BGer 6B_933/2009
 
BGer 6B_933/2009 vom 12.11.2009
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
{T 0/2}
6B_933/2009
Verfügung vom 12. November 2009
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Favre, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
A.________,
Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, 6430 Schwyz,
Beschwerdegegnerinnen.
Gegenstand
Raub, Körperverletzung; Strafzumessung; Schadenersatz,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Schwyz vom 21. September 2009 (SK 2009 12).
Der Präsident zieht in Erwägung:
Die Beschwerde in Strafsachen wurde mit Schreiben vom 6. November 2009 zurückgezogen.
Demnach verfügt der Präsident:
1.
Die Beschwerde in Strafsachen wird als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Schwyz schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 12. November 2009
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Favre Monn