ist ihm eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Dem Bund werden keine Kosten auferlegt (Art. 66 Abs. 4 BGG). Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird in Bezug auf die Verurteilung zur Zahlung einer Ersatzforderung gutgeheissen, das Urteil des Bundesstrafgerichts vom 11. Juli 2008/27. Oktober 2008 aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen; im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 6'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Die Schweizerische Eidgenossenschaft hat dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.-- zu bezahlen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesstrafgericht, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 29. Oktober 2009
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Favre Boog