BGer 9C_931/2009 |
BGer 9C_931/2009 vom 09.11.2009 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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9C_931/2009
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Urteil vom 9. November 2009
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II. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
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Gerichtsschreiber Ettlin.
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Parteien
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B.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Ausgleichskasse des Kantons Wallis,
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Avenue Pratifori 22, 1950 Sitten,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Alters- und Hinterlassenenversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid
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des Kantonsgerichts Wallis
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vom 14. September 2009.
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Nach Einsicht
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in die Beschwerde vom 2. November 2009 (Poststempel) gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Wallis vom 14. September 2009 betreffend Mahngebühren,
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in Erwägung,
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dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
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dass die Vorinstanz auf die Beschwerde zufolge in Rechtskraft erwachsener verfügungsweiser Festlegung der Mahngebühren nicht eingetreten ist und dargelegt hat, weshalb im Eintretensfall ein abweisender Entscheid ergangen wäre,
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dass die am 3. November eingegangenen, vom 13. und 14. Oktober 2009 datierenden Eingaben die Eintretensfrage mit keinem Wort aufwerfen,
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dass sämtliche weiteren Vorbringen mit Blick auf den allein Streitgegenstand bildenden Nichteintretensentscheid offensichtlich unzulässig sind,
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dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 in fine BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
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erkennt der Präsident:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Wallis und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 9. November 2009
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Meyer Ettlin
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