BGer 8C_550/2009
 
BGer 8C_550/2009 vom 12.11.2009
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
{T 0/2}
8C_550/2009
8C_677/2009
Urteil vom 12. November 2009
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Niquille, Bundesrichter Maillard,
Gerichtsschreiber Kathriner.
Parteien
8C_550/2009
B.________ vertreten durch
Rechtsanwalt Dr. Max Sidler,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
und
8C_667/2009
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
gegen
B.________ vertreten durch
Rechtsanwalt Dr. Max Sidler,
Beschwerdeführer,
Gegenstand
Unfallversicherung (Valideneinkommen),
Beschwerden gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug
Parteien
vom 10. Juni 2009.
Sachverhalt:
A.
Der 1978 geborene B.________ war bei der Schreinerei X.________ AG als Lehrling angestellt und bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen Unfallfolgen versichert, als er am 26. April 1997 mit dem Motorrad verunfallte. Er zog sich dabei eine Thorax-Kontusion, eine Contusio cordis, eine Commotio cerebri sowie Schürfungen zu. Am 14. August 1998 schloss er die Schreinerlehre ab und absolvierte die Rekrutenschule. Ab Oktober 1998 war er in seinem früheren Lehrbetrieb als Schreiner beschäftigt. Nach Zu-nahme von Nacken- und Rückenbeschwerden absolvierte er vom Jahr 2000 bis 2003 eine von der Invalidenversicherung finanzierte Umschulung zum Sozialarbeiter. Ab August 2003 war B.________ als Sozialarbeiter vollzeitlich erwerbstätig. Im Januar 2004 meldete er einen Rückfall. Die Klinik Y.________ erstattete am 19. Mai 2006 im Auftrag der SUVA ein polydisziplinäres Gutachten, worauf B.________ mit Verfügung vom 25. Januar 2007 ab 1. Januar 2007 eine Rente bei einem Invaliditätsgrad von 15 % und eine Integritätsentschädigung gestützt auf eine Integritätseinbusse von 10 % zugesprochen wurde. Mit Einspracheentscheid vom 20. Juni 2007 bestätigte die SUVA ihre Verfügung.
B.
Die hiegegen eingereichte Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Zug, nach Durchführung einer öffentlichen Verhandlung, mit Entscheid vom 10. Juni 2009 gut und sprach B.________ ab 1. Januar 2007 eine Rente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 31 % zu.
C.
C.a B.________ lässt beschwerdeweise die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und die Festsetzung des Valideneinkommens auf Fr. 90'307.- sowie eine Rente bei einem Invaliditätsgrad von 40 % beantragen.
C.b Die SUVA führt ebenfalls Beschwerde. Sie beantragt die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides. Ferner wird die Vereinigung der Verfahren beantragt.
C.c Die SUVA wie auch B.________ beantragen die Abweisung der Beschwerde der Gegenpartei. Die Vorinstanz schliesst auf Abweisung beider Beschwerden. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen:
1.
Da den beiden Beschwerden derselbe Sachverhalt zugrunde liegt, sich die gleichen Rechtsfragen stellen und die Rechtsmittel den nämlichen vorinstanzlichen Entscheid betreffen, rechtfertigt es sich, die beiden Verfahren zu vereinigen und in einem einzigen Urteil zu erledigen (BGE 128 V 124 E. 1 S. 126 mit Hinweisen).
2.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder der Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG). Es wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden (vgl. BGE 132 II 257 E. 2.5 S. 262; 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Unter Berücksichtigung der für Beschwerden bestehenden allgemeinen Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) prüft es indessen grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese letztinstanzlich nicht mehr aufgegriffen werden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).
3.
Streitig ist die Höhe der Invalidenrente, wobei einzig die Frage zu prüfen ist, von welchem Valideneinkommen bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades auszugehen ist. Unbestritten sind hingegen die medizinische Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit und die Bestimmung des Invalideneinkommens.
