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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
8C_324/2009
Urteil vom 11. November 2009
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Niquille, Bundesrichter Maillard,
Gerichtsschreiberin Polla.
Parteien
Z.________,
vertreten durch Advokat Dr. Peter Bohny,
Beschwerdeführer,
gegen
Öffentliche Arbeitslosenkasse Basel-Stadt, Hochstrasse 37, 4053 Basel,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosenentschädigung; Konkrete Normenkontrolle),
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 9. März 2009.
Sachverhalt:
A.
Der 1948 geborene Z.________ war von Mai 1998 bis 30. September 2006 teilzeitlich als Ausrüster/Hilfsarbeiter bei der O.________ AG angestellt gewesen. Für die Zeit vom 1. Oktober 2006 bis 30. Juni 2008 erhielt er - nebst einer halben Rente der Invalidenversicherung - aufgrund einer nunmehr vollständigen Arbeitsunfähigkeit Taggeldleistungen des Krankenversicherers der Arbeitgeberfirma. Am 22. September 2008 stellte Z.________ Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab 15. September 2008 und gab an, er sei bereit und in der Lage, teilzeitlich, höchstens im Umfang von 50% einer Vollzeitbeschäftigung erwerbstätig zu sein. Die Öffentliche Arbeitslosenkasse Basel-Stadt setzte den versicherten Verdienst entsprechend einem Pauschalansatz von 102 Franken pro Tag und seiner verbliebenen Erwerbsfähigkeit von 50% auf Fr. 1'107.- fest (durch Einspracheentscheid vom 9. Dezember 2008 bestätigte Verfügung vom 10. November 2008).
B.
Die dagegen geführte Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Entscheid vom 9. März 2009 ab.
C.
Z.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, ihm sei unter Aufhebung des angefochtenen Gerichtsentscheids "Taggelder auf der Basis von Art. 41 Abs. 1 lit. b AVIV (per analogiam)" zuzusprechen.
Das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Basel-Stadt und das Staatssekretariat für Wirtschaft haben auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Erwägungen:
1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden. Es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann die Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin überprüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254 mit Hinweisen). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
2.
Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Vorschriften zur Berechnung des versicherten Verdienstes auf Grund von Pauschalansätzen (Art. 23 Abs. 2 AVIG; Art. 41 Abs. 1 AVIV), namentlich bei Personen, die von der Erfüllung der Beitragspflicht befreit sind (Art. 14 Abs. 1 AVIG), richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen.
3.
3.1 Die Parteien sind sich einig, dass der Beschwerdeführer wegen seiner mehr als zwölf Monate andauernden Krankheit während der Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3 AVIG) von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG), womit dem versicherten Verdienst ein Pauschalansatz nach Massgabe von Art. 41 Abs. 1 AVIV zu Grunde zu legen ist. Streitig und zu prüfen ist, welcher Pauschalansatz zur Berechnung des versicherten Verdienstes heranzuziehen ist, wobei der Beschwerdeführer den mittleren Ansatz für Personen mit abgeschlossener Berufslehre (Art. 41 Abs. 1 lit. b AVIV) für analog anwendbar hält. In Frage gestellt ist dabei die Gesetzmässigkeit der Bestimmung von Art. 41 Abs. 1 AVIV.
3.2 Arbeitslosenkasse und Vorinstanz gelangten zum Schluss, der klare Wortlaut des als bundesrechtskonform erachteten Art. 41 Abs. 1 AVIV, welcher für die Anwendung eines anderen als des tiefsten Pauschalansatzes eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetze, liesse keinen Spielraum, um hievon im Sinne eines Einzelfalls abzuweichen und aufgrund der langjährigen Berufserfahrung den mittleren Ansatz anzuwenden.
3.3 Der Beschwerdeführer hält letztinstanzlich an seinem Standpunkt fest, wonach der Verordnungsgeber in Art. 41 Abs. 1 AVIV der gesetzgeberischen Absicht der Differenzierung der Ansätze des versicherten Verdienstes nach Ausbildungsstand, Alter sowie Umstände, die zur Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit geführt hätten, nicht oder in fast willkürlicher Weise einseitig Rechnung getragen habe. Es liege daher eine Ermessensunterschreitung bzw. eine Lücke vor.
3.4
3.4.1 Das Eidgenössische Versicherungsgericht (seit 1. Januar 2007 Bundesgericht) hat mehrfach entschieden, dass der Bundesrat die Pauschalansätze für den versicherten Verdienst in Art. 41 Abs. 1 AVIV, der eine Abstufung der Pauschalansätze auf Grund unterschiedlicher Ausbildungsabschlüsse statuiert, bundesrechtskonform festgelegt hat (ARV 1999 Nr. 22 S. 122 E. 1, 2000 Nr. 3 S. 11 E. 4b/cc, 2003 Nr. 23 S. 243; Urteil [des Eidg. Versicherungsgerichts] C 343/96 vom 17. August 1998).
