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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
8C_329/2009
Urteil vom 4. November 2009
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Niquille,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Parteien
R.________,
Beschwerdeführer,
gegen
SUVA Bern, Militärversicherung,
Schermenwaldstrasse 10, 3063 Ittigen,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Militärversicherung (Kausalzusammenhang),
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern
vom 19. März 2009.
Sachverhalt:
Der 1967 geborene R.________ leidet neben einer psychischen Auffälligkeit u.a. auch an einem Morbus Bechterew. Mit Verfügung vom 16. Dezember 2005 anerkannte die Militärversicherung (nunmehr: SUVA Bern, Militärversicherung, nachfolgend: SUVA-MV) mit Wirkung ab 1. September 1999 eine Haftung von 50 % für den Morbus Bechterew. Auf den gleichen Zeitpunkt hin sprach sie ihm eine Invalidenrente auf der Basis eines Invaliditätsgrads von 13 % zu. Mit Einspracheentscheid vom 16. Dezember 2007 hielt die SUVA-MV an ihrer Auffassung fest.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern mit Entscheid von 19. März 2009 ab.
R.________ führt mit Eingaben vom 14. April und 5. Mai 2009 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt sinngemäss die Zusprechung einer ungekürzten Invalidenrente auf der Grundlage eines Invaliditätsgrads von 100 %. Gleichzeitig ersucht er um unentgeltliche Verbeiständung.
Erwägungen:
1.
Im Einspracheentscheid vom 19. Dezember 2007 wurden die Voraussetzungen dargelegt, unter welchen die Militärversicherung für körperliche, geistige oder psychische Gesundheitsschäden haftbar ist (Art. 4 ff. MVG; siehe auch BGE 110 V 370 E. 1b S. 372). Ebenfalls richtig wiedergegeben wurden die hierbei zur Anwendung gelangenden Beweisregeln (Art. 5 f. MVG; Jürg Maeschi, Kommentar zum Bundesgesetz über die Militärversicherung [MVG] vom 19. Juni 1992, Bern 2000, N 17 ff. zu Art. 5; vgl. auch BGE 111 V 370 E. 2b+c S. 373 ff.), wie auch Art. 64 MVG, wonach die Leistungen der Militärversicherung angemessen zu kürzen sind, wenn die versicherte Gesundheitsschädigung nur teilweise auf Einwirkungen während des Dienstes zurückgeht. Darauf hat bereits die Vorinstanz zu Recht verwiesen.
2.
Im Streit steht die auf 50 % festgesetzte Haftung der Militärversicherung für den Morbus Bechterew wie auch die Verneinung einer Haftung für die Folgen psychischer Beschwerden.
2.1 Die Vorinstanz erwog in zutreffender Würdigung der Akten und in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen - worauf verwiesen sei -, der vorhandene Morbus Bechterew habe bereits vor dem Militärdienst 1989 und vor der Rekrutenschule 1987 seinen Anfang genommen; während des Militärdienstes im Jahre 1989 sei es aber zu einer dauernden Verschlimmerung gekommen, wobei der militärdienstliche Anteil an diesem Gesundheitsschaden auf 50 % zu veranschlagen sei. Dabei stellte das Gericht massgeblich auf die versicherungsmedizinische Stellungnahme von Dr. med. G.________, Facharzt FMH für Innere Medizin, des ärztlichen Dienstes des Bundesamtes für Militärversicherung vom 7. Oktober 2004 ab.
Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, überzeugt nicht. So ist etwa mit der nicht näher erwiesenen Behauptung, genetische Faktoren hätten die Entstehung des Morbus Bechterew begünstigt, für die Haftungsfrage nichts gewonnen, ist doch einerseits bereits eine dauerhafte Verschlimmerung des vorbestehenden Morbus anerkannt und stellt andererseits ein allfällig vorhandener genetischer Defekt die medizinische Feststellung, der Morbus habe bereits vor dem ersten Dienstantritt bestanden, ebenso wenig in Frage. Sollte es dem Versicherten mit diesem Hinweis letztlich darum gehen, den Entscheid der UC-Kommission über die Dienst(un)tauglichkeit vom 28. November 1992 zu hinterfragen, so hat bereits die Vorinstanz ausgeführt, dass dieser Punkt nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet. Ebenso wenig vermag der letztinstanzlich erstmals und damit wohl ohnehin in unzulässiger Weise (Art. 99 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 105 BGG) vorgebrachte Hinweis auf einen angeblich von der MEDAS im Auftrag der IV-Stelle neben dem Morbus Bechterew zusätzlich erkannten Morbus Scheuermann am Ergebnis etwas zu ändern: Das in den Akten liegende Gutachten der MEDAS vom 11. Juli 1997 erwähnt den Morbus Scheuermann nicht; sodann haftet die Militärversicherung nur für bei Verrichtung des Dienstes in Erscheinung getretene Gesundheitsschäden (Art. 4 f. MVG); diesbezüglich erscheint die auch in Kenntnis des erwähnten MEDAS-Gutachtens und in Auseinandersetzung damit abgegebene Stellungnahme von Dr. med. G.________ vom 7. Oktober 2004 umfassend.
2.2 Bezogen auf das von Dr. med. Dipl.-Psych. W.________ im Gutachten vom 5. Februar 2007 als hebephrene Schizophrenie nach ICD-10 F20.1 bezeichnete psychische Leiden folgte das kantonale Gericht ebenfalls mit zutreffender Begründung - auf welche verwiesen sei -, der medizinischen Einschätzung dieses Arztes, wonach zwischen der Bechterewschen Erkrankung und der schizophrenen Grunderkrankung kein kausaler Zusammenhang zu erstellen sei: Letztere sei als Störungsbild unabhängig von der Genese und dem Verlauf der Bechterewschen Erkrankung; sodann sei eine allenfalls durch den Entscheid der UC-Kommission über die Dienst(un)tauglichkeit vom 28. November 1992 ausgelöste psychische Fehlentwicklung vorliegend ohne Belang, hafte der Militärversicherer doch ausschliesslich für während des Dienstes in Erscheinung getretene Beschwerden; insgesamt fehle es an einer Haftungsgrundlage für den psychischen Gesundheitsschaden.
Den Ausführungen des kantonalen Gerichts ist auch in diesem Punkt vollumfänglich beizupflichten. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, dringt nicht durch. Er übersieht etwa, dass Dr. med. G.________ die Diagnose der hebephrenen Schizophrenie rückwirkend auf einen Zeitpunkt vor dem (erstmaligen) akuten Ausbruch der Erkrankung im Jahre 1991 gestellt hat und somit auf einen Zeitpunkt, zu welchem der Versicherte weniger als 24 Jahre alt gewesen ist, womit auch nicht gesagt werden kann, diese Diagnose stünde im Widerspruch zu dem in ICD-10 für diesen Gesundheitsschaden vordefinierten Kriterium, wonach eine Hebephrenie in aller Regel nur bei Jugendlichen oder jungen Erwachsenen diagnostiziert werden solle. Dr. med. G.________ erläutert die von ihm gestellte Diagnose gegenteils einleuchtend und unter Einbezug der gesamten Umstände, insbesondere auch der medizinischen Vorgeschichte. Ob letztlich überhaupt eine Schizophrenie vorliegt oder der Versicherte nicht viel eher (und ausschliesslich) an einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F 60.8) leidet, was der Auffassung einer nach Aussagen des Beschwerdeführers nicht näher genannt sein wollenden Psychotherapeutin entsprechen soll, ist überdies ohnehin nicht entscheidend: Auch spezifische Persönlichkeitsstörungen wie die narzisstische treten gemäss ICD-10 F60 genau so wie die hebephrene Schizophrenie nach ICD-10 F 20.1 meist in der Kindheit oder in der Adoleszenz in Erscheinung und bestehen während des Erwachsenenalters weiter. Inwiefern die Militärversicherung für eine narzisstische Persönlichkeitsstörung haftbar gemacht werden könnte, ist dergestalt nicht erkennbar.
3.
Insgesamt erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren nach Art. 109 BGG erledigt wird.
4.
Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird ausnahmsweise verzichtet (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Eine unentgeltliche Verbeiständung ist wegen aussichtsloser Beschwerdeführung im Sinne von Art. 64 Abs. 1 und Abs. 2 BGG zu verweigern.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 4. November 2009
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Ursprung Grünvogel