3.1 Bei der Ermittlung des hypothetischen Valideneinkommens ging die Vorinstanz von der beruflichen Weiterentwicklung des Versicherten zum Schreinermeister aus und zog dabei den Lohn der Tabelle TA1 der Lohnstrukturerhebung (LSE) 2006 für Männer im Baugewerbe im Anforderungsniveau 1+2 (Verrichtung höchst anspruchsvoller und schwierigster Arbeiten) heran. Da der Versicherte sehr jung, im dritten Lehrjahr stehend, mit dem Motorrad verunfallt und invalid geworden sei, habe es keine konkreten Anhaltspunkte für eine Karriereentwicklung zum Schreinermeister ohne Gesundheitsschaden gegeben. Aus den Unterlagen, insbesondere den Zeugenbefragungen ergebe sich allerdings, dass er ein intelligenter, motivierter Lehrling mit handwerklichem Geschick gewesen sei. Seine Schulnoten seien überdurchschnittlich gewesen und er habe mit den Leuten im Betrieb gut umgehen können. Angeblich habe er während seiner Lehrzeit seinen Fokus bereits auf die Ausbildungsstätte R.________ gerichtet, wo er den Schreinermeistertitel hätte erwerben können. Sein früherer Lehrmeister und ein früherer Mitarbeiter hätten bezeugt, dass der Versicherte die Fähigkeiten zum Schreinermeister gehabt habe. Untermauert würde dies mit dem Umstand, dass er die Ausbildung zum Schreiner mit der Note 5,0 abgeschlossen habe. Er habe auch über einen starken Willen und Ehrgeiz verfügt, was sich in der Belegung eines Förderkurses in Fachrechnen im vierten Lehrjahr gezeigt habe, weil er sich offensichtlich nicht mit einer Note 4 oder 4,5 habe zufriedengeben wollen. Auch der Besuch des Freifaches CAD-Zeichnen, das heute für einen Schreinermeister ein "Muss" sei, stelle ein Indiz dar, wonach er ein höheres Ziel als nur den Abschluss der Schreinerlehre ins Auge gefasst habe. Nach dem Unfall habe der Lehrmeister dem Versicherten vorwiegend Büroarbeiten übertragen. Damit habe er ihm den - ausnahmsweise frühen - Weg ins Kader ebnen wollen. All dies spreche dafür, dass der Versicherte konkret geplant habe, die Weiterbildung zum Schreinermeister zu absolvieren.
3.2 Die SUVA wendet ein, bei der Bestimmung des Valideneinkommens sei vom Einkommen eines ausgelernten Schreiners auszugehen. Prognosen über berufliche Karrieren seien spekulativ, und das Erreichen von persönlich gesteckten Zielen hänge nicht nur vom eigenen Willen oder von vorhandenen Fähigkeiten des Betroffenen ab. Zahlreiche äussere nicht beeinflussbare Faktoren bestimmten den Lauf der Dinge. Die berufliche Perspektive eines 19-jährigen, talentierten und interessierten Lehrlings lasse sich nur insofern abschätzen, als er den Lehrabschluss erfolgreich hinter sich bringe. Dies entspreche der generellen Lebenserfahrung und der Praxis der SUVA bei Lehrlingen. Beim Versicherten lägen keine konkretisierten Anhaltspunkte für eine Berufskarriere bis zum Schreinermeister vor. Es gebe bloss Indizien, Verhaltensweisen und persönliche Absichtserklärungen. Der angefochtene Entscheid beruhe zwar auf plausiblen Interpretationen und Hypothesen, nicht aber auf hinreichend konkreten Anhaltspunkten.
4.
4.1 Um eine berufliche Weiterentwicklung mitzuberücksichtigen, welche die versicherte Person normalerweise vollzogen hätte, müssen praxisgemäss konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie einen beruflichen Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen tatsächlich realisiert hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Sodann genügen blosse Absichtserklärungen der versicherten Person nicht. Vielmehr muss die Absicht, beruflich weiterzukommen, bereits im Zeitpunkt des Unfalls durch konkrete Schritte wie Kursbesuche, Aufnahme eines Studiums, Ablegung von Prüfungen usw. kundgetan worden sein (BGE 96 V 29; RKUV 2005 Nr. U 533 S. 40, U 339/03 E. 3.3; RKUV 1993 Nr. U 168 S. 97, U 110/92 E. 3b; Urteile 9C_847/2007 vom 9. Mai 2008 E. 2.2, 8C_664/2007 vom 14. April 2008 E. 6.1, U 473/06 vom 2. November 2007 E. 3.1 und U 293/06 vom 22. Juni 2007 E. 9.3; Peter Omlin, Die Invalidität in der obligatorischen Unfallversicherung, Diss. Freiburg 1995, 2. unveränderte Aufl. 1999, S. 172 f.; Alfred Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 2. Aufl., Bern 1989, S. 356 f.). Bei der Prüfung der mutmasslichen beruflichen Entwicklung können unter Umständen aus einer besonderen beruflichen Qualifizierung im Invaliditätsfall Rückschlüsse auf die hypothetische Entwicklung gezogen werden, zu der es ohne Eintritt des (unfallbedingten) Gesundheitsschadens gekommen wäre. Nach der Rechtsprechung ist eine solche Annahme unter anderem dann zulässig, wenn die angestammte Tätigkeit auch nach dem Unfall weitergeführt werden kann. Indessen darf aus einer erfolgreichen Invalidenkarriere in einem neuen Tätigkeitsbereich nicht ohne Weiteres abgeleitet werden, die versicherte Person hätte ohne Invalidität eine vergleichbare Position auch im angestammten Tätigkeitsgebiet erreicht (RKUV 2005 Nr. U 554 S. 315, U 340/04; Urteil U 183/02 vom 26. Mai 2003 E. 6.2).