3.4.2 Was hiegegen in der Beschwerde vorgebracht wird, ist unbegründet. Dem Versicherten kann insoweit zugestimmt werden, als die vom Bundesrat getroffene Regelung stark auf die abgeschlossene Ausbildung abstellt. Die Verordnungsbestimmung hält sich jedoch im Rahmen der im Gesetz delegierten Kompetenzen und berücksichtigt die in Art. 23 Abs. 2 AVIG festgehaltenen Kriterien (Alter, Ausbildungsstand und Umstände, die zur Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit geführt haben), wenn auch nicht im vom Beschwerdeführer verlangten Sinne einer Berücksichtigung der langjährigen Berufserfahrung bei fehlendem oder nicht nachgewiesenem Berufsabschluss. Eine Diskriminierung der älteren Arbeitnehmenden kann darin jedoch nicht erblickt werden. Dass der dem Bundesrat aufgrund von Art. 23 Abs. 2 AVIG eingeräumte Ermessensspielraum zur Regelung der Pauschalansätze für Versicherte, die im Anschluss an eine Berufslehre Arbeitslosenentschädigung beziehen, sowie für Personen, die von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind, in Art. 41 Abs. 1 AVIV unterschritten worden wäre, wird damit zu Unrecht vorgebracht.
Weiter liegt weder ein qualifiziertes Schweigen des Verordnungsgebers, noch eine vom Gericht auszufüllende Lücke vor. Denn es kann nicht gesagt werden, dass sich Gesetz und Verordnung für die sich stellende Rechtsfrage keine Antwort entnehmen lässt. Es ist weder anzunehmen, der Gesetz- oder Verordnungsgeber habe sich offenkundig über gewisse Tatsachen geirrt oder es hätten sich die Verhältnisse seit Erlass des Gesetzes oder der Verordnung in einem Masse gewandelt, dass die Vorschrift unter gewissen Gesichtspunkten nicht oder nicht mehr befriedigt und ihre Anwendung rechtsmissbräuchlich würde (BGE 130 V 39 E. 4.3 S 47). Auch ist nicht davon auszugehen, dass die hier anzuwendende Regelung zu Ergebnissen führt, die sich mit den Verfassungsgrundsätzen der Rechtsgleichheit (Art. 8 Abs. 1 BV) und dem des Willkürverbots (Art. 9 BV; BGE 129 I 1 E. 3 S. 3) nicht vereinbaren lassen.
Zwar mag es unbefriedigend sein, dass die Berufserfahrung ohne ausgewiesenen Abschluss im vorliegenden Fall nicht zu einem höheren Taggeldpauschalansatz führt. Dies genügt indessen nicht, die Regelung als geradezu unhaltbar erscheinen zu lassen. In der Beschwerde werden keine stichhaltigen Gründe aufgeführt, weshalb die Verordnungsbestimmung den Anordnungen und Wertungen des Gesetzgebers widersprechen soll. Für die Zweckmässigkeit der getroffenen Regelung trägt der Bundesrat die Verantwortung (BGE 133 V 569 E. 5.1 S. 570 f., 131 V 263 E. 5.1 S. 266 [je mit Hinweisen]).
3.5 Der Anspruch auf den mittleren Pauschalansatz setzt nach Art. 41 Abs. 1 lit. b AVIG eine abgeschlossene Berufslehre oder eine gleichwertige Ausbildung an einer Fachschule oder einer ähnlichen Lehranstalt voraus. Der Beschwerdeführer gab im Rahmen des Verwaltungsverfahrens an, es sei ihm aus lebensgeschichtlich und politisch erklärbaren Gründen nicht möglich, seine Berufsausbildung nachzuweisen. Näheres über Art und Abschluss der geltend gemachten Berufsausbildung wird nicht ausgeführt. Dementsprechend vermag er unbestrittenermassen keinen Abschluss vorzuweisen. In ARV 2003 S. 243 hat das Eidgenössische Versicherungsgericht erkannt, dass umfangreiches Fachwissen und Berufserfahrung (ohne entsprechenden Abschluss) die Anwendung des mittleren Pauschalansatzes nicht rechtfertigen. Ein Hinwegsetzen über den klaren Wortlaut der Verordnungsbestimmung im Sinne einer Einzelfallgerechtigkeit wurde dabei aus Gründen der Rechtssicherheit abgelehnt, woran festzuhalten ist. Dass sich ansonsten neue heikle Abgrenzungsprobleme stellen würden, liegt auf der Hand.
Nach dem Gesagten ist das Bundesgericht an die vom Verordnungsgeber getroffene (im Wortlaut vollständig zum Ausdruck gelangende) Regelungsabsicht gebunden, womit kein Raum für die analoge Anwendung des mittleren Pauschalansatzes für Personen ohne nachgewiesene abgeschlossene Berufslehre bleibt.
4.
Als unterliegende Partei hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt und dem Staatssekretariat für Wirtschaft schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 11. November 2009
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Ursprung Polla