BGer 6B_897/2009
 
BGer 6B_897/2009 vom 03.11.2009
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
{T 0/2}
6B_897/2009
Urteil vom 3. November 2009
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Favre, Präsident,
Bundesrichter Schneider, Wiprächtiger,
Gerichtsschreiber Boog.
Parteien
X.________, vertreten durch Rechtsanwältin Isabelle Schwander,
Beschwerdeführer,
gegen
Generalprokurator des Kantons Bern, 3001 Bern,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Revision (Geldwäscherei),
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, Kassationshof, vom 17. August 2009.
Sachverhalt:
A.
Das Kreisgericht VIII Bern-Laupen erklärte X.________ mit Urteil vom 24./25. Februar 2005 u.a. der Geldwäscherei schuldig und verurteilte ihn zu 4 ½ Jahren Zuchthaus, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Juge d'instruction de l'arrondissement de Lausanne vom 17. Juli 2003.
B.
X.________ stellte am 16. Juni 2009 ein Revisionsgesuch, mit welchem er beantragte, das Urteil des Kreisgerichts VIII Bern-Laupen vom 24./25. Februar 2005 sei in Bezug auf den Schuldspruch der Geldwäscherei aufzuheben, und er sei in diesem Punkt freizusprechen.
C.
Der Kassationshof des Obergerichts des Kantons Bern trat mit Urteil vom 17. August 2009 auf das Revisionsgesuch nicht ein.
D.
X.________ führt Beschwerde beim Bundesgericht, mit der er beantragt, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und es sei der Kassationshof des Obergerichts des Kantons Bern anzuweisen, auf das Revisionsgesuch einzutreten. Eventualiter sei die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner stellt er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Erwägungen:
1.
Das Kreisgericht VIII Bern-Laupen gelangte in seinem Urteil vom 24./25. Februar 2005 zum Schluss, der Beschwerdeführer habe im August/September 2003 einen aus dem Verkauf von Betäubungsmitteln stammenden Betrag von Fr. 50'000.-- gewaschen, indem er durch A.________ in Oldenburg/De einen Personenwagen der Marke Mercedes Benz 320 CDI gekauft habe. Dieses Fahrzeug, das ihm nach Albanien hätte geliefert werden sollen, sei am 12. September 2003 im Fährhafen von Brindisi/It sichergestellt worden (angefochtenes Urteil S. 2; Urteil des Kreisgerichts VIII Bern-Laupen vom 24./ 25.2.2005, Beilage 2 zum Revisionsgesuch, S. 9 ff.).
2.
In seinem Revisionsgesuch bringt der Beschwerdeführer vor, aufgrund neuer Tatsachen und Beweismittel ergebe sich, dass A.________ den Personenwagen der Marke Mercedes Benz 320 CDI rechtmässig, d.h. ohne Einsatz von aus einem Verbrechen herrührenden Geldern, für sich selbst gekauft habe. Das Fahrzeug sei ihm denn auch von den Behörden in Brindisi/It herausgegeben worden. Der Beschwerdeführer beruft sich hiefür auf den definitiven Abschluss des gegen A.________ geführten Ermittlungsverfahrens wegen Geldwäscherei durch die Staatsanwaltschaft Oldenburg/De. Das Kreisgericht VIII Bern-Laupen sei demgegenüber bloss von einer provisorischen Einstellung des Verfahrens ausgegangen (angefochtenes Urteil S. 2; Revisionsgesuch, Akten des Obergerichts act. 1 ff., 11 ff.).
3.
Die Vorinstanz nimmt an, das Kreisgericht VIII Bern-Laupen sei in seinem Urteil vom 24./25. Februar 2005 davon ausgegangen, dass das Verfahren gegen A.________ eingestellt worden sei. Es habe sich auf ein Schreiben des Rechtsanwalts B.________ vom 12. November 2004 gestützt, nach welchem das Ermittlungsverfahren von der Staatsanwaltschaft Oldenburg/De am 5. Juli 2005 eingestellt worden sei. Damit habe das Kreisgericht VIII Bern-Laupen bereits vor dem in Frage stehenden Urteil Kenntnis von der Einstellung des Verfahrens gehabt. Das Kreisgericht VIII Bern-Laupen sei aber offenbar der Auffassung gewesen, das Verfahren sei nicht abgeschlossen, sondern bloss provisorisch eingestellt worden. Soweit hierin eine unrichtige Auslegung deutschen Rechts durch das Kreisgericht VIII Bern-Laupen liege, stelle dies keinen Revisionsgrund gemäss Art. 368 Abs. 1 StrV/ BE dar. Die Tatsache der Einstellung des Ermittlungsverfahrens sei dem Kreisgericht jedenfalls bekannt gewesen. Damit fehle es an einer neuen Tatsache gemäss Art. 368 StrV/BE, so dass auf das Revisionsgesuch nicht eingetreten werden könne.
