BGer 9C_906/2009 |
BGer 9C_906/2009 vom 19.11.2009 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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9C_906/2009
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Urteil vom 19. November 2009
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II. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
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Bundesrichter Kernen, Bundesrichterin Pfiffner Rauber,
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Gerichtsschreiber Schmutz.
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Parteien
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L.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Ausgleichskasse Basel-Stadt, Wettsteinplatz 1,
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4058 Basel,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Alters- und Hinterlassenenversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 24. September 2009.
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Sachverhalt:
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A.
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Mit Verfügung vom 10. Januar 2009 und Einspracheentscheid vom 25. Februar 2009 sprach die Ausgleichskasse Basel-Stadt der 1947 geborenen, seit 1982 in der Schweiz wohnhaften L.________ ab 1. Oktober 2009 eine auf der Rentenskala 28 berechnete, um zwei Jahre vorbezogene AHV-Rente (mit Verwitwetenzuschlag) von monatlich Fr. 1'001.- zu.
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B.
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Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt mit Entscheid vom 24. September 2009 ab.
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C.
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Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erneuert L.________ das vorinstanzliche Begehren und beantragt die Zusprechung einer die Existenz sichernden Altersrente.
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Erwägungen:
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1.
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Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht, wozu auch die unvollständige Tatsachenermittlung zählt.
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2.
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Das kantonale Gericht hat die für die Beurteilung des streitigen Leistungsanspruches einschlägigen rechtlichen Grundlagen, so die gesetzlichen Bestimmungen über die Rentenberechnung (Art. 29bis ff. AHVG und Art. 50 ff. AHVV), zu den Teilrenten (Art. 29 Abs. 2 lit. b und 38 AHVG), zu deren Abstufung (Art. 52 AHVV; BGE 109 V 82 E. 3 S. 84 ff.), zur Beitragsdauer (Art. 29bis, 29ter und 30ter AHVG, Art. 50, 52b und 52c AHVV) sowie zum durchschnittlichen Jahreseinkommen (Art. 29bis, 29quater und 30 AHVG; siehe auch Art. 51 AHVV), zu den Erziehungsgutschriften (Art. 29sexies AHVG) und zu den Übergangsgutschriften für verwitwete und geschiedene Personen, die vor dem 1. Januar 1953 geboren sind, zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
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3.
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Streitig ist die Höhe der vorbezogenen AHV-Altersrente mit Verwitwetenzuschlag. Die Beschwerdeführerin rügt, diese sei angesichts von mehr als 26 Beitragsjahren in der schweizerischen Versicherung zu tief festgesetzt. Die Erziehungs- und Betreuungsgutschriften seien ihr im vollen Umfang zuzuerkennen, da sie dafür keine Kompensation erhalten habe. Für solche Leistungen gebe es staatsvertragliche Regelungen der gegenseitigen Anerkennung. Trotz Einreichen der notwendigen Rentenformulare hätten ausländische Stellen ihre Leistungsgesuche nicht beantwortet oder abgelehnt. Die bis anhin ausgerichtete Witwenrente sei zusätzlich zur AHV-Rente weiterzuführen, da es keinen Sinn mache, sie einzustellen, wenn die Altersrente das Existenzminimum nicht absichere.
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4.
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Diese und auch weitere Fragen hat die Vorinstanz bereits im Detail erörtert. Sie hat den relevanten Sachverhalt korrekt resümiert und sich damit rechtlich einwandfrei und ausführlich befasst. Die Beschwerdeführerin setzt sich mit diesen Darlegungen nicht substanziiert auseinander, vielmehr beschränkt sie sich auf eine allgemeine Darlegung von Gerechtigkeitsüberlegungen, d.h. auf Vorbringen, wie die Rentenberechnung nach Auffassung der Beschwerdeführerin ausgestaltet sein sollte, was sich mit der Bindung des Bundesgerichts an bundesgesetzliche Regelungen (Art. 190 BV) nicht verträgt. Darauf ist nicht einzugehen, sondern auf die vorinstanzlichen Erwägungen 4 und 5 zu verweisen. Die in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten über die Freizügigkeit (FZA) zurückgelegten Versicherungszeiten können bei der Berechnung einer Altersrente der schweizerischen AHV nicht mit berücksichtigt werden (BGE 131 V 371 E. 5 und 6 S. 377 f.; BGE 130 V 51 E. 4 und 5 S. 52 f.). Dem Anliegen der Beschwerdeführerin, eine existenzsichernde Rente im Alter zu erhalten, dienen die Ergänzungsleistungen, deren Neuberechnung die Ausgleichskasse auf den 1. Oktober 2009 in Aussicht gestellt hat.
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5.
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Die Beschwerde hatte keine Aussicht auf Erfolg, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG als offensichtlich unbegründet (Abs. 2 lit. a), ohne Durchführung des Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den vorinstanzlichen Entscheid erledigt wird.
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6.
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Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 19. November 2009
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Meyer Schmutz
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