Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
9C_792/2009
Urteil vom 12. November 2009
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Kernen, Bundesrichterin Pfiffner Rauber,
Gerichtsschreiber R. Widmer.
Parteien
P.________,
vertreten durch Advokatin Franziska Abt Lindner,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 17. Juli 2009.
In Erwägung,
dass die IV-Stelle des Kantons Solothurn mit Verfügung vom 9. Juni 2008 das Gesuch des 1965 geborenen P.________ um Zusprechung von Leistungen der Invalidenversicherung ablehnte,
dass das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn die von P.________ eingereichte Beschwerde mit Entscheid vom 17. Juli 2009 in dem Sinne teilweise guthiess, dass es die angefochtene Verfügung aufhob, soweit sie den Anspruch auf Umschulung betraf, und die Sache an die Verwaltung zurückwies, damit sie diesen Anspruch prüfe und darüber verfüge, während es die Beschwerde im Übrigen abwies,
dass der Versicherte Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einreichen lässt mit dem Antrag, in teilweiser Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei festzustellen, dass er bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine Invalidenrente habe,
dass die Vorinstanz in einlässlicher und sorgfältiger Würdigung der medizinischen Unterlagen zum Schluss gelangt ist, dass der Beschwerdeführer in der Lage sei, eine leichte, leidensangepasste Tätigkeit im Umfang von 80 % einer Vollzeitbeschäftigung zu verrichten,
dass das kantonale Gericht gestützt auf einen Einkommensvergleich (Art. 16 ATSG) einen Invaliditätsgrad von 35,6 % ermittelt hat, wobei es von dem nach Massgabe der Tabellenlöhne des Bundesamtes für Statistik (Lohnstrukturerhebung 2004) festgesetzten Invalideneinkommen in Anwendung der Rechtsprechung (BGE 126 V 75 E. 5b aa S. 79 f.) einen leidensbedingten Abzug von 10 % vorgenommen hat,
dass in der Beschwerde geltend gemacht wird, Grad der Arbeitsunfähigkeit und Invaliditätsgrad lägen aufgrund der gesundheitlichen Einschränkungen wesentlich höher und der leidensbedingte Abzug vom Invalideneinkommen (Tabellenlohn) sei auf mindestens 20 % heraufzusetzen,
dass es sich beim Grad der Arbeitsunfähigkeit und bei den von der Vorinstanz dem Einkommensvergleich zugrunde gelegten Zahlen im vorliegenden Fall um Feststellungen tatsächlicher Natur handelt, an welche das Bundesgericht gebunden ist, soweit nicht eine offensichtlich unrichtige oder auf einer Verletzung von Bundesrecht basierende Sachverhaltsermittlung gegeben ist (Art. 97 Abs. 1 und 105 Abs. 1 und 2 BGG; vgl. BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399),
dass eine offensichtlich unrichtige oder auf einer Bundesrechtsverletzung beruhende Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers nicht gegeben ist,
dass die Frage nach der Höhe des (im konkreten Fall grundsätzlich angezeigten) Leidensabzuges eine typische Ermessenfrage ist, deren Beantwortung letztinstanzlicher Korrektur nur mehr dort zugänglich ist, wo das kantonale Gericht das Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat, also Ermessensüberschreitung, -missbrauch oder -unterschreitung vorliegt (BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399),
dass in der Beschwerde ein ungenügender leidensbedingter Abzug vom Invalideneinkommen gerügt, jedoch nicht hinreichend begründet wird, inwiefern die Vorinstanz von dem ihr zustehenden Ermessen rechtsfehlerhaft Gebrauch gemacht haben soll, beschränkt sich der Versicherte doch wie in den Ausführungen betreffend Gesundheitsschaden und Grad der Arbeitsunfähigkeit auch in Bezug auf diese Frage im Wesentlichen auf eine im Rahmen der geltenden Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts unzulässige, appellatorische Kritik an der Beweiswürdigung des Versicherungsgerichts,
dass die Gerichtskosten dem Verfahrensausgang entsprechend dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, weshalb sie im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG erledigt wird,
erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 12. November 2009
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Meyer Widmer