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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4A_322/2009
Urteil vom 16. November 2009
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Rottenberg Liatowitsch, Kiss,
Gerichtsschreiberin Feldmann.
Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Ausgleichskasse X+Y.________,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Advokat Dr. Michael Pfeifer und Advokatin Gili Fridland.
Gegenstand
Zuständigkeit,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht,
vom 21. April 2009.
In Erwägung,
dass der Beschwerdeführer seit 1978 Mitglied und seit 1985 Präsident des Vorstands der Verbandsausgleichskasse X.________ war;
dass die Beschwerdegegnerin aus dem Zusammenschluss der beiden Ausgleichskassen X.________ und Y.________ entstand und sie die Verbandsausgleichskasse der Z.________ Schweiz ist;
dass der Beschwerdeführer ab 1. Januar 1992 Präsident der Beschwerdegegnerin war und mit Beschluss vom 27. März 2006 durch den Vorstand der Z.________ Schweiz abgewählt wurde;
dass der Beschwerdeführer geltend machte, es habe zwischen ihm und der Beschwerdegegnerin ein Arbeitsverhältnis bestanden, und von dieser Fr. 92'666.75 nebst Zins verlangte;
dass das Bezirksgericht Arlesheim auf seine Klage nicht eintrat, mit der Begründung, es liege kein Arbeitsverhältnis vor, weshalb der Friedensrichter hätte angerufen werden müssen;
dass das Kantonsgericht Basel-Landschaft die Appellation des Beschwerdeführers am 21. April 2009 abwies;
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt, gerichtlich festzustellen, er habe vom 1. Januar 2006 bis zum 31. Dezember 2008 in einem befristeten Arbeitsverhältnis zur Beschwerdegegnerin gestanden, und die Sache an das Bezirksgericht zurückzuweisen, damit dieses auf die Klage eintrete;
dass das erstmals vor Bundesgericht erhobene Feststellungsbegehren neu und damit unzulässig ist (Art. 99 Abs. 2 BGG), der Rückweisungsantrag aber genügt, da das Bundesgericht mangels der erforderlichen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz nicht in der Sache selbst entscheiden könnte und eine Rückweisung notwendig würde, um die Forderung materiell zu prüfen (BGE 133 III 489 E. 3.1 mit Hinweisen);
dass ein Arbeitsverhältnis vorliegt, wenn Arbeit gegen Entgelt in einem Dauerschuldverhältnis geschuldet ist, die in einer fremden Arbeitsorganisation und damit in einem Unterordnungsverhältnis geleistet wird (vgl. Urteil 4C.276/2006 vom 25. Januar 2007 E. 4 mit Hinweis);
dass die Vorinstanz nach eingehender Würdigung der Beweise zum Schluss kam, die materiellen Merkmale eines Arbeitsvertrags wie Weisungsgebundenheit, Unterordnung, Bindung an feste Arbeitszeiten, Arbeitszeitkontrolle, Pflicht zum regelmässigen Erscheinen und Fremdbestimmtheit der Arbeitsleistung seien nicht gegeben, und es bestehe somit kein Arbeitsverhältnis;
dass die der rechtlichen Qualifikation als Arbeitsverhältnis zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz für das Bundesgericht verbindlich sind (Art. 105 Abs. 1 BGG);
dass die Feststellung des Sachverhalts nur gerügt werden kann, wenn sie offensichtlich unrichtig und damit willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG), was vom Beschwerdeführer im Einzelnen darzulegen ist (BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254 f.);
dass das Bundesgericht einen Entscheid nur aufhebt, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist, und es nicht genügt, wenn eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre (BGE 134 II 124 E. 4.1 S. 133 mit Hinweisen);
dass sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen darauf beschränkt, die einschlägigen Gesetzesartikel und Bestimmungen des Kassenreglements der Beschwerdegegnerin zu zitieren, um daraus von der Vorinstanz abweichende Schlüsse zu ziehen und der Vorinstanz eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) vorzuwerfen, da sie sich mit seiner Argumentation nicht auseinandergesetzt habe;
dass aus den Bestimmungen im Gesetz und Kassenreglement allenfalls geschlossen werden kann, wie die Arbeitsabläufe und Arbeitsaufteilung bei der Beschwerdegegnerin hätten aussehen sollen, nicht aber, wie sie tatsächlich gehandhabt wurden;
dass Letzteres für die Frage, ob ein Arbeitsverhältnis vorliegt, massgebend ist, so dass nicht zu beanstanden ist, wenn sich die Vorinstanz auf die Würdigung der diesbezüglichen Beweise konzentrierte;