4.2 Indizien für eine berufliche Weiterentwicklung müssen grundsätzlich auch bei jungen Versicherten in Form von konkreten Anhaltspunkten bereits bei Eintritt des Gesundheitsschadens vorhanden sein. Nichts anderes lässt sich aus dem Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (heute Bundesgericht) B 55/02 vom 9. April 2003, auszugsweise wiedergegeben in SZS 2004 S. 67, folgern. Ein strikter Beweis für eine nach dem Unfall absolvierte Weiterbildung ist nicht zu verlangen, hingegen gewisse konkrete Anhaltspunkte zum Unfallzeitpunkt, damit von einem späteren Abschluss der Ausbildung und einem entsprechenden Einkommen ausgegangen werden kann. In Art. 28 Abs. 1 UVV findet sich die Regelung für eine ähnliche, in der Regel ebenfalls jungen Personengruppe: "Konnte der Versicherte wegen einer Invalidität, welche die Folge eines versicherten Unfalles ist, eine nachweislich geplante und seinen Fähigkeiten entsprechende berufliche Ausbildung nicht aufnehmen oder eine begonnene Ausbildung nicht abschliessen, so ist für die Bestimmung des Invaliditätsgrades dasjenige Erwerbseinkommen massgebend, das er ohne die Invalidität in jenem Beruf erzielen könnte." Diese Bestimmung ist zwar vorliegend nicht anwendbar, weil der Versicherte die berufliche Ausbildung zum Schreiner abschliessen konnte und die Weiterbildung zum Schreinermeister vom Wortlaut der Norm her nicht erfasst wird. Dieser bezieht sich lediglich auf die berufliche Grundausbildung, nicht jedoch auf die entsprechende Weiterbildung (vgl. dazu auch die Rechtsprechung zu Art. 26 Abs. 2 IVV im Urteil des Eidg. Versicherungsgericht I 104/96 vom 10. März 1997 E. 2a). Gemäss Art. 28 Abs. 1 UVV muss eine berufliche Ausbildung allerdings ebenfalls "nachweislich geplant" sein, um Spekulationen zu vermeiden (Omlin, a.a.O. S. 174 f.). Eine vom Grundsatz abweichende Beurteilung, wonach konkrete Anhaltspunkte für eine beruflichen Weiterentwicklung verlangt werden, ergibt sich daher für junge Versicherte nicht.
4.3
4.3.1 Beim Versicherten finden sich bis zum Unfallereignis am 26. April 1997 (aber auch später) keine konkreten Schritte im Hinblick auf die Weiterbildung zum Schreinermeister. Er befand sich im Unfallzeitpunkt erst im dritten von vier Lehrjahren in der Ausbildung zum Schreiner. Der Umstand, dass es sich bei ihm um einen intelligenten, motivierten und begabten Lehrling gehandelt hat, welchem der Lehrmeister und ein ehemaliger Mitarbeiter als Zeugen die Fähigkeiten zum Schreinermeister bescheinigten, stellt keinen konkreten Anhaltspunkt für eine berufliche Weiterbildung dar. Ebenso wenig kann ein in der Lehre besuchter Förderkurs Fachrechnen oder das im Rahmen der Lehre besuchte Freifach CAD-Zeichnen als konkreter Schritt zur Weiterbildung zum Schreinermeister angesehen werden. Die vom Versicherten vorgebrachten generellen Absichtserklärungen reichen angesichts der praxisgemäss vorausgesetzten Beweisanforderungen für den Nachweis einer berufliche Weiterentwicklung nicht. Eine berufliche Laufbahn hängt neben persönlichen Qualifikationen und Einsatzwillen regelmässig von weiteren nicht beeinflussbaren äusseren Umständen ab (Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts U 12/96 vom 28. August 1996 E. 3b). Dies gilt umso mehr, je höher und weiter entfernt die Ziele liegen. Vorliegend geht es um die hypothetische Annahme einer bestimmten Tätigkeit des Versicherten knapp zehn Jahre nach dem Eintritt seines Gesundheitsschadens. Die SUVA verweist zu Recht auf die Angaben des Verbandes Schweizer Schreinermeister und Möbelfabrikanten (VSSM), wonach es insbesondere im Schreinerberuf zahlreiche Weiterbildungsmöglichkeiten