Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2C_729/2009
Urteil vom 11. November 2009
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Müller, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Amt für Migration des Kantons Schwyz.
Gegenstand
Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
(Überprüfung der Ausschaffungshaft),
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz, AuG-Einzelrichter,
vom 13. Oktober 2009.
Erwägungen:
1.
X.________, geboren 1983, aus dem Irak stammend, ersuchte im November 2007 um Asyl. Das Bundesamt für Migration lehnte das Gesuch am 17. Januar 2008 ab. Zugleich ordnete es, unter Ansetzung einer Ausreisefrist, die Wegweisung aus der Schweiz an. Diese Verfügung wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Juli 2009 rechtskräftig. Nach einer Vorsprache beim Amt für Migration des Kantons Schwyz am 21. August 2009 tauchte der Ausländer unter. Am 28. September 2009 wurde er in Deutschland festgenommen und am 8. Oktober 2009 unter Anwendung des Dublin-Abkommens in die Schweiz überführt, wo er von der Flughafenpolizei des Flughafens Zürich-Kloten in Gewahrsam genommen wurde. Am 9. Oktober 2009 musste die Ausschaffung mit unbegleitetem Rückflug nach dem Irak wegen heftiger Gegenwehr des Betroffenen abgebrochen werden, weshalb dieser durch die Kantonspolizei Zürich festgenommen wurde. Am 12. Oktober ordnete das Amt für Migration des Kantons Schwyz Ausschaffungshaft an; der AuG-Einzelrichter des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz bestätigte die Ausschaffungshaft am 13. Oktober 2009 bis längstens 8. Januar 2010.
Mit Schreiben vom 29. Oktober 2009, dessen deutsche Fassung am 9. November 2009 beim Bundesgericht eintraf, beschwert sich X.________ sinngemäss über seine Inhaftierung. Gestützt darauf ist ein Beschwerdeverfahren betreffend den per Fax eingeholten Entscheid des Verwaltungsgerichts eröffnet worden. Weitere Instruktionsmassnahmen sind nicht angeordnet worden.
2.
Gemäss Art. 42 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten (Abs. 1 ). Dabei ist in der Beschwerdeschrift in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletze (Abs. 2). Erforderlich ist eine sachbezogene Begründung; in der Beschwerdeschrift ist zumindest rudimentär auf die entscheidrelevanten Erwägungen des angefochtenen Urteils einzugehen.
Gegenstand des angefochtenen Entscheids ist einzig die Frage der Rechtmässigkeit der gegen den Beschwerdeführer zwecks Sicherstellung des Vollzugs der im Asylverfahren rechtskräftig verfügten Wegweisung angeordneten Haft (Vorliegen der allgemeinen Haftvoraussetzungen, namentlich eines Haftgrundes). Dem Haftrichter war es dabei insbesondere verwehrt, die Rechtmässigkeit der Wegweisung selber zu überprüfen (BGE 128 II 193 E. 2.2.2 S. 197 f.; 129 I 139 E. 4.3.2 S. 149). Der Beschwerdeführer bittet das Bundesgericht darum, sich um ihn zu kümmern. Er stellt klar, dass er unter keinen Umständen in den Irak zurückkehren könne, weil dort sein Leben sowie das Leben seiner Familie in Gefahr seien. Sodann erwähnt er, dass seine Schwester im Kanton Thurgau gestorben sei; er erklärt, nicht zu wissen, warum sie gestorben sei und was mit ihren Kindern geschehen sei. Diese Ausführungen beschlagen nicht den vorstehend beschriebenen beschränkten Verfahrensgegenstand, weshalb es an einer hinreichenden, sachbezogenen Beschwerdebegründung fehlt, sodass in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit b BGG im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.
Der Beschwerde wäre auch im Eintretensfall kein Erfolg beschieden, lässt sich doch angesichts der umfassenden, schlüssig erscheinenden Erwägungen der Vorinstanz nicht erkennen, inwiefern die Anordnung bzw. die Bestätigung der Ausschaffungshaft unter den gegebenen Verhältnissen schweizerisches Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzten.
Dem Verfahrensausgang entsprechend würde der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG); indessen rechtfertigen es die Umstände, auf die Erhebung von Kosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, dem Amt für Migration des Kantons Schwyz, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, AuG-Einzelrichter, und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 11. November 2009
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Müller Feller