BGer 4A_208/2009 |
BGer 4A_208/2009 vom 12.11.2009 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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4A_208/2009
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Verfügung vom 12. November 2009
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I. zivilrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
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Gerichtsschreiber Huguenin.
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Parteien
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A.________,
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Beschwerdeführer,
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vertreten durch Rechtsanwältin Andrea Müller-Ranacher,
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gegen
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X.________ AG,
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Beschwerdegegnerin,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Raoul Futterlieb.
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Gegenstand
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Ausweisung,
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Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 17. März 2009.
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In Erwägung,
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dass das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 17. März 2009 dem Beschwerdeführer befahl, die Restaurationsräumlichkeiten B.________ in der zweiten Verkaufsebene der Liegenschaft C.________strasse 1 in 8800 Thalwil (Restaurant und Nebenräume ca. 400 m2, Boulevardcafé ca. 25 m2) sofort zu räumen und der Beschwerdegegnerin ordnungsgemäss zu übergeben;
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dass der Beschwerdeführer diesen Beschluss am 6. Mai 2009 mit Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht anfocht;
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dass der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Obergerichts auch Nichtigkeitsbeschwerde beim Kassationsgericht des Kantons Zürich erhob;
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dass das Kassationsgericht die Nichtigkeitsbeschwerde mit Zirkulationsbeschluss vom 21. September 2009 guthiess und den Beschluss des Obergerichts vom 17. März 2009 aufhob;
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dass gegen den Beschluss des Kassationsgerichts innerhalb der Frist von Art. 100 Abs. 1 BGG keine Beschwerde beim Bundesgericht erhoben wurde;
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dass mit der Aufhebung des Beschlusses des Obergerichts vom 17. März 2009 die Beschwerde in Zivilsachen gegenstandslos geworden ist und im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abgeschrieben werden kann;
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dass die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 3 BGG);
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verfügt die Präsidentin:
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1.
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Die Beschwerde wird als gegenstandslos abgeschrieben.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 12. November 2009
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
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Klett Huguenin
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