Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
9C_857/2009
Urteil vom 30. Oktober 2009
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiber Fessler.
Parteien
P.________,
Deutschland,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland,
Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. August 2009.
In Erwägung,
dass P.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. August 2009 betreffend den Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung erhoben hat,
dass der angefochtene Entscheid die Sache zur weiteren Abklärung des Sachverhalts im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland zurückweist und der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 1800.- zuspricht (Dispositiv-Ziffer 2 und 4), was beides als (bundes-)rechtswidrig gerügt wird,
dass die Beschwerde gegen einen Rückweisungsentscheid einschliesslich die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen u.a. voraussetzt, dass er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann oder dass deren Gutheissung sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde ( Art. 93 Abs. 1 lit. a und b BGG ; BGE 133 V 477 E. 4.2 S. 481; 133 V 645 E. 2.1 S. 647; Urteil 9C_567/2008 vom 30. Oktober 2008 E. 2.1 und 2.2),
dass die Verpflichtung der IV-Stelle zur Vornahme ergänzender Abklärungen keinen im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nicht wieder gutzumachenden Nachteil darstellt, und zwar selbst dann nicht, wenn die vorinstanzliche Feststellung, der rechtserhebliche Sachverhalt sei ungenügend abgeklärt, offensichtlich unrichtig oder Ergebnis unhaltbarer Beweiswürdigung wäre (Urteil 9C_735/2009 vom 28. September 2009 mit Hinweisen),
dass auch in Bezug auf die Bemessung der Parteientschädigung für das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren der nicht wieder gutzumachende Nachteil zu verneinen ist, da über die Verteilung der Gerichts- und Parteikosten nicht befunden werden kann, ohne vorfrageweise die Begründetheit der Rückweisung zu prüfen, was unzulässig ist (Ur-teil 9C_834/2007 vom 18. Dezember 2007 mit Hinweisen),
dass die im Rückweisungsentscheid festgesetzte Höhe der Parteientschädigung für das kantonale Verfahren durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar sein wird (Art. 93 Abs. 3 BGG; Ur-teil 9C_ 567/2008 vom 30. Oktober 2008 E. 4.2),
dass die Beschwerdeführerin weder in Bezug auf die Rente noch hinsichtlich der Parteientschädigung darlegt, inwiefern die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG erfüllt sind (Urteile 4A_196/2007 vom 5. Dezember 2008 E. 2.4 und 9C_613/2007 vom 23. Oktober 2007 E. 3.1),
dass die offensichtlich unzulässige Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG erledigt wird,
dass von der Erhebung von Gerichtskosten umständehalber abzusehen ist (Art. 66 Abs. 1 BGG),
erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 30. Oktober 2009
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Meyer Fessler