BGer 8C_894/2009 |
BGer 8C_894/2009 vom 02.11.2009 |
Bundesgericht
|
Tribunal fédéral
|
Tribunale federale
|
{T 0/2}
|
8C_894/2009
|
Urteil vom 2. November 2009
|
I. sozialrechtliche Abteilung
|
Besetzung
|
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
|
Gerichtsschreiber Grünvogel.
|
Parteien
|
F.________,
|
vertreten durch seine Mutter,
|
Beschwerdeführer,
|
gegen
|
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, Speichergasse 12, 3011 Bern,
|
Beschwerdegegner.
|
Gegenstand
|
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
|
Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
|
vom 24. September 2009.
|
Nach Einsicht
|
in die Beschwerde vom 21. Oktober 2009 (Poststempel) gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. September 2009, worin ein Gesuch von F.________ um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen wurde,
|
in Erwägung,
|
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
|
dass die Beschwerde diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt, da sie keinen rechtsgenüglichen Antrag enthält und den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,
|
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die von der Mutter des Beschwerdeführers überdies ohne Vollmacht eingereichte Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
|
erkennt der Präsident:
|
1.
|
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
|
2.
|
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
|
3.
|
Dieses Urteil wird den Parteien, der IV-Stelle Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
|
Luzern, 2. November 2009
|
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
|
des Schweizerischen Bundesgerichts
|
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
|
Ursprung Grünvogel
|