verschiedenster Anforderungsstufen gibt, von praxisorientierten Weiterbildungen über Eidgenössische Berufsabschlüsse, Weiterbildungen an Höheren Fachschulen, bis zu Bachelor- und Masterabschlüssen auf Fachhochschulniveau. Es kann daher grundsätzlich nicht nur jeweils von einer Weiterbildung zum Schreinermeister als einzigem Weg nach der Ausbildung zum Schreiner ausgegangen werden. Hinzu kommt als weiterer hypothetischer Faktor der Zeitpunkt einer Weiterbildung zum Schreinermeister, der gemäss Angaben des früheren Arbeitgebers für gewöhnlich zwischen dem 25. Altersjahr (verlangtes Mindestalter für den Beginn der Schreinermeisterschule) und dem 45. Altersjahr liegt. Das Gericht darf hingegen lediglich die hypothetische berufliche Weiterentwicklung bis zum Rentenbeginn berücksichtigen (BGE 129 V 222). Die Annahme einer weiterführenden beruflichen Entwicklung zum Schreinermeister über den Abschluss der Lehre zum Schreiner hinaus kann unter diesen Voraussetzungen nicht überwiegend wahrscheinlich als erstellt gelten. Sie erweist sich als spekulativ.
4.3.2 Aus der nach dem Unfallereignis eingeschlagenen beruflichen Laufbahn lassen sich keine Rückschlüsse auf die berufliche Entwicklung ohne Gesundheitsschaden ziehen. Weiterbildungsanstrengungen im Bereich des Schreinerberufs lagen keine mehr vor. Die nach der Umschulung zum Sozialarbeiter mittels Weiterbildung zum Mental-Coach und Schulsozialarbeiter eingeschlagene Invalidenkarriere lässt keine Rückschlüsse auf eine berufliche Weiterentwicklung in der ursprünglichen Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden zu. Insgesamt kann damit aufgrund der fehlenden konkreten Anhaltspunkte nicht von einer Tätigkeit des Versicherten als Schreinermeister ausgegangen werden. Die SUVA zog bei der Bestimmung des Valideneinkommens zu Recht gestützt auf Angaben des ehemaligen Arbeitgebers das Einkommen eines ausgebildeten Schreiners heran.
5.
Der Versicherte lässt einwenden, es dürfe bei der Ermittlung des Valideneinkommens nicht auf das Anforderungsniveau 1+2 der LSE-Tabelle abgestellt werden, wie dies die Vorinstanz gemacht habe, sondern es müssten die Zahlen der Dokumentation "Ortsübliche Branchenlöhne in 7 Schweizer Regionen" des Schweizerischen Gewerkschaftsbundes herangezogen werden, da er als diplomierter Schreinermeister nur dem Anforderungsniveau 1 angehöre und die LSE-Statistik daher zu ungenau sei. Nachdem - wie dargelegt - nicht vom Einkommen eines Schreinermeisters, sondern eines ausgebildeten Schreiners auszugehen ist, erübrigt sich dieser Einwand. Die SUVA hat bei der Bestimmung des Valideneinkommens auf die Angaben des ehemaligen Arbeitgebers abgestellt, was sich als korrekt erweist.
6.
Der Einspracheentscheid vom 20. Juni 2007 erweist sich somit als rechtens. Die Beschwerde der SUVA ist gutzuheissen und der Entscheid der Vorinstanz vom 10. Juni 2009 aufzuheben.
7.
Die Gerichtskosten werden dem Versicherten als unterliegende Partei auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verfahren 8C_550/2009 und 8C_677/2009 werden vereinigt.
2.
Die Beschwerde der SUVA wird gutgeheissen und der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 10. Juni 2009 aufgehoben.
3.
Die Beschwerde von B.________ wird abgewiesen.
4.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.- werden dem Versicherten auferlegt.
5. Die Sache wird zur Neuverlegung der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Verwaltungsgericht des Kantons Zug zurückgewiesen.
6.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 12. November 2009
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Ursprung Kathriner