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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_643/2009/bnm
Verfügung vom 4. November 2009
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Y.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Andrin Perl,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Eheschutz.
Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen die Verfügung vom 8. September 2009 des Kantonsgerichts von Graubünden (Einzelrichter in Zivilsachen).
Nach Einsicht
in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen die Verfügung vom 8. September 2009 des Kantonsgerichts von Graubünden,
in Erwägung,
dass der Beschwerdeführer (für den Fall der - mit Schreiben vom 23. Oktober 2009 erfolgten - Verweigerung der Zahlung des Kostenvorschusses in Raten) die erwähnte Eingabe mit Schreiben vom 13. Oktober 2009 zurückgezogen hat, die Beschwerde daher durch die Abteilungspräsidentin (Art. 32 Abs. 2 BGG) abzuschreiben ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP) und die reduzierten Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BZP, Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer im Übrigen darauf hingewiesen wird, dass auf seine - den gesetzlichen Anforderungen der Art. 42 Abs. 2 und 106 Abs. 2 BGG nicht entsprechende - Beschwerde (bei urteilsmässiger Verfahrenserledigung) nicht hätte eingetreten werden können,
verfügt die Präsidentin:
1.
Das Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 4. November 2009
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Hohl Füllemann