Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
9C_832/2009
Urteil vom 11. November 2009
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Borella, Bundesrichterin Pfiffner Rauber,
Gerichtsschreiber Schmutz.
Parteien
T.________, vertreten durch Rechtsdienst Integration Handicap,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle des Kantons Thurgau,
St. Gallerstrasse 13, 8500 Frauenfeld,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau
vom 19. August 2009.
Sachverhalt:
A.
A.a T.________, geboren 1973, war als Hilfsarbeiterin tätig. Am 27. Dezember 2005 meldete sie sich zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an und beantragte die Ausrichtung einer Rente. Laut Arztbericht des Dr. med. G.________, FMH Innere Medizin, spez. Rheumatologie, vom 1. Februar 2006 war sie in der angestammten Tätigkeit bis auf Weiteres voll arbeitsunfähig. Die IV-Stelle des Kantons Thurgau holte Informationen zur gesundheitlichen, erwerblichen und persönlichen Situation der Versicherten ein, darunter ein Administrativgutachten der Frau Dr. med. und Dr. sc. nat. ETH X.________, Innere Medizin FMH, spez. Rheumaerkrankungen, das zum Schluss kam, es seien keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu stellen (Expertise vom 2. September 2006). Mit Verfügung vom 12. Dezember 2006 verneinte die IV-Stelle den Anspruch auf IV-Leistungen.
A.b Am 13. August 2008 beantragte T.________ erneut Leistungen der Invalidenversicherung und machte dafür die Verschlechterung ihrer Gesundheit geltend. Mit Vorbescheid vom 23. September 2008 stellte ihr die IV-Stelle Nichteintreten auf das neue Leistungsbegehren in Aussicht. Nach Einwänden der Versicherten traf die Verwaltung zusätzliche medizinische Abklärungen. Mit Verfügung vom 27. Januar 2009 trat sie auf das neue Begehren nicht ein, da nicht glaubhaft dargelegt werde, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der ablehnenden Verfügung vom 12. Dezember 2006 in einer für den Anspruch erheblichen Weise verändert hätten.
B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 19. August 2009 ab.
C.
T.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten; sie beantragt, die IV-Stelle sei unter Aufhebung der vorinstanzlichen Entscheide zu verpflichten, auf das neue Leistungsgesuch einzutreten; die Sache sei zur ergänzenden Abklärung und Neuverfügung an die Verwaltung zurückzuweisen. Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird hinterher zurückgezogen.
Erwägungen:
1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Die gesetzliche Kognitionsbeschränkung gilt namentlich für die Einschätzung der gesundheitlichen und leistungsmässigen Verhältnisse (Art. 6 ATSG), wie sie sich bei der revisionsweisen Anpassung einer Invalidenrente nach Art. 17 ATSG wegen Tatsachenänderungen (Gesundheitszustand, Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit usw.) im revisions- oder neuanmeldungsrechtlich massgeblichen Vergleichszeitraum (BGE 133 V 108; Urteil I 692/06 vom 19. Dezember 2006 E. 3.1) entwickelt haben.
2.
Auf die Neuanmeldung eines Leistungsanspruchs wird nur eingetreten, wenn im Gesuch glaubhaft gemacht wird, dass sich die Verhältnisse anspruchserheblich geändert haben (Art. 87 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 3 IVV). Zeitlicher Ausgangspunkt für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades ist die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht (BGE 133 V 108 E. 5 S. 110 f.).
3.
Ausgangspunkt für die Beurteilung der Relevanz einer Sachverhaltsveränderung ist die Situation, wie sie sich bei Erlass der ersten Verfügung am 12. Dezember 2006 präsentierte. Die Vorinstanz hat die dazu erheblichen Verhältnisse gründlich und umfassend abgeklärt und verglichen; es wird auf die entsprechenden Ausführungen (E. 3.1 und 3.2 des angefochtenen Entscheides) verwiesen. Gestützt darauf hat sie befunden, die Verschlechterung des Gesundheitszustandes sei nicht glaubhaft dargelegt. Diese neuanmeldungsrechtlich relevante Sachverhaltsfeststellung ist nach der gesamten Aktenlage weder offensichtlich unrichtig noch beruht sie auf einer Rechtsverletzung; sie ist darum für das Bundesgericht verbindlich (oben E. 1).
4.
Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz vor, sie stelle an die Glaubhaftmachung des Vorliegens einer gesundheitlichen Verschlechterung zu strenge Anforderungen. Sie stützt sich dabei auf das Urteil I 460/01 des Eidg. Versicherungsgerichts vom 18. Februar 2003, aus dessen Erwägung 4.1 sie schliesst, die bisherige Rechtsprechung gemäss BGE 109 V 108 E. 2b S. 114 sei überholt. Dies ist unzutreffend, wie z.B. aus dem Urteil 9C_286/2009 vom 28. Mai 2009 E. 2.2.1 hervorgeht. Die Verwaltung soll sich kraft Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV nicht immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten Rentengesuchen befassen müssen. In dem in der Beschwerde angerufenen Urteil I 460/01 betrug zwar der als ausreichend lang qualifizierte Zeitraum zwischen der letzten Nichteintretensverfügung und der Neuanmeldung in der Tat nur etwas mehr als zehn Monate. Zu prüfen war dort jedoch die gesundheitliche Verschlechterung seit dem Erlass der einzigen den Anspruch materiell beurteilenden Verfügung. Dieser Zeitpunkt lag bereits mehrere Jahre zurück, was die Glaubhaftigkeit einer Veränderung naturgemäss akzentuierte. Hier lag der materiell abweisende Entscheid nur 1¾ Jahre zurück. Die Verwaltung hat den ihr bei der Beurteilung der Eintretensvoraussetzungen zugestandenen Spielraum nicht überschritten. Auch ist sie nicht bereits materiell auf das Gesuch eingetreten, weil sie sich zur Neuanmeldung noch zusätzliche medizinische Informationen verschafft hat. Sie hat nicht lediglich zu prüfen, ob das Rentengesuch formal die Bedingung erfüllt, näher begründet zu sein, sondern auch, ob zumindest glaubhaft ist, dass es auch inhaltlich der Fall ist; sonst wäre die Regelung in Art. 87 Abs. 4 IVV zwecklos.
5.
Die Beschwerde hatte keine Aussicht auf Erfolg, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG als offensichtlich unbegründet (Abs. 2 lit. a), ohne Durchführung des Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den vorinstanzlichen Entscheid erledigt wird.
6.
Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 11. November 2009
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Meyer Schmutz