Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4D_139/2009
Urteil vom 18. November 2009
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Huguenin.
Parteien
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Bellwald.
Gegenstand
Unentgeltliche Rechtspflege,
Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Bezirksgerichts Visp vom 21. September 2009.
In Erwägung,
dass das Gemeindegericht Visp mit Entscheid vom 3. Juni 2009 die Beschwerdeführerin zur Zahlung von Fr. 4'400.-- nebst Zins an die Beschwerdegegnerin verpflichtete;
dass die Beschwerdeführerin diesen Entscheid am 20. Juli 2009 mit Nichtigkeitsklage anfocht und ein Gesuch um unentgeltlichen Rechtsbeistand stellte;
dass das Bezirksgericht Visp das Gesuch mit Urteil vom 21. September 2009 mangels Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin abwies;
dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht eine vom 21. Oktober 2009 datierte Eingabe einreichte, in der sie erklärte, das Urteil des Bezirksgerichts Visp vom 21. September 2009 mit Beschwerde anzufechten;
dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht eine weitere, vom 22. Oktober 2009 datierte Eingabe einreichte, mit der sie ihre frühere Eingabe ergänzte;
dass die Eingaben der Beschwerdeführerin als subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113 ff. BGG zu behandeln sind, da eine Beschwerde in Zivilsachen unter den gegebenen Umständen ausser Betracht fällt;
dass mit einer subsidiären Verfassungsbeschwerde ausschliesslich die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann (Art. 116 BGG);
dass in der Beschwerdeschrift dargelegt werden muss, welche verfassungsmässigen Rechte durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, und solche Rügen unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides zu begründen sind (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG);
dass die Eingaben der Beschwerdeführerin vom 21. und 22 Oktober 2009 diesen Anforderungen offensichtlich nicht genügen, weshalb auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist;
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das Gesuch um Befreiung von diesen Kosten gegenstandslos wird;
dass das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG);
erkennt die Präsidentin:
1.
Das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands wird abgewiesen.
2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bezirksgericht Visp schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 18. November 2009
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Klett Huguenin