dass die Vorinstanz vor diesem Hintergrund den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzte, wenn sie sich nicht mit allen Vorbringen des Beschwerdeführers zu den gesetzlichen Bestimmungen und dem Kassenreglement einlässlich auseinander setzte (vgl. BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88 mit Hinweisen);
dass der Beschwerdeführer Aufgaben des Arbeitsausschusses aufzählt, daraus ableiten will, er sei für die Beschwerdegegnerin operativ tätig gewesen und in der Nichtberücksichtigung gewisser Aufgaben durch die Vorinstanz eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör erblickt;
dass die Vorinstanz in Gesamtwürdigung der Umstände zum Schluss kam, der Beschwerdeführer sei für die Beschwerdegegnerin nicht operativ tätig gewesen;
dass sich der Beschwerdeführer mit der Beweiswürdigung im angefochtenen Entscheid nicht im Einzelnen auseinander setzt und nicht aufzeigt, inwiefern diese offensichtlich unhaltbar sein soll, sondern davon abweichende Behauptungen aufstellt und pauschal behauptet, die angehörten Auskunftspersonen und Zeugen hätten sich abgesprochen und zufolge der Verbindungen zur Beschwerdegegnerin könne nicht auf ihre Aussagen abgestellt werden;
dass der Beschwerdeführer damit den Begründungsanforderungen an eine Sachverhaltsrüge nicht genügt (Art. 106 Abs. 2 BGG);
dass der Beschwerdeführer sodann unter Hinweis auf das Kassenreglement vorbringt, er sei als Mitglied und Präsident des Arbeitsausschusses Weisungsempfänger gewesen, was sich bereits daraus ergebe, dass der Arbeitsausschuss lediglich eine Finanzkompetenz bis zu Fr. 50'000.-- gehabt habe und für höhere Ausgaben die Bewilligung des Kassenvorstands einzuholen gewesen sei;
dass aus der Tatsache, dass der Kassenvorstand hierarisch höher gestellt war als der Beschwerdeführer als Präsident, nicht geschlossen werden kann, es bestehe ein für ein Arbeitsverhältnis charakteristisches Subordinationsverhältnis, da diesbezüglich massgebend ist, ob der Beschwerdeführer Weisungen erhielt, die den Gang der Arbeit bestimmten (STREIFF/VON KAENEL, Arbeitsvertrag, 6. Aufl. 2006, N. 6 zu Art. 319 OR);
dass der Beschwerdeführer selbst nicht behauptet, ihm seien bezüglich der Art der Erbringung seiner Arbeitsleistung Vorschriften gemacht worden;
dass der Beschwerdeführer ferner geltend macht, die Liegenschaftsgeschäfte würden zu den im Arbeitsausschuss zu behandelnden Geschäfte gehören und dem Bundesgericht als Beweis einen Mietvertrag einreicht;
dass der Beschwerdeführer nicht mit Aktenhinweisen darlegt, den Mietvertrag im vorinstanzlichen Verfahren eingebracht zu haben (vgl. BGE 115 II 484 E. 2a S. 485 f.);
dass neue Beweismittel nur so weit vorgebracht werden dürfen, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG), was der Beschwerdeführer nicht aufzeigt, weshalb der Mietvertrag nicht zu berücksichtigen ist;
dass der Beschwerdeführer zudem aus Traktandum 3 des Protokolls der Sitzung des Arbeitsausschusses vom 12. November 2004 ableiten will, die Liegenschaftsgeschäfte hätten zu den vom Arbeitsausschuss zu behandelnden Geschäfte gehört und der Vorinstanz auch diesbezüglich eine Verletzung seines Gehörsanspruchs vorwirft;
dass in der zitierten Passage lediglich festgehalten wird, die Kassenleitung informiere über frei werdende Büroräume einer Liegenschaft, die für eine Weitervermietung zur Verfügung stünden, und biete bei einer Vermietung ihre Hilfe an;
dass daraus nicht geschlossen werden muss, die Liegenschaftsgeschäfte seien im Arbeitsausschuss zu behandeln gewesen und selbst wenn dies der Fall gewesen wäre, dies nicht zwingend das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses bedeutet;
dass sich der Beschwerdeführer auch im Übrigen nicht hinreichend mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzt und vom tatsächlich festgestellten Sachverhalt abweicht, ohne eine hinreichend begründete Sachverhaltsrüge zu erheben;
dass gestützt auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Entscheid bundesrechtlich nicht zu beanstanden ist, wenn die Vorinstanz annahm, es liege kein Arbeitsverhältnis vor;
dass die Beschwerde nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG abzuweisen ist, soweit angesichts der mangelnden Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid überhaupt darauf eingetreten werden kann (Art. 42 Abs. 2 BGG);
dass dem Ausgang des Verfahrens entsprechend die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1), wobei der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist;
erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 16. November 2009
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:
Klett Feldmann