Im Übrigen lägen sowohl das Schreiben von Rechtsanwalt B.________ vom 2. Oktober 2003 an die Staatsanwaltschaft Oldenburg/De als auch die auf sein Verlangen erstellte Bestätigung der Staatsanwaltschaft vom 1. Dezember 2003, wonach A.________ das Fahrzeug zu einem Preis von Euro 31'320.-- in Oldenburg/De gekauft habe, bei den Akten. Die Vorinstanz habe daher in Kenntnis dieser beiden Schreiben geurteilt. Schliesslich habe die Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen A.________ keine Auswirkungen auf die Beurteilung des Sachverhalts in Bezug auf den Beschwerdeführer, zumal nicht bekannt sei, aus welchen Gründen die Einstellung erfolgte (angefochtenes Urteil S. 3 f.).
4.
Nach Art. 385 StGB haben die Kantone gegenüber Urteilen, die auf Grund des schweizerischen Strafgesetzbuches oder eines andern Bundesgesetzes ergangen sind, wegen erheblicher Tatsachen oder Beweismittel, die dem Gericht zur Zeit des früheren Verfahrens nicht bekannt waren, die Wiederaufnahme des Verfahrens zu Gunsten des Verurteilten zu gestatten (gleichlautend Art. 397 aStGB). Neu sind Tatsachen oder Beweismittel, die dem Gericht im ursprünglichen Verfahren nicht zur Beurteilung vorlagen (vgl. BGE 116 IV 353 E. 3a).
Gemäss Art. 368 Abs. 1 Ziff. 1 StrV/BE können die Parteien gegen rechtskräftige Endurteile die Revision des Verfahrens beantragen, wenn Tatsachen oder Beweismittel vorliegen, die dem urteilenden Gericht zur Zeit des früheren Verfahrens nicht bekannt gewesen sind und die allein oder zusammen mit den früher festgestellten Tatsachen geeignet sind, den Freispruch oder eine erheblich geringere Bestrafung einer verurteilten oder die Verurteilung einer freigesprochenen Person zu bewirken (vgl. auch Art. 369 Abs. 1 StrV/BE).
Art. 385 StGB enthält einerseits eine Weisung an die Kantone, das Rechtsmittel der Revision zugunsten des Verurteilten wegen neuer erheblicher Tatsachen oder Beweismittel für ihre Strafprozessordnungen einzuführen, und andererseits einen selbständigen bundesrechtlichen Revisionsgrund zugunsten des Verurteilten im Sinne einer Minimalvorschrift (BGE 114 IV 138 E. 3a; 107 IV 133 E. 1b; 106 IV 45 E. 1; zum verfassungsmässigen Anspruch vgl. BGE 127 I 133 E. 6).
Die Vorinstanz stützt ihren Entscheid auf Art. 368 Abs. 1 Ziff. 1 StrV/BE. Diese Bestimmung stimmt inhaltlich mit Art. 385 StGB überein. Das Bundesgericht überprüft deshalb das angefochtene Urteil im Lichte der Minimalgarantien von Art. 385 StGB auf ihre Übereinstimmung mit Bundesrecht.
5.
Das angefochtene Urteil verletzt kein Bundesrecht. Nach den unangefochtenen Feststellungen der Vorinstanz war die Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen A.________ durch die Staatsanwaltschaft Oldenburg/De dem Kreisgericht VIII Bern-Laupen bekannt. Es bezieht sich hiefür auf ein in den Akten befindliches Schreiben von Rechtsanwalt B.________. Damit sind die Tatsachen bzw. Beweismittel, auf welches sich der Beschwerdeführer beruft, nicht neu. Dass das Kreisgericht VIII Bern-Laupen aus dem Schreiben falsche Schlüsse zog und annahm, das Verfahren sei nicht definitiv abgeschlossen, sondern lediglich provisorisch eingestellt, führt zu keinem anderen Ergebnis. Die rechtliche Würdigung der festgestellten Tatsachen hätte vom Beschwerdeführer gegebenenfalls im Rechtsmittelverfahren angefochten werden müssen. Bei diesem Ergebnis kann offen bleiben, ob die geltend gemachten Tatsachen überhaupt geeignet wären, die Beweisgrundlage des früheren Urteils in einem Masse zu erschüttern, dass aufgrund des veränderten Sachverhaltes ein wesentlich milderes Urteil in Betracht fiele (BGE 117 IV 40 E. 2a).
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet.
6.
Die Beschwerde ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang trägt der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG). Da sein Rechtsbegehren von vornherein als aussichtslos erschien, ist sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Seinen eingeschränkten finanziellen Verhältnissen kann bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr Rechnung getragen werden (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergerichts des Kantons Bern, Kassationshof, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 3. November 2009
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Favre Boog