Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2C_751/2009
Urteil vom 17. November 2009
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Müller, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.
Parteien
X.________,
vertreten durch Rechtsbeistand Michael Bommer,
Beschwerdeführer,
gegen
Amt für Migration des Kantons Luzern.
Gegenstand
Ausschaffungshaft (1. Haftverlängerung),
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 7. Oktober 2009.
Erwägungen:
1.
Am 14. Juli 2009 nahm das Migrationsamt des Kantons Luzern X.________, geb. 1987, Herkunftsland nicht bestimmt, in Ausschaffungshaft; die Haft wurde richterlich bis zum 12. Oktober 2009 bewilligt. Auf Antrag des Migrationsamtes hin bestätigte das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern mit dem Betroffenen am 15. Oktober 2009 eröffnetem Urteil vom 7. Oktober 2009 die Verlängerung der Ausschaffungshaft um sechs Monate bis zum 12. April 2010.
Am 12. November 2009 liess X.________ beim Bundesgericht eine durch seinen Rechtsbeistand verfasste Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einreichen (hier eingegangen am 16. November 2009).
2.
Gemäss Art. 42 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten (Abs. 1). Dabei ist in der Beschwerdeschrift in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze (Abs. 2). Erforderlich ist eine sachbezogene Begründung; in der Beschwerdeschrift ist zumindest rudimentär auf die entscheidrelevanten Erwägungen des angefochtenen Urteils einzugehen.
Gegenstand des angefochtenen Urteils ist einzig die Frage der Rechtsmässigkeit der zwecks Sicherstellung des Vollzugs der Wegweisung gegen den Beschwerdeführer angeordneten Haft. Das Verwaltungsgericht hat in der Einleitung zu E. 3 seines Urteils das entsprechende Prüfungsprogramm beschrieben und dieses anschliessend in E. 3 lit. a bis f konkret auf den Fall des Beschwerdeführers bezogen durchgeführt. Mit den in der Rechtsschrift unter dem Titel "Begründung" gemachten Ausführungen wird auch nicht im Ansatz dargelegt, inwiefern bzw. in welcher Hinsicht die Haft, für deren Rechtmässigkeit eine strafbare Handlung nicht vorausgesetzt ist, schweizerisches Recht (Art. 95 BGG) verletzen würde. Namentlich genügen die Hinweise auf die lange Haftdauer "wegen keinen Papieren" sowie auf die Möglichkeit der Unterbringung in einem Asylantenheim nicht, um etwa die Unverhältnismässigkeit der Ausschaffungshaft darzutun. Es fehlt mithin an einer hinreichenden sachbezogenen Begründung, weshalb in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.
Dem Verfahrensausgang entsprechend würde der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG); indessen rechtfertigen es die Umstände, auf die Erhebung von Kosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Amt für Migration und dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 17. November 2009
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Müller Feller